Betreten der vermieteten Wohung

Unter welchen Umständen darf ein Eigentümer ein vermietetes Haus betreten, wenn der Verdacht besteht, dass der Mieter ohen wissen des Vermieters ausgezogen ist?

vielen Dank im Voraus

henry

Hallo,

wenn „Gefahr im Verzuge ist“, darf der VM das Objekt betreten, aber besser nicht alleine sondern mit Zeugen.

Gruß
Wolfgang

wenn „Gefahr im Verzuge ist“, darf der VM das Objekt betreten,
aber besser nicht alleine sondern mit Zeugen.

sehr hilfreich für den durchschnitts-vermieter…

es gilt folgendes:
Ein allgemeines Recht des Vermieters, die Mieträume nach eigenem Ermessen zu betreten und zu besichtigen, besteht nicht. Es ist durch das Hausrecht des Mieters ausgeschlossen.
es müssen hinreichend gewichtige Gründe vorliegen, die die rechtsprechung in fallgruppen konkretisiert hat :

a) Zur Überprüfung des Zustandes (etwa alle zwei Jahre)
b) Zur Besichtigung oder Behebung von Mängeln oder Schäden.
c) Mit Kauf- oder Mietinteressenten oder Maklern.
d) Mit Handwerkern, Gutachtern oder Sachverständigen.
e) Zur Ablesung von Messeinrichtungen.

wenn der begründete verdacht besteht, dass der mieter ausgeflogen ist, dann sind bei offenen forderungen die interessen des vermieters in gefahr (anspruch auf miete etc.). daher würde ICH den hier geschilderten fall genügen lassen, um ein recht zum betreten zu bejahen.

grüße

Hallo ahnung12,

danke für die Zustimmung !

Gruß

Wolfgang

Hi,

wenn „Gefahr im Verzuge ist“, darf der VM das Objekt betreten,
aber besser nicht alleine sondern mit Zeugen.

Eine Gefahr könnte auch ein langer Leerstand sein, zB wenn dort Müll vor sich hin lebt…

sehr hilfreich für den durchschnitts-vermieter…

es gilt folgendes:
Ein allgemeines Recht des Vermieters, die Mieträume nach
eigenem Ermessen zu betreten und zu besichtigen, besteht
nicht. Es ist durch das Hausrecht des Mieters ausgeschlossen.
es müssen hinreichend gewichtige Gründe vorliegen, die die
rechtsprechung in fallgruppen konkretisiert hat :

Gut, da gibt es doch sicher ein valide Quelle, die das belegt.
Bitte hier mal angeben:
x

a) Zur Überprüfung des Zustandes (etwa alle zwei Jahre)
b) Zur Besichtigung oder Behebung von Mängeln oder Schäden.
c) Mit Kauf- oder Mietinteressenten oder Maklern.
d) Mit Handwerkern, Gutachtern oder Sachverständigen.
e) Zur Ablesung von Messeinrichtungen.

Hmm, was ist mit den anderen:
ständig laufender Wasserhahn, extremer Verwesungsgeruch, ständig offene Fenster…

Gefahr in Verzug kann sich auch auf die Immobilie beziehen, oder nicht?

wenn der begründete verdacht besteht, dass der mieter
ausgeflogen ist, dann sind bei offenen forderungen die
interessen des vermieters in gefahr (anspruch auf miete etc.).

genau

daher würde ICH den hier geschilderten fall genügen lassen, um
ein recht zum betreten zu bejahen.

Ein Restrisiko inklusive :wink:

vlg MC

Unter welchen Umständen darf ein Eigentümer ein vermietetes
Haus betreten, wenn der Verdacht besteht, dass der Mieter ohen
wissen des Vermieters ausgezogen ist?

Nur wenn Gefahr in Verzug wäre, beispielsweise seltsamer Geruch aus der Wohnung, oder Rohrbruch… Ausstehende Mietforderungen gehören da allerdings nicht dazu.

Der VM hat zwar das Recht unter bestimmten Voraussetzungen eine vermietete Wohnung zu betreten, allerdings dann immer das Einverständnis des Mieters (nach vorher mit ausreichender Frist angekündigten Terminabsprache)vorausgesetzt.

