Dauer Gerichtstermin

Hallo,

Sorry, aber das ist falsch.

Dafür ist kein „Sorry“ nötig. Ich sehe es anders und mit dieser Sichtweise stehe ich nicht allein.

Selbstverständlich sind Kontrollen bei den Gerichten zulässig
und bei vielen nunmal auch gang und gebe, und zwar für jeden
(mit Ausnahme der Bediensteten). Ob man diese Befugnis aus dem
Hausrecht herleitet oder als Gefahrenabwehrmaßnahme
deklariert, mag man, wenn man Zeit hat, diskutieren.

Maßnahmen aus dem Hausrecht wären in dieser Konstellation eine Freiwilligkeitsentscheidung für den Betroffenen. Für Eingriffsmahmen zur Gefahrenabwehr bedarf es einer Rechtsgrundlage, der § 176 GVG dürfte dazu nicht ausreichen.

Das OVG Münster (Beschluss vom 02.10.2001, Aktenzeichen: 1 B
1254/01, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen) stützt diese auf die
Gefahrenabwehr.

Danke für das Urteil. Sehr interessant. Jedoch sind die dort angesprochenen Kontrollen eher „ein Witz“, da m.E. nach wirkungslos.

Das gilt auch für Zeugen und Angeklagte, die beide nicht
freiwillig erscheinen. Wer meint, nach Dresden gäbe es hierfür
keine ausreichende Rechtsgrundlage im Haus- oder
Gefahrenabwehrrecht, möge das mal bitte begründen.

Ich denke, dass man auch bei einem so schrecklichen Ereignis wie in Dresden Eingriffsmaßnahmen gegen unbeteiligte Dritte begründen und nicht nicht begründen muss, sei es nach dem Haussrecht oder zur Gefahrenabwehr. In Dresden ging es um ein Strafverfahren wegen Beleidigung, das eigentlich kein großes Gewaltpotential vermuten ließe. Ein Ereignis, so schlimm es auch ist - begründet aber keine Rechtsgrundlage, um in die Rechte anderer Menschen einzugreifen. Die üblichen „Sicherheitskontrollen“ hätten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zur Entdeckung des Messers geführt. Um solcherart Werkzeuge zu entdecken, so müssen wirklich tiefgehende Kontrollen her, die bei keinem Gericht üblich sind. Von daher sind die Kontrollen an sich lediglich „Bangemachen“, eine echte Gefahrenabwehr erreicht man dadurch nicht. Nimm’s mir bitte ab, dass ich in dieser Hinsicht Fachmann bin und das beurteilen kann. Ich bin sicher, dass es trotz Sicherheitskontrolle ohne Probleme möglich ist, in eine Verhandlung einen gefährlichen Gegenstand wie den in Dresden zu schmuggeln.
Man kann zu vielen Behörden Gefahrenprognosen erstellen, wobei die Gerichte nicht besonders hervortreten, Finanzbehörden oder die ARGE beinhalten wesentlich mehr Konfliktpotential, dort gibt es aber normalerweise keine Eingangskontrollen.

Ein Konflikt mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz existiert hier
ebenfalls nicht.

ok, da bin ich mit einverstanden.

Verstehe mich bitte nicht falsch, ich bin nicht grundsätzlich gegen Eingangskontrollen bei den Gerichten, dann aber lageangepasst, auf rechtlich einwandfreien Säulen stehend und tatsächlich effektiv (evtl. durch die Polizei, die ihre eigenen Rechtsgrundlagen mitbringt).

Gruss

Iru

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Huhu

Dafür ist kein „Sorry“ nötig. Ich sehe es anders und mit
dieser Sichtweise stehe ich nicht allein.

Wer genau vetritt das denn noch (ich meine jetzt insb. Gerichte)?

Maßnahmen aus dem Hausrecht wären in dieser Konstellation eine
Freiwilligkeitsentscheidung für den Betroffenen.

Seit wann unterliegen Anordnungen des Hausrechts einer Freiwilligkeit derjenigen, die das Gebäude betreten?

