Fragen zur Privathaftpflicht

Hallo zusammen,

ich bin zur Zeit auf der Suche nach einer Haftpflichtversicherung. Deshalb vergleiche ich gerade Angebot und Vertragsbedingungen verschiedener Anbieter um so ein möglichst gutes Angebot zu finden. Beim Vergleichen sind mir allerdings einige Sachen aufgefallen, die ich nicht verstehe. Deshalb mein Beitrag in diesem Forum.

1.) Selbstbeteiligung:

Nach dem, was ich bis jetzt in Erfahrung gebracht habe, bin ich zu dem Schluß gekommen, das ich eine Selbstbeteiligung wählen sollte.
Ausschlaggebend ist hier v.a. ein Punkt: Haftpflichtversicherer sind nicht dazu verpflichtet, mich zu versichern. Ob man bei einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag bekommt oder nicht, scheint von den Vorschäden abzuhängen. Zumindest wird man vor Vertragsabschluß immer danach gefragt.
D.h. für mich, dass ich meine Haftpflichtversicherung nur dann in Anspruch nehme, wenn es um einen größeren Schaden geht.
Folglich macht ein Verzicht auf Selbstbeteiligung kaum einen Sinn. Bei einem großen Schaden kommt ess auf die 125 – 500 Euro nun wirklich nicht mehr an.

  1. Forderungsausfalldeckung/Deckungsumfang –summe

Eine Forderungsausfalldeckung halte ich für unverzichtbar, wenn ich mir überlege, dass 30% aller Deutschen angeblich nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, greift die Forderungsausfalldeckung nur da, wo der Schädiger einen Schaden verursacht, der in die Zuständigkeit der Privathaftpflicht fällt. Das ist aber noch nicht alles. Versicherungen zahlen in der Regel nur da, wo der zugefügte Schaden auch durch die eigene Privathaftpflichtversicherung gedeckt ist. Bei manchen kommen dann noch zusätzliche Deckungserweiterungen hinzu.
Daraus würde dann also folgen, dass man sich gut überlegen muss, welchen Risiken man besonders ausgesetzt ist, um diese bei der Auswahl der Versicherung zu berücksichtigen. Wenn ich z.B. viel im Meer schwimme, sollte man diesen ganzen Kite- Surf- und Bootskram berücksichtigen, auch , wenn man es selbst nicht macht!
Grundsätzlich bin ich hier zu dem Eindruck gekommen, dass ein möglichst großer Deckungsumfang nicht schaden kann. Da würde man am falschen Ende sparen (das kann man ja bei der Selbstbeteiligung machen)

  1. Versicherung gegen Vermögensschäden

Das ist in meinen Augen ein schlechter Witz. Alle Vertragsbedingungen, die ich mir angesehen habe, schließen unter Verweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen alle Vermögensschäden aus, die Folge von Personen- oder Sachschäden sind.
Was bitteschön bleibt den da noch übrig???

  1. Versicherung gegen Schlüsselverlust

Private Schlüssel:

Eigentlich lohnt das nur, wenn man in einem Haus mit zentraler Schließeinrichtung wohnt. Also entweder zur Miete oder eben Als Besitzer einer Eigentumswohnung. Das sind in meinen Augen die Fälle, bei denen einen der Verlust des Schlüssels richtig teuer kommt (von Tresorschlüsseln mal abgesehen).
Hier muss man scheinbar auch aufpassen. Versichert ist meist nur der Verlust fremder privater Schlüssel. D.h. für mich z.B. der Verlust der Schlüssel, die einem vom Vermieter überlassen wurden. Da steht man dann dumm da, wenn man eine Eigentumswohnung in einem großen Wohnblock hat. Den bei diesen Schlüsseln handelt es sich ja nicht um fremde.
Sehe ich das so richtig?