„Verschwundene“ Mieter sind ganz heiße Eisen…
Hab mal einen ähnlichen Fall auch unserem Archiv gefischt:
/t/mieter-verschwunden–2/5221554

und weiter:
http://www.123recht.net/Von-%E2%80%9EMietnomaden%E2%…

Gruß
Maja

es gilt folgendes:
Ein allgemeines Recht des Vermieters, die Mieträume nach
eigenem Ermessen zu betreten und zu besichtigen, besteht
nicht. Es ist durch das Hausrecht des Mieters ausgeschlossen.
es müssen hinreichend gewichtige Gründe vorliegen, die die
rechtsprechung in fallgruppen konkretisiert hat :

Gut, da gibt es doch sicher ein valide Quelle, die das belegt.
Bitte hier mal angeben:

dazu brauchst du keine quelle, das allgemein rechtsansicht. und falls du immer noch zweifel hast, dann schau in jeden x-beliebigen bgb-kommentar…

a) Zur Überprüfung des Zustandes (etwa alle zwei Jahre)
b) Zur Besichtigung oder Behebung von Mängeln oder Schäden.
c) Mit Kauf- oder Mietinteressenten oder Maklern.
d) Mit Handwerkern, Gutachtern oder Sachverständigen.
e) Zur Ablesung von Messeinrichtungen.

Hmm, was ist mit den anderen:
ständig laufender Wasserhahn, extremer Verwesungsgeruch,
ständig offene Fenster…

wie gesagt handelt es sich um fallgruppen, die keinen anspruch auf abgeschlossenheit erheben…
die von dir genannten beispiele lassen sich unter a) subsumieren, da mit den fällen ein verdacht auf schäden besteht…

Gefahr in Verzug kann sich auch auf die Immobilie beziehen,
oder nicht?

eine wohnung ist eine immobilie, oder nicht ?

daher würde ICH den hier geschilderten fall genügen lassen, um
ein recht zum betreten zu bejahen.

Ein Restrisiko inklusive :wink:

eh, nein.

gruß

Ein Vermieter darf die Wohnung nie ohne Terminabsprache betreten, auch nicht auf Verdacht. Das ist Hausfriedensbruch!

Ein Vermieter darf die Wohnung nie ohne Terminabsprache
betreten, auch nicht auf Verdacht. Das ist Hausfriedensbruch!

Du hast vollkommen recht.
Man stelle sich vor, der Briefkasten quillt seit Wochen über, es kommt ein Verwesungsgeruch aus der Wohnung, die Kakerlaken umlagern die Wohnungstür und Rauch zieht aus den Ritzen.

Wenn wegen so einem Mumpitz jeder Vermieter direkt die Wohnungstür öffnen würde…

Gruß
Roland

Hi,

es gilt folgendes:
Ein allgemeines Recht des Vermieters, die Mieträume nach
eigenem Ermessen zu betreten und zu besichtigen, besteht
nicht. Es ist durch das Hausrecht des Mieters ausgeschlossen.
es müssen hinreichend gewichtige Gründe vorliegen, die die
rechtsprechung in fallgruppen konkretisiert hat :

Gut, da gibt es doch sicher ein valide Quelle, die das belegt.
Bitte hier mal angeben:

dazu brauchst du keine quelle, das allgemein rechtsansicht.
und falls du immer noch zweifel hast, dann schau in jeden
x-beliebigen bgb-kommentar…

Es wäre ein feiner Zug, einer Bitte nachzukommen, weil die angelegte Rechsauffassung von mir nicht geteilt wird.

a) Zur Überprüfung des Zustandes (etwa alle zwei Jahre)
b) Zur Besichtigung oder Behebung von Mängeln oder Schäden.
c) Mit Kauf- oder Mietinteressenten oder Maklern.
d) Mit Handwerkern, Gutachtern oder Sachverständigen.
e) Zur Ablesung von Messeinrichtungen.

Hmm, was ist mit den anderen:
ständig laufender Wasserhahn, extremer Verwesungsgeruch,
ständig offene Fenster…

wie gesagt handelt es sich um fallgruppen, die keinen anspruch
auf abgeschlossenheit erheben…
die von dir genannten beispiele lassen sich unter a)
subsumieren, da mit den fällen ein verdacht auf schäden
besteht…

Auch hier wird von mir die geschilderte Meinung nicht geteilt. Ein Beweis für die vorgebrachten Behauptungen würden hier sehr weiterhelfen.

Gefahr in Verzug kann sich auch auf die Immobilie beziehen,
oder nicht?

eine wohnung ist eine immobilie, oder nicht ?

