verbilligte Vermietung Einnahmeerzielungsabsicht
Hallo,
aus der Praxis
Zumindest in Baden-Württemberg sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein Prüfungsschwerpunkt bei der Veranlagung. Dazu wurden speziell die Veranlagungssachbearbeiter für verbilligte Vermietung geschult.
Diese ist auch bei Vermietung nicht an Angehörige zu prüfen. Dazu ist ein sog. „Liebhabereitest“ für 30 Jahre durchzuführen.
Also ich denke, sowas ist also etwas, was eher beanstandet wird. Ein Auflaufen von Verlusten, die nachträglich abgelehnt werden, ist deshalb eher unwahrscheinlich.
Das heißt, daß (vorausgesetzt, keine Hinterziehung ist im
Spiel) die gewöhnliche Festsetzungsfrist nach 169 AO greift,
und man auch, wenn die Veranlagungen vorläufig hinsichtlich
der Frage der Liebhaberei sind, das nicht beliebig lange
laufen lassen kann, um dann nach Jahren eine fette
Rückforderung zu präsentieren.
stimmt
Bei Miete unter 56/50 %
der ortsüblichen Vergleichsmiete muss das einheitliche
Mietverhältnis steuerlich in einen unentgeltlichen und einen
entgeltlichen Teil (mit anteilig zugeordneten WK) aufgeteilt
werden, so daß man leicht zum gleichzeitigen Bestehen einer
unentgeltlichen Überlassung und positiver Einkünfte kommen
kann.
stimmt
Bei Mieten zwischen 56/50% und 75% ist zu prüfen, ob innerhalb 30 Jahren ein positives oder negatives Ergebnis zu erwarten ist (Liebhabereitest). Bei negativem Ergebnis, werden die Werbungskosten anteilig gekürzt, bei positivem Ergebnis werden die Werbungskosten voll anerkannt. Z.Z. ein beliebtes Einspruchsthema
und gräm dich nicht, Steuerrecht bleibt immer spannend…
Schöne Grüße
C.