Berufliche Schlüssel:

Klingt natürlich verlockend, aber auch hier bin ich beim Kleingedruckten auf fragwürdiges gestoßen.
So bietet eine Versicherung auch die Versicherung gegen den Verlust beruflicher Schlüssel an. Wenn man dann einen Blick in die besonderen Versicherungsbedingungen wirtft, liest man folgenden Ausschluss:

“Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, die Versicherte im ganzen für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche – Zwecke nutzen oder besitzen bzw. besaßen oder genutzt hatten“

Da frag ich mich, was unter der Formulierung “im ganzen“ zu verstehen ist. Für mich heißt das, das man keine Schlüssel von Gebäuden ersetzt bekommt, die ausschließlich kommerzieller Nutzung dienen bzw. umgekehrt, das nur dann gezahlt wird, wenn man das Gebäude quasi auch privat nutzt. Habe ich das richtig verstanden?

Ich z.B. arbeite in einer Einrichtung, die Nachhilfe anbietet. Zu den Räumlichkeiten habe ich selbstverständlich auch einen Schlüssel. Da ich aber nicht dort wohne, würde die Versicherung im Falle des Verlustes des Schlüssels nicht zahlen.

  1. Einige weitere Fragen:
  • Kann ich eigentlich irgendwo einsehen, welche (größeren) Schadensfälle bei Haftpflichtversicherungen am häufigsten vorkommen?

  • In den Versicherungsbedingungen gibt es unter „Mietsachschäden“ immer wieder die folgende Formulioerung:

“Ausgeschlossen sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.“

Was bitte ist da mit „übergreifenden Schadenereignissen“ gemeint und hat es mit dem „Regressverzicht“ auf sich? Welche Konsequenzen hat diese Klausel für einen Versicherten im Brandfall?

  • Was ist eigentlich eine Maklerversicherung?
    Bei meinen Recherchen bin ich auch auf Versicherungen gestoßen, die sich als Maklerversicherung bezeichnen, bzw. als solche bezeichnet werden. Was ist damit gemeint? Werden die dann nur über Makler vertrieben? Wodurch unterscheiden die sich von den anderen großen Versicherungen?

Wenn wer Kritik/Ergänzungen zu meinen Überlegungen hat, würde ich mich sehr über einen Beitrag freuen. Gleiches gilt natürlich für die Beantwortung meiner Fragen

Hallo zusammen,

ich bin zur Zeit auf der Suche nach einer
Haftpflichtversicherung. Deshalb vergleiche ich gerade Angebot
und Vertragsbedingungen verschiedener Anbieter um so ein
möglichst gutes Angebot zu finden. Beim Vergleichen sind mir
allerdings einige Sachen aufgefallen, die ich nicht verstehe.
Deshalb mein Beitrag in diesem Forum.

1.) Selbstbeteiligung:

Nach dem, was ich bis jetzt in Erfahrung gebracht habe, bin
ich zu dem Schluß gekommen, das ich eine Selbstbeteiligung
wählen sollte.
Ausschlaggebend ist hier v.a. ein Punkt:
Haftpflichtversicherer sind nicht dazu verpflichtet, mich zu
versichern. Ob man bei einem Versicherungsunternehmen einen
Vertrag bekommt oder nicht, scheint von den Vorschäden
abzuhängen. Zumindest wird man vor Vertragsabschluß immer
danach gefragt.
D.h. für mich, dass ich meine Haftpflichtversicherung nur dann
in Anspruch nehme, wenn es um einen größeren Schaden geht.
Folglich macht ein Verzicht auf Selbstbeteiligung kaum einen
Sinn. Bei einem großen Schaden kommt ess auf die 125 – 500
Euro nun wirklich nicht mehr an.

  1. Forderungsausfalldeckung/Deckungsumfang –summe

Eine Forderungsausfalldeckung halte ich für unverzichtbar,
wenn ich mir überlege, dass 30% aller Deutschen angeblich
nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
Wenn ich es richtig verstanden habe, greift die
Forderungsausfalldeckung nur da, wo der Schädiger einen
Schaden verursacht, der in die Zuständigkeit der
Privathaftpflicht fällt. Das ist aber noch nicht alles.
Versicherungen zahlen in der Regel nur da, wo der zugefügte
Schaden auch durch die eigene Privathaftpflichtversicherung
gedeckt ist. Bei manchen kommen dann noch zusätzliche
Deckungserweiterungen hinzu.
Daraus würde dann also folgen, dass man sich gut überlegen
muss, welchen Risiken man besonders ausgesetzt ist, um diese
bei der Auswahl der Versicherung zu berücksichtigen. Wenn ich
z.B. viel im Meer schwimme, sollte man diesen ganzen Kite-
Surf- und Bootskram berücksichtigen, auch , wenn man es
selbst nicht macht!
Grundsätzlich bin ich hier zu dem Eindruck gekommen, dass ein
möglichst großer Deckungsumfang nicht schaden kann. Da würde
man am falschen Ende sparen (das kann man ja bei der
Selbstbeteiligung machen)