Ja, was ist denn mit sperrangelweiten Fenstern und ausgefolgenen M? Muß nun eine Wohnungebegehung tagelang vorherangemedete werden, auch bei Frost etc? Nach meiner Meinung wäre das ein klarer Fall für GEfahr in Verzug, bzl. der Heizanlage.

daher würde ICH den hier geschilderten fall genügen lassen, um
ein recht zum betreten zu bejahen.

Ein Restrisiko inklusive :wink:

eh, nein.

WEnn Du meinst…

vlg MC

PS: Ichform auch in Antworten kann vom Mod geandet werden…

Ein Vermieter darf die Wohnung nie ohne Terminabsprache
betreten, auch nicht auf Verdacht. Das ist Hausfriedensbruch!

Du hast vollkommen recht.
Man stelle sich vor, der Briefkasten quillt seit Wochen über,
es kommt ein Verwesungsgeruch aus der Wohnung, die Kakerlaken
umlagern die Wohnungstür und Rauch zieht aus den Ritzen.

Wenn wegen so einem Mumpitz jeder Vermieter direkt die
Wohnungstür öffnen würde…

…ganz meine Meinung…

…die Liste könnte noch weiter ergänzt werden, wenn genügend Phantasie invenstiert würde.

vlg MC

Hallo henry,

Unter welchen Umständen darf ein Eigentümer ein vermietetes
Haus betreten, wenn der Verdacht besteht, dass der Mieter ohen
wissen des Vermieters ausgezogen ist?

Ich kann dir jedenfalls sagen, wann er es allein wegen dieses „Verdachts“ nicht darf: So lange die Mietzahlungen weiter erfolgen.

Verwesungsgeruch hingegen legt nicht gerade die Vermutung nahe, dass jemand „ausgezogen“ ist. Von daher verstehe ich gewisse Antworten zu diesem Fall echt nicht…

Gruß

smalbop

Hallo,

was ist mit dem Passus in guten Mietverträgen, der besagt, dass bei längerer Abwesenheit ein Schlüssel bei einer Vertrauenperson des M zu hinterlegen ist und dem VM diese Vertrauensperson zu benennen ist.

Gruß
Wolfgang

Es wäre ein feiner Zug, einer Bitte nachzukommen, weil die
angelegte Rechsauffassung von mir nicht geteilt wird.

sorry, aber wer nicht die fähigkeit besitzt in einem kommentar nachzulesen, der in jeder bibliothek aufzufinden ist, der soll in seinem irrglauben verharren…

Auch hier wird von mir die geschilderte Meinung nicht geteilt.
Ein Beweis für die vorgebrachten Behauptungen würden hier sehr
weiterhelfen.

ahja, das ist sehr interessant. nunja, wie ich bereits mehrmals sagte, sind es FALLGRUPPEN, d.h. ein sachverhalt ist darunter zu subsumieren. wenn du meinst, dass es nicht passt, dann ist das deine auffassung und das problem ist beendet. Es gibt nicht die fallgruppe „Offenes Fenster bei -30° grad im winter in der mustermann-straße 22…“
letztlich hat das gericht im einzelfall zu entscheiden, das sich meiner und auch deiner auffassung anschließen kann…

eine wohnung ist eine immobilie, oder nicht ?

Ja, was ist denn mit sperrangelweiten Fenstern und
ausgefolgenen M? Muß nun eine Wohnungebegehung tagelang
vorherangemedete werden, auch bei Frost etc? Nach meiner
Meinung wäre das ein klarer Fall für GEfahr in Verzug, bzl.
der Heizanlage.

ja, das hast du schön subsumiert. aber was hat das mit der unterscheidung wohnung / haus als immobilie zu tun ?

du denkst dir hier eine vielzahl kleiner fälle aus und das zeigt auch dass du phantasievoll bist, aber letztlich muss eine subsumtion im einzelnfall vorgenommen werden und dabei sind die gesamtumstände zu beachten.
es gibt keinen vorgezeichneten weg für fälle, etwa „was ist mit einem offenen fenster bei -30°grad und der mieter hat haustiere ?“
das ist je nach auffassung des gerichts zu entscheiden. und entweder teilt es deine auffassung oder nicht…

PS: Ichform auch in Antworten kann vom Mod geandet werden…

PS:
ICH danke dir für diese info. ICH glaube, du hast auch einmal „MIR“ benutzt. bitte beachte, dass das wort „mir“ auch ein ausdruck der ich-form ist und somit geahndet werden kann. bitte halte dich in zukunft daran, die ich-form zu vermeiden, ansonsten sehe ICH MICH gezwungen die mods auf dein vergehen hinzuweisen.

