Krankenversicherungsbeitrag bei Arbeitslosigkeit

Hallo,

bei Arbeitenden zahlen ja Arbeitgeber und Arbeitnehmer grob gesagt jeder die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrag, die seit Kurzem gültigen Aufweichungen lasse ich mal weg.

Wie ist das nun bei Arbeitslosen? Muss da die Arbeitsagentur den vollen Beitrag an die Kasse oder Versicherung abführen?

Und: Da der Beitrag ja bei Arbeitenden prozentual vom Einkommen erhoben wird: Von welcher (fiktiven) Einkommenshöhe geht man denn da aus?

Fass die Antwort lauten sollte: Das orientiert sich am letzten Einkommmen: Wie ist es dann bei Menschen, die zuvor gar kein Einkommen hatten, z. B. Studenten?

Grüße
Carsten

Hallo,
der Mindestsatz der Krankenkasse wird vom AA bezahlt. Der niedrigste Beitrag liegt bei knapp 130, Euro. Es ist also unabhängig vom letzten Einkommen. Wie es bei der privaten PV aussieht kann ich leider nicht beantworten.
Gruß Sunny

Hallo,

bei Arbeitenden zahlen ja Arbeitgeber und Arbeitnehmer grob
gesagt jeder die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrag, die
seit Kurzem gültigen Aufweichungen lasse ich mal weg.

Wie ist das nun bei Arbeitslosen? Muss da die Arbeitsagentur
den vollen Beitrag an die Kasse oder Versicherung abführen?

Ja.

Und: Da der Beitrag ja bei Arbeitenden prozentual vom
Einkommen erhoben wird: Von welcher (fiktiven) Einkommenshöhe
geht man denn da aus?

Fass die Antwort lauten sollte: Das orientiert sich am letzten
Einkommmen: Wie ist es dann bei Menschen, die zuvor gar kein
Einkommen hatten, z. B. Studenten?

Für Studenten gibt es einen Studententarif.

Schönen Tag noch.

Leider falsch.
Hi!

der Mindestsatz der Krankenkasse wird vom AA bezahlt.

Das ist leider falsch. Die Höhe der von der AA bei Alg-I-Bezug abgeführten KV-, PV- und auch der RV-Beiträge richtet sich – zumindest bei gesetzlich versicherten Arbeitslosen! (zu privat versicherten s. u.) – immer nach der Höhe des dem Alg zugrundeliegenden Bemessungsentgeltes (BE)! (Das ist quasi das Alg-Brutto, welches sich wiederum aus dem der Arbeitslosigkeit vorangegangenen sozialversicherungspflichtigen Entgelt (meist Arbeitsentgelt) errechnet.)

Es ist also unabhängig vom letzten Einkommen.

Nein, nicht wirklich (s. o.). (Zumindest nicht bei „normaler“ Alg-Bemessung. Bei der fiktiven Bemessung ist das was anderes, weil das BE nicht nach dem letzten sv-pflichtigen Einkommen abhängt, sondern von der Qualifikationsstufe. Grundlage für die Beitragshöhe wäre jedoch auch hier wieder das BE!)

Wie es bei der privaten PV aussieht kann ich leider nicht beantworten.

Was meinst Du mit „private PV“?
– Hast Du Dich nur verschrieben und meinst stattdessen „private KV (und PV)“ (Abk.: „PKV“; „private Kranken-(und Pflege-)versicherung“ und/oder „privates Krankenversicherungsunternehmen“), was ich glaube?
– Oder meintest Du hier tatsächlich „private Pflegeversicherung“ (was in meinen Augen jedoch wenig Sinn machen würde, da hier KV und PV (wie so oft) nicht voneinander getrennt werden können)?

Jedenfalls gilt für privat versicherte Arbeitslose bzgl. KV und PV Folgendes:

Krankenversicherung:

Es wird bei Alg-I-Bezug von der AA der volle vom Arbeitslosen monatlich an die PKV zu zahlende KV-Beitragssatz übernommen (ggf. exkl. evtl. tariflich mit der PKV vereinbarter Extras ggü. den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der GKV, wie bspw. einer Zahlung von Kranken(tage)geld bereits vor Ablauf der 6. AU-Woche (= dem in der GKV bzw. dem SGB V festgesetzten Zeitpunkt, ab dem der gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld hätte), sofern

1. der Beitragssatz bei der PKV den Beitragssatz, der für diesen Versicherten sonst an die GKV überwiesen würde, nicht übersteigt. (Diesen Vergleichsbetrag kann man ja anhand des BE errechnen bzw. berechnet dies der Computer; geht schneller. :smile:
Übersteigen die der PKV geschuldeten KV-Beiträge im Einzelfall den fiktiven Beitragssatz zur GKV, muss der Versicherte den übersteigenden Betrag aus eigener Tasche an die PKV zahlen.
UND
2. vom Arbeitslosen ein Bescheid von der GKV vorgelegt wird, dass er trotz eingetretener Alokeit nicht zurück in die GKV kann, sondern in der PKV bleiben muss (dazu existieren ja gesetzliche Grundlagen), der sog. Befreiungsbescheid.

