Moin
@erfinder und gründer,
Als Ausgebildeter Mechatroniker,
der auch eine Firma hatte, ?!
solltest Du’s eigendlich besser wissen.
Definition nach VBG A 3:
§ 2
Begriffe
(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt,
wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse
und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen
die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen
und mögliche Gefahren erkennen kann.
zu § 2 Abs. 3:
Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft
wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung,
z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle,
nachgewiesen.
. . .
§ 3
Grundsätze
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen,
dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel
nur von einer Elektrofachkraft
oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft
den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet,
geändert und instandgehalten werden.
Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen,
dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel
ein Mangel festgestellt worden,
d.h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln,
so hat der Unternehmer dafür zu sorgen,
dass der Mangel unverzüglich behoben wird und,
falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht,
dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage
oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften
Zustand nicht verwendet werden.
BG-Vorschrift BGV A3
Unfallverhütungsvorschrift
Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel (PDF-247kB)
http://www.bgete.de/bilder/pdf/bgv_a3_a05-2009.pdf
Lesestoff für die Verantwortlichen:
**> TRBS 1203 Teil 3 September 2006
Technische Regeln für Betriebssicherheit
Befähigte Personen
– Besondere Anforderungen –
Elektrische Gefährdungen (PDF-68kB)
http://www.bgete.de/bilder/pdf/trbs_1203_teil_3_a05-…
> TRBS 2131 September 2007
Technische Regeln für Betriebssicherheit
Elektrische Gefährdungen (PDF-79kB)
http://www.bgete.de/bilder/pdf/trbs_2131_a05-2009.pdf
Das Thema wird auch hier im E-Forum öfter behandelt:
/t/zertifizierung-zum-setzen-einer-stromanschlussdos…
Kann ich mir zusätzlich zu meinem Meisterbrief noch eine Tätigkeit eintragen lassen?
Siehe im unteren Teil meines verlinkten Artikels bei www.
Definitiv: Ja
Wer darf die Schulung für eine Elektrofachkraft für unterwiesene Tätigkeiten abhalten?
Für Fehlersuche und Prüfung in elektrischen Anlagen, reicht
„Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“
aber nicht aus.
Siehe => BGV A3 unter: zu § 8 Nr. 2: Tabelle 5 Abs.8 ff
Die Tätigkeit verlangt nach einer Elektrofachkraft,
entsprechend DIN VDE 0105-100.
Jeder Elektriker,
Für die hierbei verlangten Kenntnisse, Nein !
oder muss man da einer Einrichtung wie der IHK, HWK, TÜV, usw. angehören??
Nein.
Was gibt es für alternativen für mich??
Frag doch mal bei der BG direkt an
und bitte die Fachleute von der BG,
sie mögen die Firmenleitung/Chef über dies Thema aufklären.
/t/ein-streitfall-elektrikermeister-ingenieur/3460955/6
Zur Fehlersuche muss ich aber Zwangsweise auch auf der
elektrischen Seite arbeiten, was ziemlich häufig der Fall ist.
Selbstverständlich, steht Dir frei,
Dich auf privater Basis, zu qualfizieren.
Aber wenn die/der Firma/Betrieb solche Tätigkeiten voraussetzt,
muß sie auch die Kosten einer Weiterbildung zu dem Thema aufbringen.
siehe TRBS 2131
Zitat:
mfg
W.
P.S.
Bei uns wird z.B. im Störfall o.Ä.
auch „Arbeiten unter Spannung“ im Bereich bis 1kV und bis 20kV
verlangt bzw. Angewiesen.
Die Kosten für die Schulung und Wiederholungsunterweisungen,
hat das Unternehmen zu tragen.**