  1. Versicherung gegen Vermögensschäden

Das ist in meinen Augen ein schlechter Witz. Alle
Vertragsbedingungen, die ich mir angesehen habe, schließen
unter Verweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen
alle Vermögensschäden aus, die Folge von Personen- oder
Sachschäden sind.
Was bitteschön bleibt den da noch übrig???

folgeschäden sind dann der jeweiligen schadensklasse zuzuordnen.
ein reiner vermögensschaden z. B. wenn deine kleine tochter (unter 7) auf der pc-tastatur (pc ist ein) deines nachbarn, bei dem ihr gerade zu besuch seid, ausgerechnet die tastenkombination einhämmert, die notwendig ist um einige daten unwiderbringlich zu löschen und dem nachbarn daraus ein schaden entsteht, es ist keine person geschädigt, der pc ist noch ganz, auch die festplatte ist ganz geblieben, aber es ist dennoch ein schaden entstanden, ein reiner vermögensschaden

  1. Versicherung gegen Schlüsselverlust

Private Schlüssel:

Eigentlich lohnt das nur, wenn man in einem Haus mit zentraler
Schließeinrichtung wohnt. Also entweder zur Miete oder eben
Als Besitzer einer Eigentumswohnung. Das sind in meinen Augen
die Fälle, bei denen einen der Verlust des Schlüssels richtig
teuer kommt (von Tresorschlüsseln mal abgesehen).
Hier muss man scheinbar auch aufpassen. Versichert ist meist
nur der Verlust fremder privater Schlüssel. D.h. für
mich z.B. der Verlust der Schlüssel, die einem vom Vermieter
überlassen wurden. Da steht man dann dumm da, wenn man eine
Eigentumswohnung in einem großen Wohnblock hat. Den bei diesen
Schlüsseln handelt es sich ja nicht um fremde.
Sehe ich das so richtig?

das ist korrekt so, aber dann gibt es ja auch keinen haftpflichtschaden gel! denn den schaden hättest du dir ja dann selbst zugefügt, wenn auch ungewollt durch verlieren deines eigenen schlüssels, aber die haftpflichtversicherung erstezt nur schäden gegenüber dritten, es muss eine gestzl. schadenersatzpflicht bestehen. und die gibt es nunmal gegenüber eigenschäden nicht.

Berufliche Schlüssel:

Klingt natürlich verlockend, aber auch hier bin ich beim
Kleingedruckten auf fragwürdiges gestoßen.
So bietet eine Versicherung auch die Versicherung gegen den
Verlust beruflicher Schlüssel an. Wenn man dann einen Blick in
die besonderen Versicherungsbedingungen wirtft, liest man
folgenden Ausschluss:

“Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu
Gebäuden, die Versicherte im ganzen für eigene gewerbliche,
betriebliche oder freiberufliche – Zwecke nutzen oder besitzen
bzw. besaßen oder genutzt hatten“

Da frag ich mich, was unter der Formulierung “im
ganzen“
zu verstehen ist. Für mich heißt das, das man
keine Schlüssel von Gebäuden ersetzt bekommt, die
ausschließlich kommerzieller Nutzung dienen bzw. umgekehrt,
das nur dann gezahlt wird, wenn man das Gebäude quasi auch
privat nutzt. Habe ich das richtig verstanden?

nein, siehe vorher: KEINE EIGENSCHÄDEN, das ist nicht gegenstand einer haftpflichtvers.

Ich z.B. arbeite in einer Einrichtung, die Nachhilfe anbietet.
Zu den Räumlichkeiten habe ich selbstverständlich auch einen
Schlüssel. Da ich aber nicht dort wohne, würde die
Versicherung im Falle des Verlustes des Schlüssels nicht
zahlen.

falsch, sie zahlt, es sind fremde berufliche schlüssel, aber aufpassen, sie dürfen nicht grob fahrlässig verloren werden, gel!

