Hallo nochmal Vanessa:smile:),
ich habe mal im Netz gestöbert, also:
Pflichtteilberechtigte sind:
----Zitat----
Pflichtteilsberechtigt sind dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernt Verwandte. Voraussetzung für ein Entstehen des Pflichtteilsrechts ist zunächst, dass ein an sich Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
----- ZitatEnde----
aus:http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/pflichtteil/
Bei den Fällen, die ich kannte, waren immer die ELtern die, die querschossen. Klar, sie fanden es eh furchtbar, was ihr Sohn da tat, oft hatten die Kinder schon seit Jahren Hausverbot und dann
aber den Pflichtteil einklagen… Pflichtteilberechtigt bist du in de Moment, wo im Testament was anderes drin steht. Wenn du im Testament ausgeshclossen wurdest,aber unter og. Kriterien fällst, kannst du den Pflichtteil einklagen.
Über die Höhe des Pflichtteils wird dort auch berichtet - das kann bei einem gemeinsamen Haus ganz schön ins Geld gehen, wenn du da jemand auszahlen musst!
Mal davon abgesehen, dass Leute, die nicht verwandt oder verheiratet sind, massivst Erbschaftssteuer zahlen müssen:
Die Erbschaftsteuer
----nocheinZitat—
Die Steuerpflicht richtet sich nach dem Wert der Erbschaft und dem Verwandschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser.
Steuerklasse I: Für den Ehegatten, die Kinder, die Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, Eltern und Großeltern.
Steuerklasse II: Für Geschwister, Geschwisterkinder, Siefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedener Ehegatte.
Steuerklasse III: Für alle übrigen Erben.
Freibeträge
600.000,00 DM für den Ehegatten.
400.000,00 DM für ein Kind sowie ein Enkelkind, das anstelle eines Kindes erbt.
100.000,00 DM für die anderen Personen der Steuerklasse I.
20.000,00 DM für Personen der Steuerklasse II.
10.000,00 DM für Personen der Steuerklasse III.
aus: http://www.rechtsanwalt-eder.de/html/erbrecht2.html
Hier findest du dann auch die entsprechenden Steuersätze, die man löhnen darf und da wird einem nochmal richtig bewusst, warum sich eine eingetragene Lebensgemeinschaft wirklich „lohnen“ kann. Ob du 600.000 Freibetrag hast oder nur 10.000 – bei gemeinsamen Gütern ist das schon heftig.
So, viel Steuerkram am Wochenende:smile:),
liebe Grüße,
barbara