Drohne über eigenem Grund abschießen?

Hallo Leute,
die Diskussion um Drohnen ist ja zur Zeit in aller Munde.
Mittlerweile gibt es ja erschwingliche kleine Helikopterdrohnen, die sich jeder Privatmann leisten kann.
Da stellt man sich vor, dass man morgens aufwacht, und vor dem Fenster schwirrt so ein Ding im eigenen Garten und filmt einen im Schlafzimmer. Hat man das Recht, das Ding abzuschießen (oder auf irgendeine andere Weise außer Gefecht zu setzen?)
Viele Grüße,
Forelle

Hallo,

…wenn du eine Zwille hast und genau zielen kannst…:wink:

Gruß:
Manni

Hallo,

…wenn du eine Zwille hast und genau zielen kannst…:wink:

Dürfte man auch mit einer illegalen Schrottflinte. Und das Teil muss sich dafür auch nicht im eigenen „Luftraum“ befinden.

Grüße

Dürfte man auch mit einer illegalen Schrottflinte. Und das
Teil muss sich dafür auch nicht im eigenen „Luftraum“
befinden.

Das dürfte dann aber ein juristisches Nachspiel haben, zumindest im Bezug auf die Schrotflinte.

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Hallo,

im Gegesantz zu dem einen oder anderem Poster finde ich die Frage und natürlich nützliche Antworten sehr interessessant. Technisch gesehen gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, ein solches Gerät zu deaktivieren.

Vermutung: Eine aktuelle und relevante Rechtsprechung zu diesem Thema wird es ja wohl nicht geben.

Eine Sachbeschädigung steht ja irgendwie im Raum!?

Während man bei stationären Überwachungskameras (neugieriger Nachbar) ja erfolgreich juristische Schritte einleiten kann, wird dies bei Drohnen natürlich schwierig. Wer ist der Antragsgegner? Sachbeschädigung? Gefährdung anderer (im schlimmsten Fall fällt das Ding ja herunter)?

Gespannt

godam

Hi,

Da stellt man sich vor, dass man morgens aufwacht, und vor dem
Fenster schwirrt so ein Ding im eigenen Garten und filmt einen
im Schlafzimmer. Hat man das Recht, das Ding abzuschießen
(oder auf irgendeine andere Weise außer Gefecht zu setzen?)

Das Filmen auf diese Weise ist strafrechtlich relevant (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html), man hat also ein Notwehrrecht.
Ja, man darf das Ding vom Himmel holen.

Gruß Stefan

Das Filmen auf diese Weise ist strafrechtlich relevant
(http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html), man hat
also ein Notwehrrecht.
Ja, man darf das Ding vom Himmel holen.

Hallo,

und was ist mit der Panoramafreiheit?

Gruß

Nostra

Hallo,

Dürfte man auch mit einer illegalen Schrottflinte. Und das Teil muss sich dafür auch nicht im eigenen „Luftraum“ befinden.

Das dürfte dann aber ein juristisches Nachspiel haben, zumindest im Bezug auf die Schrotflinte.

Wieso? Ich werfe mal den Begriff Notwehr in die Runde. Da ist nicht mal Verhältnismäßigkeit verlangt. Aber selbst wenn es so wäre, wäre ein Angriff auf die Unverletzlichkeit der Wohnung wesentlich höher zu werten als die Sachbeschädigung an dieser „Drohne“. Der Schütze hat hier keine Strafe zu erwarten. Und das sogar in Deutschland. Immerhin darf man hier auch straffrei Polizisten durch eine geschlossene Tür erschießen.

Grüße

Hallo,

und was ist mit der Panoramafreiheit?

Dann suchen wir einfach mal eine Definition und versuchen das dann mit

im eigenen Garten und filmt einen im Schlafzimmer

in Einklang zu bringen.

Grüße

Wegen der zerstörten Drohne wird niemand ein Wort verlieren, der Besitz der Schrotflinte bleibt dennoch strafbar und wird sicherlich geahndet. Ein besonders garstiger Staatsanwalt wird Dir zudem nachweisen wollen, das auch noch Unbeteiligte gefährdet wurden.