  1. Einige weitere Fragen:
  • Kann ich eigentlich irgendwo einsehen, welche (größeren)
    Schadensfälle bei Haftpflichtversicherungen am häufigsten
    vorkommen?

offiziell nicht, evtl. anfragen beom verband der schadenversicherer

  • In den Versicherungsbedingungen gibt es unter
    „Mietsachschäden“ immer wieder die folgende Formulioerung:

“Ausgeschlossen sind die unter den Regressverzicht nach dem
Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden
Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.“

Was bitte ist da mit „übergreifenden Schadenereignissen“
gemeint und hat es mit dem „Regressverzicht“ auf sich? Welche
Konsequenzen hat diese Klausel für einen Versicherten im
Brandfall?

feuerversicherer können vereinbaren sich nicht gegenseitig in regress zu nehmen, da dies ja letztendlich sich sowieso ausgleicht, tritt dies ein ist dieser darauf beruhende schden ausgeschlossen, erfährst du aber erst im schadensfall ob dies zutrifft, weil du ja keinen schaden vorher sehen kannst

  • Was ist eigentlich eine Maklerversicherung?
    Bei meinen Recherchen bin ich auch auf Versicherungen
    gestoßen, die sich als Maklerversicherung bezeichnen, bzw. als
    solche bezeichnet werden. Was ist damit gemeint? Werden die
    dann nur über Makler vertrieben? Wodurch unterscheiden die
    sich von den anderen großen Versicherungen?

makler können eigene deckungszusagen erteilen und damit versicherungen anbieten, welche letztendlich über andere versicherungen (meist im pool) gedeckt sind. ähnlich einer rückversicherung (aber nur ähnlich! es ist keine echte rückversicherung, da der makler keine vers.ges. darstellt)

  1. Versicherung gegen Vermögensschäden

Das ist in meinen Augen ein schlechter Witz. Alle
Vertragsbedingungen, die ich mir angesehen habe, schließen
unter Verweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen
alle Vermögensschäden aus, die Folge von Personen- oder
Sachschäden sind.
Was bitteschön bleibt den da noch übrig???

folgeschäden sind dann der jeweiligen schadensklasse
zuzuordnen.
ein reiner vermögensschaden z. B. wenn deine kleine tochter
(unter 7) auf der pc-tastatur (pc ist ein) deines nachbarn,
bei dem ihr gerade zu besuch seid, ausgerechnet die
tastenkombination einhämmert, die notwendig ist um einige
daten unwiderbringlich zu löschen und dem nachbarn daraus ein
schaden entsteht, es ist keine person geschädigt, der pc ist
noch ganz, auch die festplatte ist ganz geblieben, aber es ist
dennoch ein schaden entstanden, ein reiner vermögensschaden

Ein Schaden ist zwar entstanden, jedoch entsteht eine Schadensersatzpflicht nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Aufsichtsperson. Warum muss das Kind in Ihrem Beispiel unter 7 Jahre alt sein?.

Einfacheres Beispiel, Sie parken jemanden zu, der eine Termin verpasst und ein Taxi benötig.

  1. Versicherung gegen Schlüsselverlust

Private Schlüssel:

Eigentlich lohnt das nur, wenn man in einem Haus mit zentraler
Schließeinrichtung wohnt. Also entweder zur Miete oder eben
Als Besitzer einer Eigentumswohnung. Das sind in meinen Augen
die Fälle, bei denen einen der Verlust des Schlüssels richtig
teuer kommt (von Tresorschlüsseln mal abgesehen).
Hier muss man scheinbar auch aufpassen. Versichert ist meist
nur der Verlust fremder privater Schlüssel. D.h. für
mich z.B. der Verlust der Schlüssel, die einem vom Vermieter
überlassen wurden. Da steht man dann dumm da, wenn man eine
Eigentumswohnung in einem großen Wohnblock hat. Den bei diesen
Schlüsseln handelt es sich ja nicht um fremde.
Sehe ich das so richtig?

das ist korrekt so, aber dann gibt es ja auch keinen
haftpflichtschaden gel! denn den schaden hättest du dir ja
dann selbst zugefügt, wenn auch ungewollt durch verlieren
deines eigenen schlüssels, aber die haftpflichtversicherung
erstezt nur schäden gegenüber dritten, es muss eine gestzl.
schadenersatzpflicht bestehen. und die gibt es nunmal
gegenüber eigenschäden nicht.

