Moin,
hier könntest du einige interessante Stimmen nachlesen:
http://blog.beck.de/2009/07/01/wie-sicher-sind-deuts…
Sorr, aber ich lese keine Internetblogs als Quellen für juristischen Fragen.
Da wir zu der Frage der Rechtmäßigkeit von Eingangskontrollen derzeit sowohl eine Entscheidung eines OVG, als auch des BVerfG haben (weitere siehe unten), ist die Rechtslage wohl geklärt.
es ist insofern freiwillig, dass ich mich mit erst dem
freiwilligen Betreten dem Hausrecht unterwerfe, vorher nicht.
Nein, das Hausrecht gilt durch Gesetz gegenüber jedem, der sich in dem Gebäude befindet. Eine Freiwilligkeit des Betretens sieht unser Recht hierfür nicht als notwendige Voraussetzung (das verwechselst Du vielleicht mit den Fragen einer Einverständniserklärung bei Taschenkontrollen im Supermarkt).
Das Gesetz ist hier ganz eindeutig: Wer im Haus ist unterliegt dem Hausrecht. Die Grenze des Hausrechts sind gewichtigere Interessen der betroffenen Personen. Dass die Unbehelligtkeit von Eingangskontrollen hier das Hausrecht überwiegen würde, sehen die Gerichte anders.
mir fiele außer dem Polizeirecht auch kein anderes Gesetz ein,
dass für die Gefahrenabwehr maßgeblich wäre. Aber dürfen die
Justizbediensteten polizeirechtlich tätig werden? Das müsste
das entsprechende Landesgesetz vorsehen.
Ich denke, es ist müßig darüber zu diskutieren. Ich habe die entsprechenden Quellen genannt, so dass, so wir keine anderslautenden Entscheidungen, insb. des BVerfG selbst, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die OVG-Entscheidung nicht angenommen, diese damit für verfassungskonform erklärt hat, haben, diese Frage durch ist. Mir ist auch sonst kein juristischen anerkannte Quelle bekannt, die das in irgendeiner Weise in Frage stellen würde. Daher sehe ich hier keinen Diskussionsbedarf.
werden die auch nach dem Polizeirecht sichergestellt? Was
geschieht mit den Gegenständen nach der Sicherstellung?
Entweder polizeirechtlich oder durch das Hausrecht, wobei letzteres keine Sicherstellung ist, sondern eine Aufforderung, diese draußen zu lassen, zusammen mit dem Angebot, sie dort zu verwahren. Die Gegenstände werden danach zurück gegeben (ich vermute mal, weiß es aber nicht, dass illegale Waffen eingezogen werden).
Das OVG Münster hat für einen Einzelfall entschieden,
Du begehst wieder den Fehler, den auch viele andere machen. Das OVG und das BVerfG haben aufgrund eines Rechtsgrundsatzes entschieden, der allgemeingültig ist, naturgemäß auf den Einzfall des Verfahrens aber nur angewendet wird.
Das Argument, es ist eine Einzfallentscheidung, funktioniert einfach nicht. Die Rechtswissenschaft weiß ausreichend um die Bedeutung von Entscheidungen hoher Instanzgericht, insb. aber des BVerfG. Aber wie gesagt, wenn es andersautende juristisch relevante Quellen gibt (also andere Entscheidungen oder Aussagen von zB. Professoren, die jetzt auch nicht ganz unbekannt sind), dann her damit. Bis dahin haben wir zwei Entscheidungen von bedeutenden Gerichten.
Ebenso sehen es zudem (auch das nur beispielhaft): BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011, Aktenzeichen: 7 B 17/11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2010, Aktenzeichen: OVG 3 N 33.10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.10.2011, Aktenzeichen: 12 L 925/11; BGH, Urteil vom 06.10.1976, Aktenzeichen: 3 StR 291/76.
Die Entscheidungen stellen alle, m.E. richtiger Weise, auf das Hausrecht des Präsidenten ab.
Jetzt mal ehrlich: Die Sache ist gerichtlich schon lange durch und völlig unstreitig.
dennoch
sollten die Kontrollen auf klare rechtliche Säulen gestellt
werden.
Das ist m.E. jetzt hinreichend gegeben.
Das eine kommt zum anderen, die Kontrolle, evtl. deren
Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang, evtl. drauffolgende
strafprozessuale Maßnahmen (nicht immer ist ein anordnender
StA zur Stelle)oder Sicherstellungen nach Polizeirecht. Dazu
reicht das OVG-Urteil bei weitem nicht aus.
Warum sollte das so nicht sein? Nur weil die Entscheidung vom Ergebnis her nicht passt? Welche rechtliche Argumentation steckt hinter dieser Aussage?
Aber wie gesagt: Die nun weiteren genannten Entscheidungen sollten die Rechtslage wirklich geklärt haben. Das in jedem Fall für mich, so dass ich mich zu der Frage, ob Eingangskontrollen rechtlich zulässig sind, jetzt auch nicht mehr weiter äußern werde.
Ich bin immer noch der Auffassung, dass man sich zumindest in
einer Grauzone bewegt.
Es gibt keine Grauzonen, das ist eine Erfindung der Presse. Das Recht ist so oder anders. Hier ist es so und das haben nun auch ausreichend Bundesgerichte bestätigt.
Aber lassen wir die OT-Diskussion, ich glaube, sie würde sonst
ausufern; zudem glaube ich, dass unsere Standpunkte trotz
gegensätzlicher Äußerungen garnicht so weit voneinander
entfernt sind.
Rischtisch… 
Gruß
Dea