Hallo Wolfgang,

diesen Passus gibt es sicher aus gutem Grund. Die Frage war aber, ob der Verdacht, der Mieter sei ausgezogen, als solcher schon dem Vermieter das Recht gibt, die Wohnung zu betreten.

Da das Betreten der Wohnung aber weder am Auszug des Mieters noch am fehlenden Benennen eines anderen Schlüsselinhabers etwas zum Besseren ändern würde, ist es als „Mittel“ ungeeignet und daher allenfalls aus anderen, triftigeren Gründen zulässig.

Gruß

smalbop

Hallo smalbop,

ích stelle mir eigentlich noch eine andere Frage:

Wir schreiben uns hier alle einen „Wolf“ und der Fragesteller ist genauso wie sein Mieter wohl „ausgezogen“

Gruß

Wolfgang

Bitte kein Du
Mir ist nicht bekannt, dass wir schon beim Du wären.
Für meinen Teil legen ich auch in Zukunft keinen Wert darauf,
bleibe einfach beim Sie und alles ist iO.

auch keinen Gruß

auch keinen Gruß…

Es wäre ein feiner Zug, einer Bitte nachzukommen, weil die
angelegte Rechsauffassung von mir nicht geteilt wird.

sorry, aber wer nicht die fähigkeit besitzt in einem kommentar
nachzulesen, der in jeder bibliothek aufzufinden ist, der soll
in seinem irrglauben verharren…

Google gibt für die M-Seite genügend Auskünfte, das war klar.

Nun, es gibt auch ein anderes Hausrecht für den VM, zB bei Hausierer:
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=266…
(letzter Absatz)

Gut, der hat hier mit dem Fall nicht so viel zu tun, da habe ich mich vielleicht ein wenig vergaloppiert.

Aber, die Augsangfrage war (Zitat):
Unter welchen Umständen darf ein Eigentümer ein vermietetes Haus betreten, wenn der Verdacht besteht, dass der Mieter ohne wissen des Vermieters ausgezogen ist?
Z-Ende

Es geht eben aber um ein Mietshaus. Hier wäre es hilfreich zu wissen ob es ein Mehrfamilienhaus ist oder ein vermietetes Einfamilienhaus o.ä.

Auch hier wird von mir die geschilderte Meinung nicht geteilt.
Ein Beweis für die vorgebrachten Behauptungen würden hier sehr
weiterhelfen.

ahja, das ist sehr interessant. nunja, wie ich bereits
mehrmals sagte, sind es FALLGRUPPEN, d.h. ein sachverhalt ist
darunter zu subsumieren.

gut, dass war schon vertanden

btw:
gilten hier Großbuchstaben als Schreien und damit als unhöflich…

wenn du meinst, dass es nicht passt,
dann ist das deine auffassung und das problem ist beendet. Es
gibt nicht die fallgruppe „Offenes Fenster bei -30° grad im
winter in der mustermann-straße 22…“
letztlich hat das gericht im einzelfall zu entscheiden, das
sich meiner und auch deiner auffassung anschließen kann…

da sind wir uns wohl einig, weiters s. u.
Es war auch als Denkanstoß (Metapher) gemeint, bei der man auch auf eine neue Fallgruppe kommen könnte.

eine wohnung ist eine immobilie, oder nicht ?

Ja, was ist denn mit sperrangelweiten Fenstern und
ausgefolgenen M? Muß nun eine Wohnungebegehung tagelang
vorherangemedete werden, auch bei Frost etc? Nach meiner
Meinung wäre das ein klarer Fall für GEfahr in Verzug, bzl.
der Heizanlage.

ja, das hast du schön subsumiert. aber was hat das mit der
unterscheidung wohnung / haus als immobilie zu tun ?

s. o. den Link etc.
Unter welcher Fallgruppe a - e soll Gefahr in Verzug subsumiert sein?

