Hallo,
Sorry, aber das ist falsch.
Dafür ist kein „Sorry“ nötig. Ich sehe es anders und mit dieser Sichtweise stehe ich nicht allein.
Selbstverständlich sind Kontrollen bei den Gerichten zulässig
und bei vielen nunmal auch gang und gebe, und zwar für jeden
(mit Ausnahme der Bediensteten). Ob man diese Befugnis aus dem
Hausrecht herleitet oder als Gefahrenabwehrmaßnahme
deklariert, mag man, wenn man Zeit hat, diskutieren.
Maßnahmen aus dem Hausrecht wären in dieser Konstellation eine Freiwilligkeitsentscheidung für den Betroffenen. Für Eingriffsmahmen zur Gefahrenabwehr bedarf es einer Rechtsgrundlage, der § 176 GVG dürfte dazu nicht ausreichen.
Das OVG Münster (Beschluss vom 02.10.2001, Aktenzeichen: 1 B
1254/01, die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde
nicht zur Entscheidung angenommen) stützt diese auf die
Gefahrenabwehr.
Danke für das Urteil. Sehr interessant. Jedoch sind die dort angesprochenen Kontrollen eher „ein Witz“, da m.E. nach wirkungslos.
Das gilt auch für Zeugen und Angeklagte, die beide nicht
freiwillig erscheinen. Wer meint, nach Dresden gäbe es hierfür
keine ausreichende Rechtsgrundlage im Haus- oder
Gefahrenabwehrrecht, möge das mal bitte begründen.
Ich denke, dass man auch bei einem so schrecklichen Ereignis wie in Dresden Eingriffsmaßnahmen gegen unbeteiligte Dritte begründen und nicht nicht begründen muss, sei es nach dem Haussrecht oder zur Gefahrenabwehr. In Dresden ging es um ein Strafverfahren wegen Beleidigung, das eigentlich kein großes Gewaltpotential vermuten ließe. Ein Ereignis, so schlimm es auch ist - begründet aber keine Rechtsgrundlage, um in die Rechte anderer Menschen einzugreifen. Die üblichen „Sicherheitskontrollen“ hätten aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zur Entdeckung des Messers geführt. Um solcherart Werkzeuge zu entdecken, so müssen wirklich tiefgehende Kontrollen her, die bei keinem Gericht üblich sind. Von daher sind die Kontrollen an sich lediglich „Bangemachen“, eine echte Gefahrenabwehr erreicht man dadurch nicht. Nimm’s mir bitte ab, dass ich in dieser Hinsicht Fachmann bin und das beurteilen kann. Ich bin sicher, dass es trotz Sicherheitskontrolle ohne Probleme möglich ist, in eine Verhandlung einen gefährlichen Gegenstand wie den in Dresden zu schmuggeln.
Man kann zu vielen Behörden Gefahrenprognosen erstellen, wobei die Gerichte nicht besonders hervortreten, Finanzbehörden oder die ARGE beinhalten wesentlich mehr Konfliktpotential, dort gibt es aber normalerweise keine Eingangskontrollen.
Ein Konflikt mit dem Öffentlichkeitsgrundsatz existiert hier
ebenfalls nicht.
ok, da bin ich mit einverstanden.
Verstehe mich bitte nicht falsch, ich bin nicht grundsätzlich gegen Eingangskontrollen bei den Gerichten, dann aber lageangepasst, auf rechtlich einwandfreien Säulen stehend und tatsächlich effektiv (evtl. durch die Polizei, die ihre eigenen Rechtsgrundlagen mitbringt).
Gruss
Iru