Für
Eingriffsmahmen zur Gefahrenabwehr bedarf es einer
Rechtsgrundlage, der § 176 GVG dürfte dazu nicht ausreichen.

§ 176 GVG hat mit der Thematik bereits aus dem Grunde nichts zu tun, weil es dort um die Sitzungsgewalt des Vorsitzenden im Verhandlungssaal geht, er gilt nicht für das Gebäude.

Hier gilt das Hausrecht des Eigentümers, das durch den Präsidenten des LG oder des AG ausegübt wird. Die Rechtsgrundlage für die Gefahrenabwehr findet sich im allgemeinen Polizeirecht des jeweiligen Landes.

Das OVG Münster (Beschluss vom 02.10.2001, Aktenzeichen: 1 B
1254/01, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen) stützt diese auf die
Gefahrenabwehr.

Danke für das Urteil. Sehr interessant. Jedoch sind die dort
angesprochenen Kontrollen eher „ein Witz“, da m.E. nach
wirkungslos.

Das wäre aber keine Frage ihrer Zulässigkeit, sondern eine Kritik an der Durchführung.

Ich denke, dass man auch bei einem so schrecklichen Ereignis
wie in Dresden Eingriffsmaßnahmen gegen unbeteiligte Dritte
begründen und nicht nicht begründen muss, sei es nach dem
Haussrecht oder zur Gefahrenabwehr.

Das ist unbestritten. Hier geht es aber, jedenfalls was die gefahrenabwehrrechtliche Seite betrifft, primär um die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter. Und da ist Dresden kein so irrelevanter Aspekt.

In Dresden ging es um ein
Strafverfahren wegen Beleidigung, das eigentlich kein großes
Gewaltpotential vermuten ließe.

Die meisten Gewalttaten vor Gericht geschehen im zivilrechtlichen Bereich, nicht im Strafrecht. Das ist daher kein Argument.

Ein Ereignis, so schlimm es
auch ist - begründet aber keine Rechtsgrundlage, um in die
Rechte anderer Menschen einzugreifen.

Wie gesagt, die Rechtsgrundlage existiert bereits, es ist die Frage der Abwägung.

Die üblichen
„Sicherheitskontrollen“ hätten aller Wahrscheinlichkeit nach
nicht zur Entdeckung des Messers geführt.

Wenn ich sehe, wie viele Messer (und noch ganz andere „Dinge“) von unseren Eingangskontrollen in der Woche sicher gestellt werden, habe ich dazu eine andere Ansicht.

Um solcherart
Werkzeuge zu entdecken, so müssen wirklich tiefgehende
Kontrollen her, die bei keinem Gericht üblich sind.

Das ist nicht richtig. Bei allen Gerichten, an denen ich bisher tätig war und demjenigen, an dem ich derzeit tätig bin, ist es so üblich. Zudem hat die Frage der Üblichkeit kein Relevanz für die Frage der rechtlichen Möglichkeit.

Von daher
sind die Kontrollen an sich lediglich „Bangemachen“,

Nein.

eine
echte Gefahrenabwehr erreicht man dadurch nicht.

Doch. Gehe an ein größeres Gericht Deiner Wahl und frage nach, ob Du die „Ausbeute“ eines Tages sehen kannst. Dann weist Du sehr schnell, dass man eine erhebliche Gefahrenabwehr erreicht.

Nimm’s mir
bitte ab, dass ich in dieser Hinsicht Fachmann bin und das
beurteilen kann.

Ich denke, dass ich , der ich jeden Tag bei Gericht arbeite, das ausreichend beurteilen kann.

Ich bin sicher, dass es trotz
Sicherheitskontrolle ohne Probleme möglich ist, in eine
Verhandlung einen gefährlichen Gegenstand wie den in Dresden
zu schmuggeln.

Da bin ich mir auch sicher. Ebenso wie kein Personenschutz ein Attentat 100%ig verhindern kann.