Also mir liegen Versicherungsbedingungen vor, in denen es folgenden Passus gibt:

„Mitversichert ist der Verlust eigener Schlüssel zu einer zentralen Schließanlage, wobei der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens abgezogen wird.“

Daran hatte ich gedacht. Habe mich da aber blöd ausgedrückt. Das scheint so ne Art Grenzfall zu sein, denn um „fremde“ Schlüssel handelt es sich bei den Haustürschlüsseln ja nicht (ich meine jetzt nicht die Wohnungstür.

ch könnte mir vorstellen, das Personen- und Sachschäden häufig auch Vermögensschäden nach sich ziehen. Was ist z.B. wenn ich jemanden schädige der deshalb nicht dazu in der Lage ist, seinem Beruf nachzugehen? Oder man beschädigt ein Mietobjekt und dem Vermieter entgehen dadurch Mietzahlungen.
In meinen Augen ist ein Schutz nicht optimal, wenn Vermögensschäden infolge von Personen- und Sachschäden ausgeschlossen werden.

Gleiches gilt - in meinen Augen - für den Regressverzicht der Feuerversicherer. Ich hab ja nichts dagegen, das sie sich wechselseitig was erlassen aber nicht, wenn das zu meinen Lasten geht.

Gibt es denn Privathaftpflichtversicherungen, die diese Klauseln nicht in den Bedingungen haben?

  1. Versicherung gegen Vermögensschäden

Das ist in meinen Augen ein schlechter Witz. Alle
Vertragsbedingungen, die ich mir angesehen habe, schließen
unter Verweis auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen
alle Vermögensschäden aus, die Folge von Personen- oder
Sachschäden sind.
Was bitteschön bleibt den da noch übrig???

folgeschäden sind dann der jeweiligen schadensklasse
zuzuordnen.
ein reiner vermögensschaden z. B. wenn deine kleine tochter
(unter 7) auf der pc-tastatur (pc ist ein) deines nachbarn,
bei dem ihr gerade zu besuch seid, ausgerechnet die
tastenkombination einhämmert, die notwendig ist um einige
daten unwiderbringlich zu löschen und dem nachbarn daraus ein
schaden entsteht, es ist keine person geschädigt, der pc ist
noch ganz, auch die festplatte ist ganz geblieben, aber es ist
dennoch ein schaden entstanden, ein reiner vermögensschaden

Ein Schaden ist zwar entstanden, jedoch entsteht eine
Schadensersatzpflicht nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht
durch die Aufsichtsperson.

das ist richtig

Warum muss das Kind in Ihrem
Beispiel unter 7 Jahre alt sein?.

schuldunfähigkeit

(es ist ein beispiel gewesen, welches wahrscheinlich noch nie auftrat, mehr nicht)

Einfacheres Beispiel, Sie parken jemanden zu, der eine Termin
verpasst und ein Taxi benötig.

ch könnte mir vorstellen, das Personen- und Sachschäden häufig
auch Vermögensschäden nach sich ziehen. Was ist z.B. wenn ich
jemanden schädige der deshalb nicht dazu in der Lage ist,
seinem Beruf nachzugehen? Oder man beschädigt ein Mietobjekt
und dem Vermieter entgehen dadurch Mietzahlungen.
In meinen Augen ist ein Schutz nicht optimal, wenn
Vermögensschäden infolge von Personen- und Sachschäden
ausgeschlossen werden.

das ist richtig, folgeschäden (wenn eingetreten) gehören normalerweise immer mit zum schadenanspruch des geschädigten und solten demnach mitversichert sein.

wo hast du das gelesen, in welchen AHB??