du denkst dir hier eine vielzahl kleiner fälle aus und das
zeigt auch dass du phantasievoll bist, aber letztlich muss
eine subsumtion im einzelnfall vorgenommen werden und dabei
sind die gesamtumstände zu beachten.
es gibt keinen vorgezeichneten weg für fälle, etwa „was ist
mit einem offenen fenster bei -30°grad und der mieter hat
haustiere ?“
das ist je nach auffassung des gerichts zu entscheiden. und
entweder teilt es deine auffassung oder nicht…

Mir ging es weiterführend um die Schadensabwehr einer Immobilie. Welche Fallgruppe von den bislang genannten:

a) Zur Überprüfung des Zustandes (etwa alle zwei Jahre)
b) Zur Besichtigung oder Behebung von Mängeln oder Schäden.
c) Mit Kauf- oder Mietinteressenten oder Maklern.
d) Mit Handwerkern, Gutachtern oder Sachverständigen.
e) Zur Ablesung von Messeinrichtungen

kommt in Frage, wenn der M „vermutlich“ ausgezogen ist, die Fenster dauerhaft (zB eine ganze Frostnacht) weit offenstehen (oder jede weitere Phantasie, die Gefahr in Verzug bedeutet)?

Inho würde a) bei der obigen Auswahl am nächsten sein, allerdings ist bei wirklichem Auszug mit keiner zeitnahen Antwort zu rechnen. Dann käme b) in Frage, da ist schon der Schaden entstanden. :frowning:

Wenn Gefahr in Verzug juristisch keine Fallgruppe sein sollte, gebe bitte eine Erklärung dazu. Es geht hier doch um Horizonterweiterung…

PS: Ichform auch in Antworten kann vom Mod geandet werden…

PS:
ICH danke dir für diese info. ICH glaube, du hast auch einmal
„MIR“ benutzt. bitte beachte, dass das wort „mir“ auch ein
ausdruck der ich-form ist und somit geahndet werden kann.

Die Schnittmenge wäre die erste Person Einzahl, die wird aber nicht erwähnt Zitat s. u.

bitte halte dich in zukunft daran, die ich-form zu vermeiden,
ansonsten sehe ICH MICH gezwungen die mods auf dein vergehen
hinzuweisen.

Bevor „Ja“ gedrückt wird gibt es diesen roten Text, Zitat:
Achtung
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter FAQ:1129
Z-Ende

Der Mod führte bereits aus, das die „ich“ Form auch für Antworten gilt.

Es war ein gutgemeinter Hinweis, mehr nicht. Der Mod löscht ggf. die „ich“ Beiträge, manchmal auch nicht.

auch keinen Gruß

PS: Bleiben wir doch einfach beim Sie, schon wegen des akademischen Respekts…und der Emotionen.

btw:
gilten hier Großbuchstaben als Schreien und damit als
unhöflich…

gut, dann passt es doch ?!

s. o. den Link etc.
Unter welcher Fallgruppe a - e soll Gefahr in Verzug
subsumiert sein?

gefahr im verzug kann keine fallgruppe sein. warum ?

würde man dies zulassen, könnte der vermieter praktisch stets die wohnung betreten unter berufung auf diese „gefahr“ (ohne dass es genauerer angaben bedürfte)

das hausrecht des mieters oder auch sein allgemeines persönlichkeitsrecht (intimsbereich, privatssphäre wohnung) blieben damit ungeschützt. es kann nicht sein, dass der generalklauselartige begriff gefahr im verzug (wie groß muss die gefahr sein? wie intensiv der zu befürchtende schaden ? muss die gefahr konkret sein oder reicht eine abstrakte ? etc.) so weit geht und den mieter praktisch schutzlos stellt. (z.b. keine anzeichen, dass mieter ausgezogen sind; fenster um mitternacht offen - einbruchsgefahr; der vermieter kann jederzeit die wohnung unangemeldet betreten, da „gefahr im verzug“; der begriff ist also nichtssagend.)

genau um dieses problem zu umgehen, dass gefahr im verzug alles bedeuten kann und somit zu erheblicher rechtsunsicherheit führt, wurden die fallgruppen entwickelt. sollte ein fall auch bei extensiver auslegung nicht darunter subsumieren sein, so kann das gericht natürlich im wege der offenen rechtsfortbildung weitere gruppen bilden.