Die meisten Gewalttaten vor Gericht basierend aber gerade nicht auf vorab durchgeplantem Verhalten, sondern darauf, dass die Leute einach mal eine Waffe einstecken, manche solche immer dabei haben, und dann in der Verhandlung oder auf dem Gang durchdrehen. Genau das wird durch die Kontrollen verhindert und, ich verweise erneut auf die erschreckende tägliche Ausbeute unserer Eingangskontrollen, sehr effektiv. Wir haben mehrfach die Woche körperliche Auseinandersetzugen zwischen Parteien vor oder im Gerichtssaal. Wenn ich mir überlegen, dass diese Waffen vorher nicht abgenommen werden würden, dann gute Nacht.

Man kann zu vielen Behörden Gefahrenprognosen erstellen, wobei
die Gerichte nicht besonders hervortreten, Finanzbehörden oder
die ARGE beinhalten wesentlich mehr Konfliktpotential, dort
gibt es aber normalerweise keine Eingangskontrollen.

Das mag sein. Aber allein die Tatsache, dass anderswo mehr Gefahrenpotential besteht, hat keine Relevanz für die Frage, ob woanders, wo dieses jedenfalls vorhanden ist, keine Kontrollen durchgeführt werden sollte. Vielmehr muss man sich an diesen Orten dann die Frage stellen, ob das da nicht auch sinnwoll wäre.

Verstehe mich bitte nicht falsch, ich bin nicht grundsätzlich
gegen Eingangskontrollen bei den Gerichten, dann aber
lageangepasst, auf rechtlich einwandfreien Säulen stehend und
tatsächlich effektiv (evtl. durch die Polizei, die ihre
eigenen Rechtsgrundlagen mitbringt).

Wie gesagt. Die Rechtsgrundlage besteht bereits und muss auch nicht durch die Polizei selbts durchgeführt werden, da hoheitliche Befugnisse auch delegiert werden können. Das Hausrecht reicht hierzu zudem ebenfalls völlig aus. Was eine „lageangepasste“ Kontrolle sein soll, weiß ich nicht, es wird einfach jeder kontrolliert, der rein geht, basta. Und wie effektiv das ist, naja, ich habs ja schon gesagt und ehrlich gesagt würde ich mir sehr wünschen, ich wäre da im Unrecht. Denn ich selbst weiß nicht, ob der eine oder andere Durchgeknallte, den ich in Zivilsache ab und zu mal da sitzen habe, nicht doch plötzlich irgendwo her ein Messer zieht, dass nicht dem täglichen Waffenarsenal am Eigang zugeführt wurde, und ich dann ein weiterer Zeitungsartikel bin.

Gruß
Dea

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Unsinn
Hallo,

Bei allen Gerichtsgebäuden wird heutzutage eine
Sicherheitskontrolle durchgeführt,bevor man das Gebäude
überhaupt betreten kann.

das ist schlichtweg falsch. Ich habe in meinem Leben schon etliche Gerichtsgebäude betreten. Es ist die absolute Ausnahme, dass es Sicherheitskontrollen gibt. Bei Amtsgerichten habe ich das noch nie erlebt, bei Landgerichten vereinzelt in den Gebäuden, in denen die Strafjustiz ansässig ist.

S.J.

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das ist schlichtweg falsch. Ich habe in meinem Leben schon
etliche Gerichtsgebäude betreten. Es ist die absolute
Ausnahme, dass es Sicherheitskontrollen gibt. Bei
Amtsgerichten habe ich das noch nie erlebt, bei Landgerichten
vereinzelt in den Gebäuden, in denen die Strafjustiz ansässig
ist.

Richtig ist, dass es nicht überall Kontrollen gibt. Aber zB. im Rhein-Main Gebiet gibt es die an allen größeren Amts- und Landgerichten, und zwar am Haupteingang zu allen Gebäuden (also unabhängig von der Rechtsmaterie).

