Wie lange darf es dauern, bis ich ein defektes Gerät (z.B. Satellitenreceiver oder DVD-Recorder) in der Garantiezeit wieder vom Händler repariert zurückbekomme?
Im einen Fall hat es ein halbes Jahr gedauert, im anderen Fall warte ich nun auch wieder über 3 Monate.
Hallo,
IMHO schlicht solange es dauert. Garantie ist eine freiwillige Sache des Herstellers und folgt dessen Garantiebedingungen.
Grüße
Hallo,
IMHO schlicht solange es dauert.
cool. Und wenn der erste Reparaturversuch zwei Jahre dauert, kann der Hersteller das Gerät mit Verweis auf Ablauf der Garantiefrist und Verweis auf die Garantiebedingungen dann direkt entsorgen oder muß er den unbrauchbaren Brocken noch zurückschicken?
Gespannt
Christian
hallo,
eine garantie ist eine freiwillige leistung des
herstellers… du kannst aber dem hersteller
eine „frist“ setzen (zb. 2 oder 3wochen) denn
die gewährleistung darf man dir ja nicht wegnehmen 
Hallo,
eine garantie ist eine freiwillige leistung des
herstellers… du kannst aber dem hersteller
eine „frist“ setzen (zb. 2 oder 3wochen) denn
die gewährleistung darf man dir ja nicht wegnehmen
Du schreibst, völlig korrekt, dass die Garantie freiwillig ist, dann aber, dass man dem Hersteller, mit dem man ja in der Regel keinen Kaufvertrag geschlossen hat, eine Frist zur Erfüllung der Gewährleistung setzen kann?
Unsinn. Garantie ist Garantie und Gewährleistung ist Gewährleistung. Zudem ist hier völlig unklar, ob überhaupt Gewährleistungsansprüche bestehen.
Gruß
S.J.
Hallo,
cool. Und wenn der erste Reparaturversuch zwei Jahre dauert,
kann der Hersteller das Gerät mit Verweis auf Ablauf der
Garantiefrist und Verweis auf die Garantiebedingungen dann
direkt entsorgen oder muß er den unbrauchbaren Brocken noch
zurückschicken?
Schön überspitzt, aber kennst du ein Gesetz in dem steht, wie lange etwas maximal „wegbleiben“ darf? Man kann seinen Gegenstand ja zurückfordern, aber wo steht geschrieben, wie lange jemand auf Garantie daran rumschrauben darf?
Grüße
Die von dir gesuchte Vorschrift findet sich in § 271 BGB.
Der Hinweis auf die vermeintliche Freiwilligkeit der Garantie ist übrigens nicht zielführend. Der Abschluss eines Garantievertrages ist zwar selbstverständlich freiwillig; aber was willst du damit sagen? Die Garantleistung selbst ist vertraglich geschuldet. Der Garantievertrag unterliegt dabei der normalen Inhaltskontrolle. Wenn „freiwillige“ Verträge das nicht täten, bräuchte man keine Inhaltskontrolle mehr, denn fast alle Verträge werden freiwillig abgeschlossen.
Die „Freiwilligkeit“ klingt bei vielen so, als handele es sich um eine Art „Freundlichkeit“. Tatsächlich beahlt man für das Produkt mit der Garantie, es handelt sich also keineswegs um einen unentgeltlichen Vertrag aus reiner Nächstenliebe.
Und wie § 271 BGB schon sagt: Ansprüche sind im Zweifel sofort fällig.
Levay
Hallo,
Der Hinweis auf die vermeintliche Freiwilligkeit der Garantie
ist übrigens nicht zielführend. Der Abschluss eines
Garantievertrages ist zwar selbstverständlich freiwillig; aber
was willst du damit sagen? Die Garantleistung selbst ist
vertraglich geschuldet. Der Garantievertrag unterliegt dabei
der normalen Inhaltskontrolle. Wenn „freiwillige“ Verträge das
nicht täten, bräuchte man keine Inhaltskontrolle mehr, denn
fast alle Verträge werden freiwillig abgeschlossen.