Mir ging es weiterführend um die Schadensabwehr einer
Immobilie. Welche Fallgruppe von den bislang genannten:

bei dem frost-fenster-fall kann man sagen, dass der eigentümer ein interesse daran hat ,dass sein eigentum nicht zerstört wird. es wäre also unzumutbar, dass er erst abwarten muss, bis ein schaden tatsächlich eintritt. es genügen also konkrete anhaltspunkte (dass ein fenster längere zeit offen ist, ist ja auch von außen erkennbar) für die gefahr des unmittelbar bevorstehenden schadenseinttritts.
es kann also (noch immer) als fall des lit. b) gesehen werden.

noch immer kein gruß

Hi, (hier mal als ein neuer Anfang)

btw:
gilten hier Großbuchstaben als Schreien und damit als
unhöflich…

gut, dann passt es doch ?!

Stinkstiefel, Pöbel und Unfreundlichkeiten werden hier nicht gerne gesehen…und die bleiben idR auch nicht lange.

s. o. den Link etc.
Unter welcher Fallgruppe a - e soll Gefahr in Verzug
subsumiert sein?

gefahr im verzug kann keine fallgruppe sein. warum ?

würde man dies zulassen, könnte der vermieter praktisch stets
die wohnung betreten unter berufung auf diese „gefahr“ (ohne
dass es genauerer angaben bedürfte)

Hmm, gerade dies ist nicht so, weil für die Gefahr im Verzuge eben in Hinweis deutlich erkennbar (für jederman) vorhanden sein muß. Dieser Anhaltspunkt sollte natürlich nicht selbst vom VM herbeigeführt werden können.

das hausrecht des mieters oder auch sein allgemeines
persönlichkeitsrecht (intimsbereich, privatssphäre wohnung)
blieben damit ungeschützt. es kann nicht sein, dass der
generalklauselartige begriff gefahr im verzug (wie groß muss
die gefahr sein? wie intensiv der zu befürchtende schaden ?

Ein Schaden, der das Haus, damit andere M und natülich Laib und Leben (bei Heizungsausfall „nur“ die Gesundheit der anderen M) beinhaltet.

muss die gefahr konkret sein oder reicht eine abstrakte ?

Konkret. Annahmen würden eher deine These stützen.

etc.) so weit geht und den mieter praktisch schutzlos stellt.
(z.b. keine anzeichen, dass mieter ausgezogen sind; fenster um
mitternacht offen - einbruchsgefahr; der vermieter kann
jederzeit die wohnung unangemeldet betreten, da „gefahr im
verzug“; der begriff ist also nichtssagend.)

Dies liest sich theoretisch gut, in der Praxis ist mir ein ähnlicher Fall untergekommen. Weder Straf- noch Zivilrichter hatten meine (d h ohne Anwalt!) vorgebrachten Gründe u. a. Gefahr im Verzug nicht geahndet! Alle Klagen vom M wurden abgewiesen!

genau um dieses problem zu umgehen, dass gefahr im verzug
alles bedeuten kann und somit zu erheblicher
rechtsunsicherheit führt, wurden die fallgruppen entwickelt.

Wie bei den anderen Fallgruppen sollte eine Darlegung des Falls darüber mit Begründung ggf. mit Zeugen möglich sein.

sollte ein fall auch bei extensiver auslegung nicht darunter
subsumieren sein, so kann das gericht natürlich im wege der
offenen rechtsfortbildung weitere gruppen bilden.

Sozusagen in meinen Fall so geschehen. Deshalb auch meine abweichendee Meinung dazu, sozusagen aus der Realität.

Mir ging es weiterführend um die Schadensabwehr einer
Immobilie. Welche Fallgruppe von den bislang genannten:

bei dem frost-fenster-fall kann man sagen, dass der eigentümer
ein interesse daran hat ,dass sein eigentum nicht zerstört
wird. es wäre also unzumutbar, dass er erst abwarten muss, bis
ein schaden tatsächlich eintritt. es genügen also konkrete
anhaltspunkte (dass ein fenster längere zeit offen ist, ist ja
auch von außen erkennbar) für die gefahr des unmittelbar
bevorstehenden schadenseinttritts.
es kann also (noch immer) als fall des lit. b) gesehen werden.

Hmm, meine Kontradarlegung wurde hier gelöscht (wie so manch andres), Wiederholungen sind nicht mein Ding.

Nun könnte abweichend zur Ausgangsfrage zusätzlich bei Frost ein Fenster zufällig kaputtgehen…
Wäre dann Fall b) wiederum zutreffend?

kleiner Gruß MC (Normalisierungsversuch)