Hallo,

Wegen der zerstörten Drohne wird niemand ein Wort verlieren, der Besitz der Schrotflinte bleibt dennoch strafbar und wird sicherlich geahndet. Ein besonders garstiger Staatsanwalt wird Dir zudem nachweisen wollen, das auch noch Unbeteiligte gefährdet wurden.

Und deswegen soll der sich Notwehrende nicht wehren dürfen? Bezüglich der Strafbarkeit „illegalen Waffenbesitzes“ in diesem Zusammenhang ist sicher Folgendes interessant, insbesondere der Hinweis auf die gefestigte Rechtssprechung des BGH: http://www.burhoff.de/rspr/texte/q_00061.htm

Grüße

Hallo,

Dürfte man auch mit einer illegalen Schrottflinte. Und das Teil muss sich dafür auch nicht im eigenen „Luftraum“ befinden.

Das dürfte dann aber ein juristisches Nachspiel haben, zumindest im Bezug auf die Schrotflinte.

Wieso? Ich werfe mal den Begriff Notwehr in die Runde. Da ist
nicht mal Verhältnismäßigkeit verlangt.

nein, das ist nicht richtig. natürlich gibt es auch bei der notwehr eine komponente für die verhältnismäßigkeit. diese betrifft die auswahl des notwehrmittels („milderes mittel“ als z.b. sachbeschädigung).
nur bzgl. der sich gegenüberstehenden rechtsgüter gibt es keine „normale verhältnismäßigkeit“. die von der rspr. entwickelten fallgruppen der gebotenheit sind aber letztlich nichts anderes als (durch rechtsfortbildung geprägte) gruppen der verhältnismäßigkeit.

Immerhin darf man hier auch
straffrei Polizisten durch eine geschlossene Tür erschießen.

etwas stark verkürzt. wenn man den tatbestand des angesprochenen urteils liest und dem angeklagten glaubt (er erwartete nachts einen angriff auf sein leben durch verfeindete „rocker“; bzw. die polizei hat sich nicht zu erkennen gegeben, sondern weiter am türschloss gewerkelt), dann ist ein erlaubnistatbestandsirrtum nicht fernliegend…

Hallo,

Dürfte man auch mit einer illegalen Schrottflinte. Und das Teil muss sich dafür auch nicht im eigenen „Luftraum“ befinden.

Das dürfte dann aber ein juristisches Nachspiel haben, zumindest im Bezug auf die Schrotflinte.

Wieso? Ich werfe mal den Begriff Notwehr in die Runde. Da ist nicht mal Verhältnismäßigkeit verlangt.

nein, das ist nicht richtig. natürlich gibt es auch bei der notwehr eine komponente für die verhältnismäßigkeit.

Sehe ich hier nicht. Wir reden ja nicht von einem Kind, dass da mit einem Fotoapparat im Garten steht und das nun mit einer Schrottflinte erschossen werden soll.

diese betrifft die auswahl des notwehrmittels („milderes mittel“ als z.b. sachbeschädigung).

Aha. Wie sollte denn das Mittel in diesem Fall aussehen, damit dieser Hubschrauber sicher und endgültig nicht weiter in meinem Garten rumfliegt und meine Wohnung ausspäht? Und muss ich da wirklich erst noch ein paar Stunden suchen oder versuchen mit dem Schlüpper zu werfen in der Hoffnung, dass der sich im Rotor verfängt? Oder die pottenhässliche Nachbarin hollen, in der Hoffnung, dass die Linse platzt oder der Mensch am Joystick vor Schreck die Steuerung verreist? Nee, dass Ding kann abgeschossen werden, wenn ich eben die Schrottflinte zur Hand habe.

Grüße

Hallo,

ich würde das eher mit dem eindringen in die Privatsphäre versuchen.

Was zum lesen
http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/49401

Gruß

Nostra

Hallo,

ich würde das eher mit dem eindringen in die Privatsphäre versuchen.

Ich würde das lieber lassen. Nachher steht da jemand mit einer Schrottflinte.

Was zum lesen
http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/49401

Also wenn ich es richtig verstehe, ist das Rumfliegen in meinem Garten und Filmen im Innenbereich nicht von der Panoramafreiheit gedeckt also nicht in Einklang zu bringen.

Grüße

Also wenn ich es richtig verstehe, ist das Rumfliegen in
meinem Garten und Filmen im Innenbereich nicht von der
Panoramafreiheit gedeckt also nicht in Einklang zu bringen.

