Flucht aus dem Auto

Hallo!

Ein Autofahrer wird in einer allgemeinen Verkehskontrolle von einem Polizisten zur Seite gewunken. Der Autofahrer kommt dem nach, fährt an den Rand, steigt aus dem Auto aus, schließt es ab und rennt davon.

Welche Verstöße können dem Autofahrer auf Grund dieses Verhaltens zur Last gelegt werden?

Gruß
Paul

Hallo,

Ein Rechtsanwalt ( für Verkehrsrecht ) wäre ein gefragter Mann.

( Im Sachverhalt hätte man sich einer behördlichen Kontrolle
zu entziehen " versucht "… warum auch immer…)

Mfg

Hallo,

eine gute Ausrede wäre auch nicht schlecht! :smile:

VG Tizia

kein generelles Problem
Hallo!

( Im Sachverhalt hätte man sich einer behördlichen Kontrolle
zu entziehen " versucht "

Darin an sich sehe ich kein Problem. Wenn ich als Fußgänger unterwegs bin und ein Polizist etwas von mir will, kann ich jederzeit sanktionsfrei fliehen.

Das gleiche gilt jedoch nicht für Autofahrer, da § 36, Absatz 1 StVO gilt.
„Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. […]“

Meine Frage zielt darauf ab, inwiefern man in dem beschriebenen Fall der Weisung zum Anhalten nachgekommen ist und inwiefern man nach dem Verlassen des Autos überhaupt noch der StVO unterliegt.

Gruß
Paul

Beispiel für eine mögliche Ausrede:
Herr Jägermeister, ich hab nur vorher ein paar Wachtmeister getrunken und mir dann kurzfristig überlegt, doch besser zu Fuß zu gehen, da man ja betrunken nicht mehr mit dem Auto fahren soll!?!?

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Hallo,

das Missachten der Weisung eines Polizeibeamten ist auf jeden Fall schon mal im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt und mit einer Geldbuße von 50,00€ und 3 Punkten bedroht.
Inwieweit es aber bei einer solch offensichtlichen Flucht noch zu anderen Ordnungswidrigkeiten kommt, kann ich nicht beurteilen.
Eine Straftat würde ich eigentlich ausschließen.
Es kommt darauf an, wie die Tatumstände tatsächlich waren, also welche Zeichen der Polizeibeamte konkret gemacht hat.

MfG

Saxony88

( Im Sachverhalt hätte man sich einer behördlichen Kontrolle
zu entziehen " versucht "

Darin an sich sehe ich kein Problem. Wenn ich als Fußgänger
unterwegs bin und ein Polizist etwas von mir will, kann ich
jederzeit sanktionsfrei fliehen.

Hallo

Hier muss ich dir klar widersprechen. Sanktionsfrei fliehen vor der Polizei ist nicht drin. Weder als Autofahrer noch als Fußgänger. Abgesehen davon, dass man den Weißungen des Baemten folge zu leisten hat und dies Bußgeldbewärt ist, wie du ja richtig angemerkt hast, entziehst du dich ja zusätzlich durch die Flucht der Feststellung deiner Personalien. Somit wäre die Polizei in diesem Moment berechtigt dich in Idenditätsgewahrsam zu nehmen. Sollte dich der Polizist also einholen, dann kannst du mir glauben, dass er dich zu Fall bringen wird, du erstmal Handschließen verpasst bekommst und solltest du Widerstand leisten gibt es da auch noch mal ne Anzeige. Sollte dann trotz deiner Flucht nichts vorliegen, darfst du selbstverständlich nach Abwicklung der Formalien wieder gehen. Solltest du Schrammen davon getragen haben…Pech…selber Schuld. Die kannst du nicht geltend machen.

Gruß

oft diskutiert
Hallo!

Abgesehen davon, dass man den Weißungen des Baemten
folge zu leisten hat und dies Bußgeldbewärt ist, wie du ja
richtig angemerkt hast,

Dies ist nur im Rahmen der StVO der Fall. Als Fußgänger ist man davon generell nicht betroffen.

entziehst du dich ja zusätzlich durch
die Flucht der Feststellung deiner Personalien.

Dies ist auch der Sinn der Flucht.

Somit wäre die
Polizei in diesem Moment berechtigt dich in
Idenditätsgewahrsam zu nehmen.

Ja, die Polizei ist dazu in der Tat berechtigt. Doch genauso darf ich auch abhauen. Da alle Menschen nach Freiheit streben, kann von ihnen nicht verlangt werden, sich einer Freiehtseinschränkenden Festnahme resignierend hinzugeben.