Gruß
Dea

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Hallo,

Wer genau vetritt das denn noch (ich meine jetzt insb.
Gerichte)?

hier könntest du einige interessante Stimmen nachlesen:
http://blog.beck.de/2009/07/01/wie-sicher-sind-deuts…

Seit wann unterliegen Anordnungen des Hausrechts einer
Freiwilligkeit derjenigen, die das Gebäude betreten?

es ist insofern freiwillig, dass ich mich mit erst dem freiwilligen Betreten dem Hausrecht unterwerfe, vorher nicht.

Hier gilt das Hausrecht des Eigentümers, das durch den
Präsidenten des LG oder des AG ausegübt wird. Die
Rechtsgrundlage für die Gefahrenabwehr findet sich im
allgemeinen Polizeirecht des jeweiligen Landes.

mir fiele außer dem Polizeirecht auch kein anderes Gesetz ein, dass für die Gefahrenabwehr maßgeblich wäre. Aber dürfen die Justizbediensteten polizeirechtlich tätig werden? Das müsste das entsprechende Landesgesetz vorsehen.

Das wäre aber keine Frage ihrer Zulässigkeit, sondern eine
Kritik an der Durchführung.

ok

Wenn ich sehe, wie viele Messer (und noch ganz andere „Dinge“)
von unseren Eingangskontrollen in der Woche sicher gestellt
werden, habe ich dazu eine andere Ansicht.

werden die auch nach dem Polizeirecht sichergestellt? Was geschieht mit den Gegenständen nach der Sicherstellung?

Doch. Gehe an ein größeres Gericht Deiner Wahl und frage nach,
ob Du die „Ausbeute“ eines Tages sehen kannst. Dann weist Du
sehr schnell, dass man eine erhebliche Gefahrenabwehr
erreicht.

wenn ich das nächste Mal in Dresden auf der Lothringer bin, frage ich mal nach.

Das OVG Münster hat für einen Einzelfall entschieden, dennoch sollten die Kontrollen auf klare rechtliche Säulen gestellt werden. Das eine kommt zum anderen, die Kontrolle, evtl. deren Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang, evtl. drauffolgende strafprozessuale Maßnahmen (nicht immer ist ein anordnender StA zur Stelle)oder Sicherstellungen nach Polizeirecht. Dazu reicht das OVG-Urteil bei weitem nicht aus.
Ich bin immer noch der Auffassung, dass man sich zumindest in einer Grauzone bewegt.

Aber lassen wir die OT-Diskussion, ich glaube, sie würde sonst ausufern; zudem glaube ich, dass unsere Standpunkte trotz gegensätzlicher Äußerungen garnicht so weit voneinander entfernt sind.

Gruss

Iru

Moin,

hier könntest du einige interessante Stimmen nachlesen:
http://blog.beck.de/2009/07/01/wie-sicher-sind-deuts…

Sorr, aber ich lese keine Internetblogs als Quellen für juristischen Fragen.

Da wir zu der Frage der Rechtmäßigkeit von Eingangskontrollen derzeit sowohl eine Entscheidung eines OVG, als auch des BVerfG haben (weitere siehe unten), ist die Rechtslage wohl geklärt.

es ist insofern freiwillig, dass ich mich mit erst dem
freiwilligen Betreten dem Hausrecht unterwerfe, vorher nicht.

Nein, das Hausrecht gilt durch Gesetz gegenüber jedem, der sich in dem Gebäude befindet. Eine Freiwilligkeit des Betretens sieht unser Recht hierfür nicht als notwendige Voraussetzung (das verwechselst Du vielleicht mit den Fragen einer Einverständniserklärung bei Taschenkontrollen im Supermarkt).

Das Gesetz ist hier ganz eindeutig: Wer im Haus ist unterliegt dem Hausrecht. Die Grenze des Hausrechts sind gewichtigere Interessen der betroffenen Personen. Dass die Unbehelligtkeit von Eingangskontrollen hier das Hausrecht überwiegen würde, sehen die Gerichte anders.

mir fiele außer dem Polizeirecht auch kein anderes Gesetz ein,
dass für die Gefahrenabwehr maßgeblich wäre. Aber dürfen die
Justizbediensteten polizeirechtlich tätig werden? Das müsste
das entsprechende Landesgesetz vorsehen.