Gleiches gilt - in meinen Augen - für den Regressverzicht der
Feuerversicherer. Ich hab ja nichts dagegen, das sie sich
wechselseitig was erlassen aber nicht, wenn das zu meinen
Lasten geht.

das geht nicht zu deinen lasten, weil wenn die eine vers. der anderen was erlässt, entsteht kein schadenersatzanspruch und demnach auch keine vers.leistung die aus deinem vertrag zu erbringen wäre

Gibt es denn Privathaftpflichtversicherungen, die diese
Klauseln nicht in den Bedingungen haben?

überleg ich auch gerade, also das mit dem regressverzicht ist üblich, weil es auch logisch ist und den VN nicht benachteiligt. bei den schlüsseln gibts große unterschiede und das mit dem ausschluss von vermögensschäden nach pers./sachschäden ist mir nicht so geläufig.

Warum muss das Kind in Ihrem
Beispiel unter 7 Jahre alt sein?.

schuldunfähigkeit

Auch wenn es oT wird, ob das Kind schuldfähig ist, ist irrlevant, echter Vermögensschaden ist echter Vermögensschaden.

Hallo Joki,

also ich will hier konkret keine Anbieter benennen (kann dir aber ne Mail schicken, falls du das wünscht), aber die Vertragsbedingungen scheinen mir immer dieselben zu sein. Ich schildere das mal etwas genauer an einem Beispiel:

„Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne des I 1 Ziff. 3 AHB aus Schadenereignissen mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind“

Da denkt man erstmal Super Sache. Schön, das sie das mitversichern.

Schaut man den in den alllgemeinen Versicherungsbedingungen nach, kann man beim zitierten Versicherungsanbieter folgendes lesen:

"Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarungen ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie wegen Abhandenkommens von Sachen." Auf die Versicherung wegen Abhandenkommens von Sachen findet die Bestimmung über Sachschaden Anwendung.

Also das heißt in meinen Augen ganz klar, das Vermögensschäden, die infolge von Sach- oder Personenschäden auftreten nicht übernommen werden. Vergleichbare Formulierungen habe ich in allen Versicherungsbedingungen gefunden, die mir bislang untergekommen sind.

Zum Regressverzicht

Das mit dem Regeressverzicht hab ich noch immer nicht verstanden. Wenn ich richtig informiert bin, besagt dieses Abkommen, Das die Gebäudeversicherung die Schäden übernimmt, die zwischen 150000 und 600000 Euro liegen. Alles was drunter oder drüber liegt, wird dann von der Haftpflicht übernommen. Da gibts dann einen „Rückgriffsanspruch“ seitens der Gebäudeversicherung (Quelle:/t/feuerregress-verzichtabkommen/3651746

Wenn jetzt in meinem Haftpflichtvertrag steht, dass die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenererignissen fallenden Rückgriffsansprüche" ausgeschlossen sind, dann heißt das für mich, das sich der Gebäudeversicherer nicht an meine Haftpflichtversicherung wenden kann. Folglich bin ich haftbar. Oder sehe ich das falsch?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
man unterscheidet zwischen echten und unechten Vermögensschäden.
Unechte Vermögensschäden (Folgen eines Personen-oder Sachschadens)
sind Inhalt des PHV-Vertrages. Echte Vermögensschäden können
zusätzlich versichert werden.
Zum Regressverzicht: Die PHV wird nur dann nicht leisten, wenn der
Regressverzicht greift, ansonsten ggf. schon.
Gruß

Hallo,
man unterscheidet zwischen echten und unechten
Vermögensschäden.
Unechte Vermögensschäden (Folgen eines Personen-oder
Sachschadens)
sind Inhalt des PHV-Vertrages. Echte Vermögensschäden können
zusätzlich versichert werden.

Wenn man deiner Darstellung folgt, dann würde es sich bei der von mir zitierten Textstelle nur darum gehen, das man noch eine zusätzliche Absicherung gegen Schäden abschließen kann, die nicht aus Personen- oder Sachschäden folgen.

Mein Problem ist erstmal, das ich keine Textstelle finden kann, aus der hervorgeht, dass Vermögensscäden versichert sind, die aus Personen- oder Sachschäden folgen.