Sollte dich der Polizist also
einholen, dann kannst du mir glauben, dass er dich zu Fall
bringen wird, du erstmal Handschließen verpasst bekommst und
solltest du Widerstand leisten gibt es da auch noch mal ne
Anzeige.

Richtig; von dieser Aussage wird aber nicht widerlegt, dass man Weglaufen darf.

Solltest du Schrammen davon getragen
haben…Pech…selber Schuld. Die kannst du nicht geltend
machen.

Wenn die Festnahme rechtswidrig war, kann man das nicht so generell sagen.

Gruß
Paul

PS:
Zur Straffreiheit der Flucht findet man im Internet genug. Hier wurde es auch schon wiederholt diskutiert, unter anderem in
/t/flucht-strafbar/4640288
und
/t/flucht-starfbar/4080343
.

Deshalb „lohnt“ es sich eben auch als stark alkoholisierter Fahrer, nach einem Unfall mit Sachbeschädigung zügig abzuhauen. Dann hat man zwar das unerlaubte Entfernen vom Unfallort an der Backe, aber unter Umständen noch den Führerschein, der sowieso weg wäre, wenn man rappeldicht ist und der Nachweis durch Blutentnahme möglich ist (also 315c StGB abwendbar) :smile:

Das soll aber jetzt keine Einladung zum besoffen umherirren sein. Ich bleibe bei meinem Motto: Wer saufen kann, hat auch Geld fürs Taxi. Don’t drink and drive!

Somit hat der Gesetzgeber sich mehr oder weniger ins eigene Bein geschossen. Rabatt im Strafgesetz: Wer sich verdünnisiert, bekommt eine Straftat geschenkt! Logik ist da wohl auch nicht viel vorhanden.

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Hallo nochmal

Ich wollte damit nicht sagen, dass man nicht grundsätzlich flüchten dürfe. Natürlich steht dies jedem frei die Beine unter die Arme zu nehmen und zu rennen, wenn einem die Polizei kontrollieren möchte. Aber selbstverständlich macht man sich hierdurch verdächtig und wird selbstverständlich auch verfolgt. Wer dieses Risiko also auf sich nehmen möchte hierbei verletzt zu werden…bitte. Reisende soll man nicht aufhalten.

Noch reden wir hier doch von einer Kontrolle, oder? Also, keiner Festnahme im Sinne der StPO. Somit kann die „Festnahme“, bzw. der Identitätsgewahrsam gar nicht rechtswidrig sein. Hier befinden wir uns noch im PolG. Wie gesagt, das Flüchten an sich ist nicht strafbar. Aber man macht sich dadurch sicher nicht weniger Probleme.

Gruß

Wer abhaut, hat die Chance…
Hallo!

Somit hat der Gesetzgeber sich mehr oder weniger ins eigene
Bein geschossen.

Er hat sich mit der ganzen Rechtstaatlichkeit ins Bein geschossen.
Denn der Zweck heiligt nicht beliebig die Mittel: Man möchte Straftaten nicht um jeden Preis bestrafen.

Rabatt im Strafgesetz: Wer sich
verdünnisiert, bekommt eine Straftat geschenkt!

Bei den meisten Straftaten gilt das doch: Wer abhaut, hat die Chance, nicht erwischt zu werden.

Logik ist da
wohl auch nicht viel vorhanden.

doch, sogar sehr viel.
Wie würdest du das denn regeln wollen? Den Beweis über den Blutalkohol erfinden, da keiner zeitnah vor Ort gemacht werden konnte?

Gruß
Paul

PS: Daran, ass die Flucht unter Alkoholeinfluss in dem von dir geschilderten Fall gewinnbringend sein kann, hatte ich noch nicht gedacht; dafür ein Stern von mir.
Ich sehe dies jedoch mehr als ein theoretisch-rechtliches Problem, welches mich interessiert. Ich möchte niemanden zum Fahren unter Alkoholeinfluss anregen. Man gefährdet damit sich und andere.

Hallo Paul,

nach Deiner Logik…

Doch genauso
darf ich auch abhauen. Da alle Menschen nach Freiheit streben,
kann von ihnen nicht verlangt werden, sich einer
Freiehtseinschränkenden Festnahme resignierend hinzugeben.

ist also auch ein Ausbruch aus dem Gefängnis „erlaubt“ ?!