Ich denke, es ist müßig darüber zu diskutieren. Ich habe die entsprechenden Quellen genannt, so dass, so wir keine anderslautenden Entscheidungen, insb. des BVerfG selbst, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die OVG-Entscheidung nicht angenommen, diese damit für verfassungskonform erklärt hat, haben, diese Frage durch ist. Mir ist auch sonst kein juristischen anerkannte Quelle bekannt, die das in irgendeiner Weise in Frage stellen würde. Daher sehe ich hier keinen Diskussionsbedarf.

werden die auch nach dem Polizeirecht sichergestellt? Was
geschieht mit den Gegenständen nach der Sicherstellung?

Entweder polizeirechtlich oder durch das Hausrecht, wobei letzteres keine Sicherstellung ist, sondern eine Aufforderung, diese draußen zu lassen, zusammen mit dem Angebot, sie dort zu verwahren. Die Gegenstände werden danach zurück gegeben (ich vermute mal, weiß es aber nicht, dass illegale Waffen eingezogen werden).

Das OVG Münster hat für einen Einzelfall entschieden,

Du begehst wieder den Fehler, den auch viele andere machen. Das OVG und das BVerfG haben aufgrund eines Rechtsgrundsatzes entschieden, der allgemeingültig ist, naturgemäß auf den Einzfall des Verfahrens aber nur angewendet wird.

Das Argument, es ist eine Einzfallentscheidung, funktioniert einfach nicht. Die Rechtswissenschaft weiß ausreichend um die Bedeutung von Entscheidungen hoher Instanzgericht, insb. aber des BVerfG. Aber wie gesagt, wenn es andersautende juristisch relevante Quellen gibt (also andere Entscheidungen oder Aussagen von zB. Professoren, die jetzt auch nicht ganz unbekannt sind), dann her damit. Bis dahin haben wir zwei Entscheidungen von bedeutenden Gerichten.

Ebenso sehen es zudem (auch das nur beispielhaft): BVerwG, Beschluss vom 17.05.2011, Aktenzeichen: 7 B 17/11; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2010, Aktenzeichen: OVG 3 N 33.10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 04.10.2011, Aktenzeichen: 12 L 925/11; BGH, Urteil vom 06.10.1976, Aktenzeichen: 3 StR 291/76.

Die Entscheidungen stellen alle, m.E. richtiger Weise, auf das Hausrecht des Präsidenten ab.

Jetzt mal ehrlich: Die Sache ist gerichtlich schon lange durch und völlig unstreitig.

dennoch
sollten die Kontrollen auf klare rechtliche Säulen gestellt
werden.

Das ist m.E. jetzt hinreichend gegeben.

Das eine kommt zum anderen, die Kontrolle, evtl. deren
Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang, evtl. drauffolgende
strafprozessuale Maßnahmen (nicht immer ist ein anordnender
StA zur Stelle)oder Sicherstellungen nach Polizeirecht. Dazu
reicht das OVG-Urteil bei weitem nicht aus.

Warum sollte das so nicht sein? Nur weil die Entscheidung vom Ergebnis her nicht passt? Welche rechtliche Argumentation steckt hinter dieser Aussage?

Aber wie gesagt: Die nun weiteren genannten Entscheidungen sollten die Rechtslage wirklich geklärt haben. Das in jedem Fall für mich, so dass ich mich zu der Frage, ob Eingangskontrollen rechtlich zulässig sind, jetzt auch nicht mehr weiter äußern werde.

Ich bin immer noch der Auffassung, dass man sich zumindest in
einer Grauzone bewegt.

Es gibt keine Grauzonen, das ist eine Erfindung der Presse. Das Recht ist so oder anders. Hier ist es so und das haben nun auch ausreichend Bundesgerichte bestätigt.

Aber lassen wir die OT-Diskussion, ich glaube, sie würde sonst
ausufern; zudem glaube ich, dass unsere Standpunkte trotz
gegensätzlicher Äußerungen garnicht so weit voneinander
entfernt sind.