Btw.: Stellt die GKV keinen solchen Befreiungsbescheid aus (weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, z. B., wenn der Versicherte vor Eintritt der Alokeit noch nicht mind. fünf Jahre privat krankenversichert war; aber ich schweife ab dem ins Versicherungsbrett :smile:, kann/muss der Arbeitslose zurück in die GKV, wo wiederum die Beitragshöhe vom BE abhängt, wie eingangs geschildert.

Pflegeversicherung:

Die privaten PV-Beiträge werden immer voll übernommen.

Kranken- und Pflegeversicherung bei vorhandenen Kindern:

Analog zur Familienversicherung ( KV ) in der GKV muss die AA auf Antrag sogar auch die monatlichen KV-Beitragskosten für evtl. vorhandene und über den Arbeitslosen versicherte Kinder übernehmen, sofern sich diese (aus welchen rechtlichen Gründen auch immer) nicht über den anderen Elternteil familienversichern können! Hierbei bleibt unberücksichtigt, dass die Familienversicherung bei einem gesetzlich versicherten Arbeitslosen in der GKV kostenlos wäre, über die PKV jedoch monatlich immer eine Beitragssumme zusätzlich zu entrichten ist!
Auch existiert hier keine Obergrenze, bis zu der Beiträge für das Kind/die Kinder von der AA übernommen würden, sondern es wird für sie immer der volle Monatsbeitrag übernommen! (Grund u. a.: Die GKV-Vergleichssumme liegt hier bei null, weil kostenfrei.)

Genauso wie für über die GKV familienversicherte Kinder wird auch in der PKV kein PV -Beitrag für mitversicherte Kinder erhoben. Folglich gibt es hier auch nix für die AA zu übernehmen.

Gruß
Jadzia

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Hi!

bei Arbeitenden zahlen ja Arbeitgeber und Arbeitnehmer grob gesagt jeder die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, die seit Kurzem gültigen Aufweichungen lasse ich mal weg.
Wie ist das nun bei Arbeitslosen? Muss da die Arbeitsagentur den vollen Beitrag an die Kasse oder Versicherung abführen?

Ja.

So pauschal falsch.

  1. Ob überhaupt Sozialversicherungsbeiträge (hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (KV, PV, RV)) von der AA übernommen werden, hängt erstmal nicht davon ab, ob man nun arbeitslos ist oder nicht, sondern davon, ob man Alg I bezieht oder nicht!
    Fakt ist: Man kann arbeitlos sein, ohne einen Alg-I-Anspruch zu haben; jedoch nur dann Alg I beziehen, wenn man auch tatsächlich arbeitslos ist. Und nur im letzteren Fall werden auch die SV-Beiträge von der AA übernommen.
    Das war vom UP also zumindest missverständlich bzw. ungenau formuliert. Der Einfachheit und Wahrscheinlichkeit halber gehen wir im Folgenden mal von einem Alg-Anspruch aus:

  2. Wenn man privat krankenversichert ist, kann es im Einzelfall durchaus passieren, dass man auch selbst jeden Monat einen Teil des Beitragssatzes übernehmen muss. Wann das der Fall ist, habe ich hier: /t/krankenversicherungsbeitrag-bei-arbeitslosigkeit/…

  3. Deine Aussage stimmt also nur dann definitiv, wenn wir hier vom häufigsten aller Fälle ausgehen, dass die betroffene Person sowohl Alg I bezieht als auch gesetzlich versichert ist.

Wie ist es dann bei Menschen, die zuvor gar kein Einkommen hatten, z. B. Studenten?

Für Studenten gibt es einen Studententarif.

Schon, das ist aber fürs Alg I irrelevant.

  1. haben Studenten zumeist gar keinen Anspruch auf Alg I (weil die meisten innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mind. 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und damit die Alg-I-Anwartschaftszeit nicht erfüllen) und damit auch keinen Anspruch auf Übernahme jeglicher SV-Beiträge; und
  2. wenn doch (einige wenige Studenten üben nebenbei noch einen (Teilzeit-)Job aus, der vom Umfang mehr als nur geringfügig ist (Minijob/„400-Euro-Job“), weswegen diese sv-pflichtig sind), richtet sich die Beitragshöhe wie in allen Fällen (!) nach dem sog. Bemessungsentgelt (BE), niemals nach einem vorherigen Tarif! Näheres dazu (u. a., wie das BE zustande kommt; im Falle des arbeitenden Studenten wäre das über das letzte Arbeitsentgelt) siehe wiederum hier: /t/krankenversicherungsbeitrag-bei-arbeitslosigkeit/…

Gruß
Jadzia

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Hallo Jadzia,

Schon, das ist aber fürs Alg I irrelevant.