Wenn die Festnahme rechtswidrig war, kann man das nicht so
generell sagen.

Was ist in Deinen Augen eine rechtswidrige Festnahme? Jede Festnahme, bei der am Ende der Verdächtige nicht auch verurteilt wird?

Zur Straffreiheit der Flucht findet man im Internet genug.
Hier wurde es auch schon wiederholt diskutiert

Wenn Du Dir die gewünschten Antworten schon ergoogelt hast, warum stellst Du hier dann noch Fragen zu dem Sachverhalt?

Grüße, M

Hallo,

ist also auch ein Ausbruch aus dem Gefängnis „erlaubt“ ?!

Jedenfalls wird die reine Flucht aus einem Gefängnis nicht bestraft, solange man dabei keine anderen Straftaten wie Sachbeschädigung oder Körperverletzung begeht.

Gruß
D.

nicht immer Sanktionsfrei
Hallo!

ist also auch ein Ausbruch aus dem Gefängnis „erlaubt“ ?!

Ja, alles was nicht verboten ist, ist erlaubt.
Da der Gefägnisausbruch als einzelner nicht verboten ist, ist er erlaubt.

Was ist in Deinen Augen eine rechtswidrige Festnahme? Jede
Festnahme, bei der am Ende der Verdächtige nicht auch
verurteilt wird?

Nein; eine Festnahme kann ja durchaus trotz eines Freispruches rechtskonform gewesen sein; zB wenn ein ausreichender Verdacht vorlag, man den aber in der Hauptverhandlung nicht bestätigen konnte.
Rechtswidrig ist eine Festnahme, wenn sie als solche nicht gesetzlich gedeckt ist; zB wenn der Polizist keine Zuständigkeit besitzt, es keinen ausreichenden Verdacht ist, die Festnahme nicht verhältnismäßig ist, der Polizist einfach seine Macht ausspielen wollte, oder, oder…

Wenn Du Dir die gewünschten Antworten schon ergoogelt hast,
warum stellst Du hier dann noch Fragen zu dem Sachverhalt?

Dieser Diskussionsstrag geht hier zur Zeit um die generelle Straffreiheit der Flucht; darum ging es mir aber nicht aussschließlich in meiner Frage, denn im Geltungsbereich der StVO kommt der Weisungszwang der Polizisten dazu, der eine Flucht nicht immer Sanktionsfrei lässt.

Gruß
Paul

Allerdings kann sich ein Ausbruch oder ein Versuch negativ auf deine Haftdauer auswirken.

Gruß

Hallo,

ist doch meine Aussage, auf die Ausrede (Interpretation) kommt es an, der Rest ist vernachläßigbar.
Ist halt so!

VG Tizia

Rabatt im Strafgesetz: Wer sich
verdünnisiert, bekommt eine Straftat geschenkt!

Bei den meisten Straftaten gilt das doch: Wer abhaut, hat die
Chance, nicht erwischt zu werden.

Naja, es kann eben seine Vorteile haben, sich aus dem Staub zu machen - wenn auch nur temporär.
Also ich meine jetzt das Beispiel Sheriff will einen Autofahrer anhalten (wie geschildert, aber optional noch folgendes…)
Mal ein richtig eindeutiges Beispiel: Fahrzeug X fährt vor Streifenwagen in Schlangenlinien oder mal langsam, mal schnell, mal langsam etc. her. Anhaltesignal wird gegeben. Der betrunkene Autofahrer hat gerade seinen Führerschein gemacht und ist irritiert und verängstigt, weil er das Leuchtschild sieht, fährt einem parkenden Auto dabei den Spiegel ab und verkratzt den Lack. Der Autofahrer fährt 200 Meter weiter, fährt rechts ran. Springt aus dem Auto und rennt weg.
Die Sheriffs erkennen ja den Täter und finden per Datenabgleich auch heraus, daß das Foto beim Meldeamt der Fahrer war, auf den das Fzg. zugelassen ist. Jetzt haben wir ein Unerlaubtes Verlassen des Unfallorts, aber die Polizisten wissen wohl ganz sicher, daß er besoffen ist, aber können den Fahrer erst am nächsten Tag antreffen. Also 2 Straftaten begangen, eine nicht nachweisbar, weil Blutentnahme nicht durchgeführt werden konnte.
Dann schreibt der RA des Fahrers den Staatsanwalt an und teilt mit "Ja, mein Mandant gibt den Verstoß des Unerl. Verl. vom U-O zu, weil er Angst hatte um seinen neuen Führerschein. Die unsichere Fahrweise hatten die Beamten ja bereits erkannt, diese deute allerdings auf dei mangelnde Fahrpraxis hin und nicht auf Alkoholmißbrauch. Ich bitte um Einstellung des Verfahrens wg. Geringfügigkeit. Der Schaden wird natürlich von meinem Mandanten ersetzt und er erbittet einen Geldbetrag an den Weissen Ring zu spenden. (EVTL: Bitte um Übersendung der eingezogenen Fahrerlaubnis, die er für die Ausübung seiner Berufsausbildung dringend benötigt).