Rischtisch… :smile:

Gruß
Dea

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Vorsicht mit dem Unsinn
In Berlin sind Sicherheitskontrollen an allen Gerichten üblich!

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Ich bleibe bei meiner Aussage

In Berlin sind Sicherheitskontrollen an allen Gerichten
üblich!

Ich habe nicht grundsätzlich bestritten, dass es das gibt.

Die Aussage, dass es „bei allen Gerichtsgebäuden“ so wäre, ist aber Unsinn.

Gruß

S.J.

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So viele können das nicht gewesen sein.Nach zahlreichen Gewalttaten (auch und gerade im Zivilrechtsbereich bei AG)wurden und werden sämtliche Gerichte damit versehen.Das so eine Umrüstaktion sich hinzieht,ist angesichst der leeren Haushaltskassen nicht verwunderlich.

Hallo,

So viele können das nicht gewesen sein.Nach zahlreichen
Gewalttaten (auch und gerade im Zivilrechtsbereich bei
AG)wurden und werden sämtliche Gerichte damit versehen.Das so
eine Umrüstaktion sich hinzieht,ist angesichst der leeren
Haushaltskassen nicht verwunderlich.

wenn Du das weiterhin so vehement behauptest, wirst Du ja sicher auch einige Quellen dafür beibringen können.

Belege bitte die folgenden Aussagen:

1.) Dass alle Gerichte Sicherheitskontrollen haben
2.) Dass an Zivilgerichten die Zahl der Gewalttaten angestiegen ist
3.) Dass alle Gerichte Sicherheitskontrollen haben oder bekommen

Es ist doch mehr als deutlich, dass Du Dir bereits selbst widersprichst. Erst heißt es, dass es grundsätzlich so sei, dann, dass es künftig so sei.

Also bitte: Wir wollen hier doch sachlich bleiben. Deine spitzfindige Bemerkung, dass ich im meinem Leben ja nicht so viele Gerichte besucht haben kann, denn sonst wüsste ich es ja besser, kannst Du Dir im übrigen ersparen.

S.J.

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Hallo,

In Berlin sind Sicherheitskontrollen an allen Gerichten
üblich!

das liest sich hier http://www.cdu-fraktion.berlin.de/Initiativen/Kleine… nicht so.

Gruß

S.J.

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Wie kann jemand so vehement falsche …
… Aussagen machen und dann auch noch haufenweise Sternchen bekommen? Hat er eventuell mehrere Konten und besternt sich selber?

Die Aussage, dass es „bei allen Gerichtsgebäuden“ so wäre, ist
aber Unsinn.

Eventuell gibt es in D tatsächlich noch ein Gericht ohne Eingangs-Sicherheitskontrolle. Ich bin nun sehr häufig in Zivilsachen unterwegs und kenne das ausnahmslos in allen von mir besuchten Gerichtsgebäuden.
Ein Strafgericht war allerdings nicht dabei :wink:)

Eine Suche mit dem Freund Google mit

eingangskontrolle gericht deutschland
ergibt Ungefähr 94.800 Ergebnisse (0,25 Sekunden)

eingangskontrolle gericht nrw
ergibt Ungefähr 3.780 Ergebnisse (0,25 Sekunden)

Anmerkung: Kleinschreibung, weil Google nur 7-bit Übertragung kennt.

Simmer ein büschen stur und müssen unbedingt Recht haben?

Du hattest behauptet, Sicherheitskontrollen seien absolute Ausnahme, dem ist mitnichten so. In den vergangenen Jahren war ich in verschiedenen Städten Deutschlands in Gerichtsgebäuden und musste noch jedes Mal durch eine Kontrolle.

In Berlin sind Sicherheitskontrollen an allen Gerichten
üblich!

das liest sich hier
http://www.cdu-fraktion.berlin.de/Initiativen/Kleine…
nicht so.

Das liest sich bei näherer Betrachtung sehr wohl so, zumal die Beantwortung Fragen aufwirft.

