Immer mitschuld bei erhöhter geschwindigkeit ?

hallo allerseits

angenommen jemand fährt auf einer vorfahrtsstrasse schneller als erlaubt und baut mit einem anderen fahrer der von der untergeordneten strasse kommt ( dort ebenfalls zu schnell gefahren ist ) einen unfall.

nun soll der fahrer 50% haftungsquote bekommen obwohl der fahrer der untergeordneten strasse normal die vorfahrt hätte achten müssen und dort bremsen, anstatt einfach über die kreuzung zu fahren.

ist das normal ? denn trotz der erhöhten geschwindigkeit hätte der fahrer hier nix machen können, da der andere fahrer ca 2m vor der kreuzung herausgeschossen kam.

also laut gegnerischen versicherung bestände bei erhöhter geschwindigkeit immer 50% mitschuld ungeachtet des verstosses.

was der fahrer aber nicht nachvollziehen kann, da ihn ja hier keine schuld trifft und der andere fahrer ja die vorfahrt missachtet hat

wie seht ihr das ? gibt es hierzu beispielurteile ?

gruss

immer mitschuld bei überhöhter geschwindigkeit
Moin, Schmuffel,

gibt es hierzu beispielurteile ?

bestimmt. Denk aber dran, dass Richter auch nur Menschen sind und nicht dazu neigen, sich mehr Arbeit zu machen als nötig, deshalb ist die Wahrscheinlichkeit groß, nichts anderes als die 50 % zu ernten.

Wie sollte denn so eine Kalkulation aussehen - ein Beteiligter 12 km/h zu schnell, der andere 18 km/h, und dann? Im nächsten Schritt werden Gutachter aufgeboten, die so lang frisieren, bis beide bei 15 km/h landen? Beide haben den § 1 StVO missachtet, das ist das einzig Unbestreitbare.

Gruß Ralf

Hallihallohallöchen.

angenommen jemand fährt auf einer vorfahrtsstrasse schneller
als erlaubt und baut mit einem anderen fahrer der von der
untergeordneten strasse kommt ( dort ebenfalls zu schnell
gefahren ist ) einen unfall.

nun soll der fahrer 50% haftungsquote bekommen obwohl der
fahrer der untergeordneten strasse normal die vorfahrt hätte
achten müssen und dort bremsen, anstatt einfach über die
kreuzung zu fahren.

ist das normal ?

Zufällig kommt die Frage hier im Monatsabstand auf. Vielleicht ist bei diesen Artikelbäumen eine Antwort für Dich dabei.

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Bones

Hi,

hier kommt es auf die genauen Umstände an. Pauschal kann überhaupt nichts gesagt werden, so nutzen auch Urteile recht wenig.

Gefragt ist hier, man höre und staune, ein Anwalt mit Verhandlungsgeschick, welcher auch doe Örtlichkeit kennt. Der kann eine Einschätzung geben und mit der Versicherung verhandeln.

Der ADAC hat eine Liste auf der Verkehrsanwälte stehen. Die kennen sich idR. auch recht gut aus, kennen auch die Versicherungen.

Und vor dem Gespräch mit dem Anwalt sollte man das Sprichwort beherzigen, Reden ist Silber, schweigen ist Gold.

Q-Gruß

Hallo!

Naja, das hängt vom Sachverhalt ab, aber wenn die überhöhte Geschwindigkeit den Unfall mitverursacht hat, dann gibts wohl auch eine Mitschuld. Wenn der Unfall bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung (und als solche gilt übrigens auch der Grundsatz des Fahrens auf Sicht), nicht oder nicht so passiert wäre, dann hat man schon ein Mitverschulden.

Gruß
Tom

Hier kommt es, wie einige schreiben, tatsächlich auf den Einzelfall an. Rein spontan würde ich aber sagen, 50% bei diesem Sachverhalt sind zuviel. Angenommen der Fahrer auf der Hauptstraße fährt lediglich 10 km/h zu schnell, so denke ich steht das nicht in Relation zum Vorfahrtsverstoß. Wie schon gesagt, ein Anwalt sollte sich mit der Versicherung in Verbindung setzen. 30 - 40% halte ich für angemessen. Also, rein Gefühlstechnisch :smile:

Hallo,

auch bei überhöhter Geschwindigkeit verliert man nicht automatisch das Vorfahrtsrecht, bei geringen Überschreitungen schon gar nicht. Meistens bleibt es also bei 100 : 0 gegen den Vorfahrtmissachtenden. Zumal: wer soll denn darlegen, dass der andere zu schnell war?

Ja schneller (=> zu schnell) der Vorfahrtberechtigte aber ist, desto eher wird ihm auch ein Verschuldensanteil zugesprochen, § 254 BGB.

Im Zweifel hilft nur eine Klage, dann ab zum Fachanwalt (der sich aber nicht mit der Örtlichkeit auskennen muss, der Schwerpunkt sollte auf den Gesetzen liegen…).

Grüße, M

Hallo Schmuffel,

möchte Dein Thema noch mal aufgreifen:
NEIN, nicht immer und schon gar nicht automatisch !

In Deinem geschilderten Fall würde ich sagen, dass der Hauptunfallgrund nicht in dem Überschreiten der Gewschwinigkeit liegt, sondern in der Vorfahrtmissachtung (2 Meter)
Du müsstest nachweisen - z.B. durch Gutachten - dass Du auch bei Einhaltung bzw. Unterschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Unfall NICHT hättest vermeiden KÖNNEN.
Zudem: wer behauptet denn bzw. will Dir beweisen, dass Du überhaupt zu schnell warst ?!! Hast Du das etwa zugegeben ?
Aber untertreibe bitte nicht bei Deinen Angaben: heute lässt sich sehr schnell und recht einfach anhand der objektiven Spurenlage nachweisen (Bremsspuren, Schadensbild) wer was falsch gemacht hat.
Hoffe, ich konnte Dir noch helfen…auf jeden Fall ein Anwalt, der die veranschlagten 50% gegen 0 % reduzieren können müsste.

Gruss Jochen