Ja und dann foltert man ihn halt weiter und er sagt
irgendetwas anderes.
natürlich nicht. sobald der ort des in lebensgefahr schwebenden bekannt ist, bricht die polizei dorthin auf. findet sie ihn, ist die sache beendet.
Ich weiß nicht woher diese Naivität
kommt, und etwas anderes ist es nicht, dass man glaubt, dass
man erstens immer den richtigen erwischt
ich weiß nicht wie oft ich noch dasselbe sagen muß: wenn der entführer den verschwiegenen ort als erpressung benutzt, ist es eindeutig.
zweitens gerade hier die Wahrheit
gesagt wird
durch hinfahren an den genannten ort rauszufinden.
beweist doch die Erfahrung genau das Gegenteil.
was für eine erfahrung denn? von welcher foltererfahrung sprichst du?
d.h. die Maßnahme müsste in vergleichbaren
Situationen immer gerechtfertigt sein
ist sie auch. sie heißt NOTHILFE bzw. rechtfertigender notstand. kurz: du darfst jedes verbrechen und vergehen begehen, wenn du dadurch ein signifikant größeres übel von dir oder einem dritten abwenden kannst. da das menschenleben das am meisten geschützte rechtsgut ist, darf man ALLE VERBRECHEN außer mord begehen, wenn diese NOTWENDIG sind, um ein leben zu retten. du darfst einen wagen stehlen, um einen verunglückten zu bergen, du darfst einen einbruch begehen, um eine leiter zu stehlen, um einen eintrinkenden aus dem eiswasser zu holen. du darfst stehlen um nicht zu verhungern usw. und: und du darfst einen angreifer körperlich verletzen, um das opfer zu retten. wenn es unausweichlich ist, muß er sterben (finaler rettungssschuß).
es muss also abstrakte Kriterien hiefür geben
habe ich gegeben: a) unmittelbare lebensgefahr durch das verschweigen des aufenthaltsortes des opfers b) erpressung der beamten durch dieses verschweigen.
ausgeschlossen sind: a) ein tatgeständnis zu erpressen b) der täter ist nur ein verdächtiger.
gruß
datafox