Zum Regressverzicht: Die PHV wird nur dann nicht leisten, wenn
der
Regressverzicht greift, ansonsten ggf. schon.
Gruß

Eben! Und das ist für einen Versicherungsnehmer alles andere als optimal. Greifen meint doch hier, das die Gebäudeversicherung den Schadenssnteil übernimmt, der zwischen 150000 und 600000 Euro liegt. Aber alles, was drunter oder drüber liegt, muss - laut Abkommen - die Haftpflicht übernehmen. Und dagegen sichert sich so eine Versicherung mit dieser Klausel ab. Verursache ich also einen Brand, der einen Schaden unter 150000 oder über 600000 Euro zur Folge hat, stehe ich als Versicherungsnehmer ziemlich dumm da, wenn ich so eine Klausel im Vertrag habe. Oder versteh ich da was falsch?

Einfacheres Beispiel, Sie parken jemanden zu, der eine Termin
verpasst und ein Taxi benötig.

Das wäre dann wohl eher ein Fall für die Kfz-Haftpflicht, da man andere leute in der Regel ja mit einem Kfz zuparkt, oder?

Nochmal Hallo,

Wenn man deiner Darstellung folgt, dann würde es sich bei der
von mir zitierten Textstelle nur darum gehen, das man noch
eine zusätzliche Absicherung gegen Schäden abschließen kann,
die nicht aus Personen- oder Sachschäden folgen.

Nichts anderes steht in dem Passus! Bitte genau lesen.

Mein Problem ist erstmal, das ich keine Textstelle finden
kann, aus der hervorgeht, dass Vermögensscäden versichert
sind, die aus Personen- oder Sachschäden folgen.

Und wo steht das Gegenteil ?
Bei aller (durchaus verständlichen) Sorgfalt und Umsicht,
man kann es auch übertreiben. Was bringt das zerpflücken der
AHB? Das sind eh Musterbedingungen, die durch die Anbieter
vom Verband übernommen und dann durch die Besonderen Bedingungen
des Anbieters ergänzt werden.
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist eminent wichtig.
Es gilt: Lieber ein schlechter als gar kein Vertrag.
Gruß

1 Like

Einfacheres Beispiel, Sie parken jemanden zu, der eine Termin
verpasst und ein Taxi benötig.

Das wäre dann wohl eher ein Fall für die Kfz-Haftpflicht, da
man andere leute in der Regel ja mit einem Kfz zuparkt, oder?

Es geht nicht um eine Versicherung, sondern um ein Beispiel für einen Vermögensschaden.

Allgemein ist das natürlich eins der klassischsten Beispiele.

Hast du auch nen einfaches für die PHV?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nochmal Hallo,

Wenn man deiner Darstellung folgt, dann würde es sich bei der
von mir zitierten Textstelle nur darum gehen, das man noch
eine zusätzliche Absicherung gegen Schäden abschließen kann,
die nicht aus Personen- oder Sachschäden folgen.

Nichts anderes steht in dem Passus! Bitte genau lesen.

Mein Problem ist erstmal, das ich keine Textstelle finden
kann, aus der hervorgeht, dass Vermögensscäden versichert
sind, die aus Personen- oder Sachschäden folgen.

Und wo steht das Gegenteil ?

Im Streitfall hätte ich mit dieser Argumentation keine Chance. Ausschlaggebend ist, was im Vertrag bzw. auf dem Versicherungsschein steht und da steht nichts davon, das Vermögensschäden versichert sind, die aus Personen- und Sachschäden folgen. Zumindest nicht im Fall der von mir zitierten Versicherungsbedingungen.

Bei aller (durchaus verständlichen) Sorgfalt und Umsicht,
man kann es auch übertreiben.

Das sehe ich nicht so. Du selbst verweißt zurecht darauf, das die Haftpflichtversicherung eine eminent wichtige ist. Auch wenn es sehr unwahrscheinlich ist: Ich möchte nicht Verursacher eines hohen Schadens sein, um dann festzustellen, dass meine Versicherung gar nicht dafür aufkommt.
Gerade weil diese Versicherung sehr wichtig ist, lese ich die Bedingungen auch sehr genau.

Was bringt das zerpflücken der AHB? Das sind eh Musterbedingungen, die durch die Anbieter
vom Verband übernommen und dann durch die Besonderen
Bedingungen
des Anbieters ergänzt werden.