  1. haben Studenten zumeist gar keinen Anspruch auf Alg I (weil
    die meisten innerhalb der letzten zwei Jahre nicht mind. 12
    Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und
    damit die Alg-I-Anwartschaftszeit nicht erfüllen) und damit
    auch keinen Anspruch auf Übernahme jeglicher SV-Beiträge; und
  2. wenn doch (einige wenige Studenten üben nebenbei noch einen
    (Teilzeit-)Job aus, der vom Umfang mehr als nur geringfügig
    ist (Minijob/„400-Euro-Job“), weswegen diese sv-pflichtig
    sind), richtet sich die Beitragshöhe wie in allen Fällen (!)
    nach dem sog. Bemessungsentgelt (BE), niemals nach einem
    vorherigen Tarif! Näheres dazu (u. a., wie das BE
    zustande kommt; im Falle des arbeitenden Studenten wäre das
    über das letzte Arbeitsentgelt) siehe wiederum hier:
    /t/krankenversicherungsbeitrag-bei-arbeitslosigkeit/…

ich dachte das Problem wäre, daß Studenten nicht dem Arbeitsmarkt zur Vergügung stehen und daher keinen Anspruch auf ALG I (und wohl auch II) haben. Ich fand das jedenfalls sehr eigenartig, daß ich zwar 20h/Woche arbeiten und Abgaben zahlen konnte, allerdings keinen Anspruch auf ALG (damals noch ohne I) gehabt hätte. Habs nicht gebraucht, wundert mich aber. Oder greift der § 120 SGB III da (heute) problemlos?

Gruß

osmodius

Gruß
Jadzia

Hallo Jadzia,

was mich konkret interessiert, ist, wie ich schon anmerkte, der Beitrag für Menschen, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kein Geld verdient (also auch keinen Anspruch auf ALGI) haben. Also z. B. ein Student, der Geld von seinen Eltern und/oder Bafög bekommen hat und keiner abgabepflichtigen Nebentätigkeit nachgegangen ist.

Nachtragen kann ich noch: Insbesondere wenn er zuvor über seine Eltern privatversichert war.

Für Deine Antwort Dank im Voraus
Carsten

ot: Alg I + Studium
Hi!

ich dachte das Problem wäre, dass Studenten nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und daher keinen Anspruch auf ALG I (und wohl auch II) haben.

Ja, während sie noch Studenten sind! Da ist in der Tat das Haupthindernis, dass die nicht zur Verfügung stehen.
Hier ging es aber (zugegeben: etwas zweideutig von meinem Vorposter und mir) um ehemalige Studenten bzw. Leute, die aus dem Studium heraus arbeitslos werden. Die sind dann zwar verfügbar, ihnen mangelt es dafür aber in aller Regel an sv-pflichtigen Zeiten (denn sie haben ja i. d. R. VZ studiert), die eben auch eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg I sind. Diese Klientel kann dann aber Alg II beantragen.

Ich fand das jedenfalls sehr eigenartig, daß ich zwar 20h/Woche arbeiten und Abgaben zahlen konnte, allerdings keinen Anspruch auf ALG (damals noch ohne I) gehabt hätte.

Das stimmt auch (immer noch), solange weiterhin das Studium fortgesetzt wird (wegen mangelnder Verfügbarkeit).
Beendet man aber das Studium und fällt diese sv-pflichtige (und mind. 12 Monate ausgeübte) Beschäftigung noch innerhalb die zweijährige Rahmenfrist, dann besteht sehr wohl ein Anspruch auf Alg I!

Ich hoffe, ich konnte den Unterschied etwas erhellen.

LG
Jadzia

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Ach, auf einmal Alg II?!
Hi!

was mich konkret interessiert, ist, wie ich schon anmerkte,

Wo?? Bislang konnte man mit keiner Silbe erahnen, dass es hier nicht um Alg I, sondern um Alg II gehen soll! Im Gegenteil: Das gesamte UP spricht eher für Alg I als für Alg II!

der Beitrag für Menschen, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit kein Geld verdient (also auch keinen Anspruch auf ALG I) haben. Also z.B. ein Student, der Geld von seinen Eltern und/oder Bafög bekommen hat und keiner abgabepflichtigen Nebentätigkeit nachgegangen ist.

Das hättest Du ja auch gleich erwähnen können, bevor ich diesen Alg-I-SV-Exkurs verfasst habe… >:frowning: Naja, vielleicht mach’ ich 'ne FAQ draus; dann war die Arbeit nicht ganz umsonst.

Nachtragen kann ich noch: Insbesondere wenn er zuvor über seine Eltern privatversichert war.

Im Falle von Alg II weiß ich die Antwort leider nicht.

Gruß
Jadzia

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Hallo Jadzia,

wieso „auf einmal“? Ich habe mich gewundert, dass plötzlich von ALG I die Rede war. Man darf hier ja nicht allzu deutlich werden, deshalb hatte ich mein Anliegen mit

„Wie ist es dann bei Menschen, die zuvor gar kein Einkommen hatten, z. B. Studenten?“

umschrieben. Studenten haben in der Regel kein beitragspflichtiges Einkommen, können also auch kein ALG I bekommen, wenn sie nach dem Studium nicht sofort eine Stelle finden.

Trotzdem danke für Deinen Versuch.

Grüße
Carsten

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