Hallo,

so wie ich es sehe, es kommt darauf an.

Wenn rein zufällig der Blick ins Schlafzimmer fällt wäre es von der Panoramafreiheit gedeckt. Wird aber gezielt in das Schlafzimmer gefilmt, dann ist es nicht von der Panoramafreiheit gedeckt.

Es ist eben so, wer rein zufällig auf dem Bild ist, muss damit leben. Wer aber gezielt fotografiert wird, nicht. Wäre eindringen in die Privatsphäre.

Gruß

Nostra

Ich denke nicht, das man diese beiden Szenarien vergleichen kann. Die Pistole wurde während einer Bedrohungslage besorgt und sollte der Verteidigung von Leib und Leben dienen. Eine Schrotflinte stehen zu haben, weil vielleicht mal eine Drohne vorbeikommt (falls es nicht die Borg sind), ist ein anderer Tatbestand.

Hallo,
Sehe ich hier nicht. Wir reden ja nicht von einem Kind, dass
da mit einem Fotoapparat im Garten steht und das nun mit einer
Schrottflinte erschossen werden soll.

ich ebenfalls nicht.

diese betrifft die auswahl des notwehrmittels („milderes mittel“ als z.b. sachbeschädigung).

Aha. Wie sollte denn das Mittel in diesem Fall aussehen, damit
dieser Hubschrauber sicher und endgültig nicht weiter in
meinem Garten rumfliegt und meine Wohnung ausspäht? Und muss
ich da wirklich erst noch ein paar Stunden suchen oder
versuchen mit dem Schlüpper zu werfen in der Hoffnung, dass
der sich im Rotor verfängt? Oder die pottenhässliche Nachbarin
hollen, in der Hoffnung, dass die Linse platzt oder der Mensch
am Joystick vor Schreck die Steuerung verreist? Nee, dass Ding
kann abgeschossen werden, wenn ich eben die Schrottflinte zur
Hand habe.

nein, wer hat denn behauptet, dass die obigen szenarien durchgeführt werden müssen. auch ich habe nicht bestritten, dass sich der betroffene selbst gegen den „angriff“ wehren kann.

Hallo,

Sachbeschädigung?

Wenn man das Ding runterholt, mit Sicherheit. Dürfte aber, wie gesagt, durch Notwehr gedeckt sein.

Gefährdung anderer (im
schlimmsten Fall fällt das Ding ja herunter)?

Fällt das nicht unter die Gefährdungshaftung des Drohnenbesitzers?

Gruß

Anwar

Hallo,

Ich denke nicht, das man diese beiden Szenarien vergleichen kann.

Das ist in der Tat nicht immer so einfach. Aber Du hattest auch schon gedacht, dass man in diesem Zusammenhang juristische Konsequenzen für den illegalen Besitz einer Waffe fürchten müsste. Dem ist aber nicht so. Es kommt durchaus mal vor, dass Einbrecher oder andere Ganoven in den Wohnungen der Besitzer in Notwehr ange- oder erschossen werden. Und wenn das dann eben Notwehr war, spielt es keine Rolle, ob die Waffe legal war oder nicht. Der Angegriffe darf sich wehren und Punkt. Der Einbrecher hat hier keinen Vetrauensschutz, dass er nicht auch mit einer illegalen Waffe abgewehrt werden könnte. Google einfach auch nochmal nach Recht braucht Unrecht nicht zu weichen.

Die Pistole wurde während einer Bedrohungslage besorgt und sollte der Verteidigung von Leib und Leben dienen. Eine Schrotflinte stehen zu haben, weil vielleicht mal eine Drohne vorbeikommt (falls es nicht die Borg sind), ist ein anderer Tatbestand.

Es geht um den Besitz und nicht das Besorgen. Und wenn es das Mittel ist, was mir in dem Moment gerade zur Verfügung steht, dann muss ich da nicht erst noch etwas anderes suchen, was weniger gut geeignet ist und zusätzlich Zeit kostet. Das ist eben das Risiko des Angreifers. Ich kann hier keine Provokation des Angegriffenen sehen. Das Mittel ist da, unabhängig davon wie und warum, und wird eingesetzt .

Grüße