Soll ich mal raten, wie es ausgehen wird? :smile: Schaden zahlen, Spende von 100 oder 200€, Fahrerlaubis in den Umschlag und drauf hoffen, daß der böse Junge sowas nie wieder machen wird. Gerade Ersttäter kommen doch gut dabei weg. Natürlich wird es anders laufen, wenn er einschlägig bekannter Kiffer und Säufer ist und schon erwischt wurde.

Logik ist da
wohl auch nicht viel vorhanden.

doch, sogar sehr viel.
Wie würdest du das denn regeln wollen? Den Beweis über den
Blutalkohol erfinden, da keiner zeitnah vor Ort gemacht werden
konnte?

Will ich gar nicht reglementieren, ich kann das ja u. U. mal selbst für mich nutzen, beispielsweise zwei Geschwindigkeitskontrollen per Blitzer innerhalb kurzer Zeit… Tateinheit/Tatmehrheit… man muß sich eben nur auskennen und rausreden können :smile: Wenn der Staat sich so „intelligent“ in seinen 1000 überflüssigen Gesetzen anstellt, dann muß er sich nicht wundern, wenn es Leute gibt, die es ausnutzen.

Noch ein Bsp.
Warum liegen viele Arbeitslose auf der faulen Haut und bekommen jeden Monat ihr Taschengeld und die Miete hinterhergeworfen und das Arbeitsamt schickt mal alle paar Monate Einladungen zur Beratung? Das ist doch dummer Scheiß, den die veranstalten. Lieber ein paar Leute mehr einstellen, die persönlich zu den Faultieren hingehen und Druck machen. Stellenangebote gibts genug, also den Arbeitslosen schnappen, ins Auto, mit ihm zu den Firmen fahren und sagen „Hier Herr Geschäftsführer, ich hab Ihnen den Herrn XY mal mitgebracht, wie wärs mit Probearbeit?“
So bekommen die Schmarotzer und der Arbeitslosen, die nur immer die Hand aufhalten aufgezeigt, daß sie ihren Ars** morgens hochkriegen. Spätestens der 6. oder 8. vermittelte Arbeitslose pro Monat zahlt sich doch im Verhältnis zum Lohn des neuen Vermittlers schon aus. außerdem hat der Vermittler auch wieder einen Job und wird/ist nicht arbeitslos. Zwei Fliegen mit einer Klappe.

Aber hier interessiert es doch sowieso keinen einzigen Politiker, was passiert oder auch nicht. Die kassieren monatlich die dicke Kohle ein, quasseln alle nur dummes Zeug, und wenn was schiefläuft, machen sie sich auch wieder dünne und kassieren in großen Konzernen oder dicke Pensionen. Es ist den Politikern doch persönlich total scheißegal. Es geht doch auch da nur ums Geld!

PS: Daran, ass die Flucht unter Alkoholeinfluss in dem von dir
geschilderten Fall gewinnbringend sein kann, hatte ich noch
nicht gedacht; dafür ein Stern von mir.
Ich sehe dies jedoch mehr als ein theoretisch-rechtliches
Problem, welches mich interessiert. Ich möchte niemanden zum
Fahren unter Alkoholeinfluss anregen. Man gefährdet damit sich
und andere.

Riiiiiiiiiiiiichtig :smile:

Naja, aber höher als das im Urteil gefällte Strafmass geht es eben nicht.

Das so einer nicht wegen guter Führung ein halbes Jahr früher raus kommt, ist schon klar.

Grüße
D.

Hallo,

Unfallflucht ist von der schwere der Tat minnigens genauso schlimm, wie
Trunkenheit im Verkehr.

In beiden Fällen wäre der FS weg…für beide Sachen KANN auch eine MPU
angeordnet werden.

Diese Fragen kann am besten ein Anwalt für Verkehrsrecht präziese
beantworten.

Mfg