Benötigt nach aktuellen Bauvorschriften ein feststehendes Fenster (Maße B130xHöhe90 im Obergeschoss mit einer Brüstungshöhe von mind. 90cm eine Sicherheitsverglasung ? Das Fenster lässt sich nicht öffnen.
Vielen Dank im voraus
Benötigt nach aktuellen Bauvorschriften ein feststehendes Fenster (Maße B130xHöhe90 im Obergeschoss mit einer Brüstungshöhe von mind. 90cm eine Sicherheitsverglasung ? Das Fenster lässt sich nicht öffnen.
Vielen Dank im voraus
Hallo ed1106?
Davon ist mir nichts bekannt, es ist aber kein Unterschied zwischen festen oder Dreh-Kippfenstern.
Falls sich aber eine Treppe oder Ähnliches in der Nähe befindet, sage bitte Bescheid, dann erkundige ich mich genauer.
Gruß
F. Kersting
Dazu müssten Sie bitte einen Architekten fragen, der sich in der Bauordnung Ihres Bundeslandes auskennt.
Gruß Geoli
Nein.
Sicherheitsverglasung wird unterhalb von 90 cm als TRAV-Verglasung (innen VSG)oder als Überkopfverglasung benötigt.
Ist aber evtl. von Bundesland zu Bundesland verschieden.
Grüße Mathias
Wobei es -wie fast bei jeder Antwort zum Bauordnungsrecht- unabdingbar ist, das Bundesland zu kennen, in dem das stattfinden soll.
Für z.B. NRW: Gehen wir davon aus, dass mit „Obergeschoss“ das erste oder zweite OG gemeint ist oder die Absturzhöhe folglich bis zur festgelegten Geländeoberkante i.d.R. nicht mehr als 12m beträgt, wäre ein BRÜSTUNGSHÖHE von 0,80m ausreichend. Da die Verglasung des Fensters folglich keine absturzsichernden Eigenschaften hat, ist natürlich auch kein Sicherheitsglas notwendig. Woher die Annahme kommt, erschliesst sich mir nicht.
WENN das jemals der Fall sein sollte, stellt sich die Frage nicht so „Sicherheitsglas JA oder NEIN“, sondern „absturzsichernd JA oder NEIN“. Ein EinscheibenSicherheitsGlas („Sekurit“) ist ein Sicherheitsglas, ob es auch „absturzsichernd“ ist, ist eine ganz andere Baustelle (für reines ESG eindeutig NEIN).
…aber aufpassen: Brüstung ist ein „Loch in der Wand“, sie hat folglich immer eine gewisse Tiefe und ggf. eine (überstehende) Fensterbank, i.d.R. also so mind. 20-25 cm tief. So etwas wie „Balkongeländer“ sind i.d.R. KEINE Brüstungen.
Bei 90 cm BRÜSTUNG sollte es in keinem Bundesland Schwierigkeiten geben. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Zweifelsfall noch 3 cm des unteren Blendrahmens auf die Höhe angerechnet werden kann.
Die für die Fensterreinigung zu treffenden Sicherungsmassnahmen sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen BauO bzw. dem Arbeitsschutzrecht vorzusehen.
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg
Hallo ed1106,
Ich weiss es nicht!
Aber,
Du kannst bei Deinem zuständigen Bauamt anfragen.
Wenn Du im Zweifel bist und das Geld nicht woanders dringender brauchst, verglase sicher !
Ich würde in Deinem Fall nur auf die Qualität der Wärmedämmung (Mehrfachverglasung) des Fensters achten, um die Energiekosten mit zu dämmen.
mfg
Eberhard Noller
Hallo ed1106!
Das „Baurecht“ ist die Landesbauordung und damit reine Ländersache. Abgesehen davon können auch noch kommunale Bestimmungen in Betracht kommen und im Einzelfall auf das konkrete Problem bezogen sogar auch noch persönliche Ansichten. Also kann man auf Deine Frage so gar keine Antwort geben. Nicht die Brüstungshöhe gemäß aktuellem „Baurecht“ ist für die Entscheidung einer Sicherheitsverglasung zuständig, sondern die zu erwartende Verkehrslast.
Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland
Nein, da brauchst du wahrscheinlich kein Sicherheitsglas. Wenn die Glasscheibe gleichzeitig die Brüstung bildet, dann brauchst du Sicherheitsglas.
Hast du sonst irgendwelche Besonderheiten? Besondere Vorschriften?
Hallo,
nach den aktuellen Vorschriften braucht kein Fenster, das mit dieser Brüstungshöhe angegeben ist ein Sicherheitsglas; Normalerweise wäre das mit dem Sicherheitsglas nur der Fall wenn das Fenster sich im Treppenhaus befindet, d,h, wenn jemand der die Treppe herunterstolpert in das Glas fallen könnte;
Ansonsten langt auch hier außen vor dem Fenster eine Absturzsicherung (Bspw. bei Türen im OG
(französischer Balkon); da sich Dein Fenster nicht öffnen läßt ist hier kein Sicherheitsglas vorzusehen.
mfg Thomas
mfg Thomas
Es kommt darauf an… Bitte mal googeln:
Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen (TRAV)
Das richtet sich nach der vorgeschriebenen Brüstungshöhe gem. LBO bei senkrechten Fenstern. Wenn die erforderliche Brüstungshöhe eingehalten ist genügt eine normale Glasscheibe.
Hallo,
da das Baurecht Ländersache ist, kann es hier evtl. Unterschiede geben. M.E. ist aber eine Sicherheitsverglasung - zumindest bei privat genutzten Räumen - nicht notwendig.
Gruß Günni27
hallo,
das ist eine baurechtliche frage, die kann ich nicht beantworten. sorry
gruß
Hallo lieber Ratsuchender,
viele Gesetze sind normalerweise von Bundesland zu Bundesland verschieden, aber ich denke das mit den Fenstern ist überall gleich:
Fenster in einem Wohnhaus, der oberste Fußboden nicht höher als 7 m, und einer Brüstung größer/Gleich 90 cm muss nicht VSG (Verbundsicherheitsglas) haben.
In öffentlichen Gebäuden (Publikumsverkehr)muss die Brüstung min. 110 cm hoch sein, dann wird VSG nicht benötigt.
Befindet sich allerdings das Fenster in einem Absturzbreich (z.B. bei einer Treppe) muss generell VSG eingebaut werden.
Ich hoffe diese Antwort hilft dir weiter.
LG Peter
In einem „normalen“ Wohnhaus ist eine Sicherheitsverglasung nicht erforderlich, wenn eine Brüstungshöhe von 90cm eingehalten wurde. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass ein unbeabsichtigtes Hindurchfallen ausgeschlossen ist. Handelt es sich bei dem betreffenden Fenster beispielsweise um ein Treppenhausfenster, welches zunächst die genannte Brüstungshöhe bezogen auf Oberkante Fertigfussboden einhält, vor dem Fenster verlaufende Treppenstufen diese Definition der Brüstungshöhe aber aufheben, dann ist natürlich eine Sicherheistverglasung gefordert. Denn ein Hindurchfallen und Abstürzen wäre ansonsten möglich.
Entschuldigung für die späte Antwort!