„Alle Gerichte“ bezog sich in meiner Antwort vor allem auf alle Gerichtsformen (nachdem von Amtsgericht nie und Landgericht nur vereinzelt die Rede war), meine Antwort also korrekt. Darüber hinaus kenne ich gleich 3 Berliner Amtsgerichte, die eine Sicherheitskontrolle für das Gebäude haben und dort nicht aufgeführt sind (ich bin dort häufiger, wenn das „Anlass bezogen“ ist, dann besteht offenbar dauerhaft Anlass)- umgekehrt kenne ich kein Berliner Amtsgericht ohne Sicherheitskontrolle (was nicht heißt, dass es die geben kann, ich kenne nicht alle)

Bundesweit zum Thema Amtsgericht und Sicherheitskonrolle sieht das auch nicht nach „nie“ aus:
http://tinyurl.com/bunw6xa
Sicherheitskontrolle und Landgericht liefert glatt doppelt so viele Treffer
http://tinyurl.com/cz5v2a2
Und wenn man die anderen Gerichtsarten mit gleicher Methode durchgeht, dann ist Berlin ganz sicher (sic) kein Einzelfall. Von „absoluter Ausnahme“ kann also wirklich nicht die Rede sein.

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Gehts noch?
Hallo,

Eventuell gibt es in D tatsächlich noch ein Gericht ohne
Eingangs-Sicherheitskontrolle. Ich bin nun sehr häufig in
Zivilsachen unterwegs und kenne das ausnahmslos in allen von
mir besuchten Gerichtsgebäuden.

zumindest in Hamburg kann man sich, abgesehen vom Strafjustizgebäude des Landgerichtes, in den Gerichtsgebäuden frei bewegen.

Somit ist „alle“ schlichtweg falsch. Auch in Berlin werden in einigen Gerichten zwar Kontrollen durchgeführt, in fast allen Amtsgerichten aber nur situationsabhängige Kontrollen. Den Link habe ich geposted. Noch Fragen? Meinst Du immer noch, dass die Aussage, dass es bei ALLEN Gerichten Zugangskontrollen gibt, richtig und haltbar ist?

Eine Suche mit dem Freund Google mit

eingangskontrolle gericht deutschland
ergibt Ungefähr 94.800 Ergebnisse (0,25 Sekunden)

Und was soll uns das sagen?

eingangskontrolle gericht nrw
ergibt Ungefähr 3.780 Ergebnisse (0,25 Sekunden)

Ist NRW repräsentativ für Deutschland?

Ich habe niemals bestritten, dass es solche Kontrollen gibt. Ich habe lediglich bestritten, dass diese Kontrollen bei ALLEN Gerichten stattfinden.

Offensichtlich ist es hier zur Unsitte geworden, seinen eigenen engen Horizont zum Standard zu erklären.

S.J.

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Hallo,

Bundesweit zum Thema Amtsgericht und Sicherheitskonrolle sieht
das auch nicht nach „nie“ aus:
http://tinyurl.com/bunw6xa

von „nie“ war auch niemals die Rede.

Es geht um die Aussage

Bei allen Gerichtsgebäuden wird heutzutage eine Sicherheitskontrolle durchgeführt,bevor man das Gebäude überhaupt betreten kann.

Damit wird behauptet, dass es nicht nur um Zivil- oder Strafrechtsgebäude geht, sondern auch um Handelsregister und sonstige Abteilungen. Gemessen an allen Gerichtsgebäuden ist es tatsächlich wohl eher die Ausnahme. Hier in Hamburg gibt es so etwas so gut wie gar nicht. Nun mag der eine oder andere argumentieren, dass das in NRW oder Berlin eher die Regel sein.

Kann man daraus nun schließen, dass die Aussage

Bei allen Gerichtsgebäuden wird heutzutage eine Sicherheitskontrolle durchgeführt,bevor man das Gebäude überhaupt betreten kann.

korrekt sei? Nein.