Mit freiwillig wollte ich ausdrücken, dass es keine gesetzliche Pflicht dazu gibt und somit die Bedingungen frei (im Rahmen geltenden Rechts) formuliert werden können. So ist es eben schwer zu sagen, wie lange es „dableiben“ darf, da man die Bedingungen nicht kennt § 271 BGB Abs. 2 bezieht sich ja nur darauf, wenn keine Zeit angegeben ist und niemand weiß, was in den Garantiebedingunen steht.
Die „Freiwilligkeit“ klingt bei vielen so, als handele es sich
um eine Art „Freundlichkeit“. Tatsächlich beahlt man für das
Produkt mit der Garantie, es handelt sich also keineswegs um
einen unentgeltlichen Vertrag aus reiner Nächstenliebe.
Nö, das ist knallhart strategisch kalkuliert 
Nebenfrage: Nehmen wir mal an, die Zeit der Leistung ist im Vertrag eindeutlig festgehalten: Was für Grenzen gelten da? Ich schätze mal es darf keine Spanne von 5 Jahren genannt werden?
Grüße
Hallo,
falls hier - wie oft üblich - nicht wieder Garantie und Gewährleistung verwechselt wird, gilt folgendes:
http://www.abc-recht.de/ratgeber/kauf/tipps/kaufvert…
Ansonsten hilft vielleicht das ein bisschen weiter -> Beitrag von unserem lieben Levay
/t/hoechstdauer-bei-garantie-reparaturen/3082724
Ansonsten noch hier /t/reparaturdauer/4324598
Über die Angemessenheit der Reparaturdauer im Garantiefalle habe ich nichts gefunden.
Bei mir ging es auch 4 Monate (bei Gewährleistung, aber auch zusätzl. Händlergarantie für 24 Mon für Hardware), und ich bin selbst auf der Suche, ob man da evtl. Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises hat.
ms
Im einen Fall (Sat-Receiver) war das Gerät schon bei der Lieferung fehlerhaft. Da griff die Gewährleistung, auch schon deshalb weil der Händler nur Gewährleistung einräumte. Von Garantie war nichts zu finden.
Im zweiten Fall (DVD-Player), auf den ich noch warte, funktionierte das Gerät bei der Lieferung. Als der Fehler auftrat (angeblich defekter Laser), war das Gerät noch kein halbes Jahr alt. Der Hersteller Samsung bietet ja 2-jährige Garantie an und die Gewährleistung läuft auch noch. Und meines Wissens liegt die Beweispflicht für die Schadensursache beim Händler/Hersteller, wenn das Gerät noch kein halbes Jahr alt ist, weshalb ich mehrmonatige Bearbeitungszeiten für unzumutbar halte.
Kann ich nachträglich noch Reparatur-Fristen setzen?
Hallo,
Im zweiten Fall (DVD-Player), auf den ich noch warte,
funktionierte das Gerät bei der Lieferung. Als der Fehler
auftrat (angeblich defekter Laser), war das Gerät noch kein
halbes Jahr alt. Der Hersteller Samsung bietet ja 2-jährige
Garantie an und die Gewährleistung läuft auch noch. Und meines
Wissens liegt die Beweispflicht für die Schadensursache beim
Händler/Hersteller, wenn das Gerät noch kein halbes Jahr alt
ist, weshalb ich mehrmonatige Bearbeitungszeiten für
unzumutbar halte.
Kann ich nachträglich noch Reparatur-Fristen setzen?
zuerst musst Du Dir überlegen, welche Ansprüche Du gegen wen auf welcher Grundlage geltend machst. Du kannst nicht beim Hersteller einen Garantieanspruch geltend machen und dann den Verkäufer wegen Gewährleistungsansprüchen in Verzug setzen.
Die Beweispflicht für die Schadensursache liegt im Gewährleistungsfall grundsätzlich beim Käufer. Lediglich der zeitliche Faktor, wann ein Sachmangel bereits bestand, wird von der Beweislastumkehr geregelt.
Selbstverständlich kann man auch im Garantiefall Fristen setzen. Wie weit diese verbindlich sind, steht aber auf einem anderen Blatt. Du kannst auch das Gerät vom Hersteller zurückfordern und dann Gewährleistungsansprüche beim Verkäufer geltend machen.
Gruß
S.J.