Ich habe mir sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Versicherungsbedingugen verschiedener Versicherungsunternehmen zukommen lassen und selbstverständlich habe ich auch die besonderen Versicherungsbedingungen gelesen. Wenn dort auf die allgemeinen verwiesen wird, lese ich mir die halt durch und versuche sie zu verstehen.

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist eminent
wichtig.

Da sind wir uns einig.

Es gilt: Lieber ein schlechter als gar kein Vertrag.
Gruß

Also ist es für dich schon ausgemacht, das es keine Versicherung gibt, die ausdrücklich in den Vertrag schreibt, das man bei ihr als Versicherungsnehmer gegen Vermögensschäden versichert ist, die aus Personen- und Sachschäden folgen? Für mich nicht.

Hallo Joki,

also ich will hier konkret keine Anbieter benennen (kann dir
aber ne Mail schicken, falls du das wünscht), aber die
Vertragsbedingungen scheinen mir immer dieselben zu sein. Ich
schildere das mal etwas genauer an einem Beispiel:

„Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages
die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne
des I 1 Ziff. 3 AHB aus Schadenereignissen mitversichert, die
während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind“

Da denkt man erstmal Super Sache. Schön, das sie das
mitversichern.

Schaut man den in den alllgemeinen Versicherungsbedingungen
nach, kann man beim zitierten Versicherungsanbieter folgendes
lesen:

"Der Versicherungsschutz kann durch besondere
Vereinbarungen ausgedehnt werden auf die gesetzliche
Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch
Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie
wegen Abhandenkommens von Sachen."
Auf die
Versicherung wegen Abhandenkommens von Sachen findet die
Bestimmung über Sachschaden Anwendung.

Dies ist eine Erweiterung auf „echte“ Vermögensschäden, also Vermögensschäden ohne vorherige Personen- oder Sachschäden. Das ist okay.

Also das heißt in meinen Augen ganz klar, das
Vermögensschäden, die infolge von Sach- oder Personenschäden
auftreten nicht übernommen werden. Vergleichbare
Formulierungen habe ich in allen Versicherungsbedingungen
gefunden, die mir bislang untergekommen sind.

Sie suchen ja auch an der falschen Stelle! Was steht denn bei den Sach- und Personenschäden? Ich kenne es von „unseren“ AHB 2003, dort steht sinngemäß:

Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für ein Schadenereignis, dass - den Tode, die Verletzung /Gesundheitsschäden von Personen; - Beschädigung u. Vernichtung von Sachen; - und Vermögenseinbußen, die weder Personen- noch Sachschäden zur Folge hatten"

Ein solcher möglicher Schaden ist auch ein Vermögensschaden infolge eines Personen- oder Sachschaden. Da kein weiterer Ausschluss für Vermögensschaden in den AHB’s steht, sind diese mitversichert!

Glauben Sie uns bitte, dass (unechte) Vermögensschäden bei fast allen „gängigen“ Haftpflichtversicherungen abgesichert sind.

Klar, ich parke mit meinem Krankenfahrstuhl, der in der Privathaftpflicht mitversichert ist, einen anderen zu :wink:

Hallo,
bitte richtig lesen:
http://www.gdv.de/Downloads/allg_Bedingungen_pSV/AHB…
in § 1 ist eindeutig die Mitversicherung des sich aus einem Personen-
oder Sachschaden ergebenden Vermögensschadens geregelt.
Dürfte in älteren Bedingungswerken entsprechend sein.
Gruß

Mit richtig lesen hat das leider nichts zu tun. In den mir vorliegenden Haftpflichtbedingungen steht es nicht so (zumindest nicht unter §1). Davon kannst du dich beispielsweise hier überzeugen:

https://www.haftpflichtkasse.de/servlet;jsessionid=a…

Trotzdem danke für den Link. Immerhin weiß ich jetzt, dass es auch Versicherungsbedingungen gibt, die das ausdrücklich einschließen. Habe auch schon einen Versicherer gefunden, bei dem das der Fall ist. Der verwendet die von dir verlinkten Vertragsbedingungen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]