Es wird offensichtlich regional unterschiedlich gehandhabt. Selbst wenn es bei der überwiegenden Anzahl der deutschen Gerichte so wäre, wären das eben noch nicht „alle“. Das hat auch nichts mit Rechthaberei zu tun. Mit einer derart falschen Aussage wird hier dem Fragesteller schlichtweg ein falsches Bild vermittelt.

Wenn jemand „häufig“ meint, sollte er nicht „immer“ sagen.

Mehr gibt es hierzu wirklich nicht zu sagen.

S.J.

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Das ist schon lustig

… Aussagen machen und dann auch noch haufenweise Sternchen
bekommen? Hat er eventuell mehrere Konten und besternt sich
selber?

Vielleicht hat er auch einfach recht und andere sehen das genau so?

Das kann in Deiner Wahrnehmung natürlich nicht sein. Also stinkt das ganze gewaltig und es muss hier Manipulation vorliegen…

Zum Thema Sterne solltest Du die Diskussion im ALK Brett fortführen.

Ansonsten empfehle ich sich mit den unterschiedlichen Bedeutungen der Wörter

alle und manche

vertraut zu machen.

S.J.

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Servus, Ratloser,

bei allen von mir in den letzten 5 Jahren besuchten Gerichten in ca. 100 km Umkreis gibt es keine Kontrollen. Zwar steht überall ein Metalldetektor rum, aber der wird nur in begründeten Ausnahmefällen mal in Betrieb genommen.

Und zwar gilt das sowohl bei Strafgerichten, Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten, und ja, sogar beim Landgericht in meiner Nähe.

Gruß manu

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Hallo,

ich bin einer der Sternchengeber, da ich der Meinung bin, das Essjott mit seiner Meinung absolut richtig liegt.
Er streitet lediglich die Aussage „alle“ ab, und das ist richtig so, denn nicht in allen Gerichten wird eine Kontrolle durchgeführt.
Wenn von 5000 Gerichten (fiktive Zahl) 4999 eine Eingangskontrolle durchführen, nur ein Gericht nicht, selbst dann wäre die Behauptung „alle Gerichte führen eine Eingangskontrolle durch“ falsch. Man könnte allenfalls schreiben „fast alle“. Das wurde aber nicht gemacht, so dass Essjotts Einwurf durchaus richtig ist.

Gruss

Iru

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Himmel noch mal, es ist nachlesbar!

/t/dauer-gerichtstermin/6700334/18

Da steht, dass du es bei Amtsgerichten „noch nie“ (niemals nie?) erlebt hast, was du -u.a.- als Maßstab dafür machst, dass Sicherheitskontrollen eine „absolute Ausnahme“ seien.

Mit der hier schon aufgeführten nennenswerten Anzahl an Gerichten ist deine Aussage „absolute Ausnahme“ genauso falsch, wie die des UP, der behauptet, es sei überall der Fall.

Wenn jemand „häufig“ meint, sollte er nicht „immer“ sagen.

Aha?!

Wenn jemand „häufig“ oder „selten“ meint, sollte er nicht von "absoluter Ausnahme sprechen.

Wie stur kann man sein. Dir wird aber wahrscheinlich wieder etwas einfallen, wie du rumdrehen wirst, was ganz eindeutig zu nachzulesen ist.

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Wenn von 5000 Gerichten (fiktive Zahl) 4999 eine
Eingangskontrolle durchführen, nur ein Gericht nicht, selbst
dann wäre die Behauptung „alle Gerichte führen eine
Eingangskontrolle durch“ falsch. Man könnte allenfalls
schreiben „fast alle“. Das wurde aber nicht gemacht, so dass
Essjotts Einwurf durchaus richtig ist.

Essjotts Einwurf, dass es nicht alle sind, mag richtig sein. Aber behauptet in gleichem Atemzug, dass es die absolute Ausnahme sei, fällt also von einem Extrem ins andere - und diese Aussage ist nachweisbar falsch! Insofern stellt sich schon die Frage, warum hier mit zweierlei Maß bewertet/ besternt wird.

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