Lohnsteuerrückzahlung vor Bezug von Hartz4

Guten Tag,mal ein Beispiel,wenn der Alg1 Bezug noch bis zum 12.03.10 geht,und mann also ab dem 13.03.10 Hartz 4 bekommt(bei entsprechenden Antrag) und vor dem beginn des Hartz4 Bezuges(13.03.10) noch vom Finanzamt eine Lohnsteuerrückzahlung bekommt,sagen wir mal so 1000 Euro,ist das dann von der Arge anrechbar oder darf mann das Geld behalten?
Vielen Dank für eure Antwort und schönen Tag noch
Mfg Kamikaze35

Hallo,

bekommt(bei entsprechenden Antrag) und vor dem beginn des
Hartz4 Bezuges(13.03.10) noch vom Finanzamt eine
Lohnsteuerrückzahlung bekommt,

zumindest bei Alg 2 wird der Betrag nicht angerechnet, weil er vor dem Leistungsanspruch zufloss.

Allerdings weiß ich nicht, ob bei Alg 1 derlei Einkommen angerechnet wird.

TM

Hi!

Allerdings weiß ich nicht, ob bei Alg 1 derlei Einkommen angerechnet wird.

Definetly not!

LG
Jadzia

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Eine Steuerrücherstattung ist eine sog. einmalige Einnahme die auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.
Der Zuflußmonat ist entscheidend. Daher spielt es keine Rolle ob die Einnahme am 01. des Monats oder am 15. etc zufließt. Sie gilt als Einnahme im betreffenden Monat und kann sogar über einen angemessenen Zeitraum (bis zu 12 Monate aufgesplittet) angerechnet werden.
Angerechnet wird es definitiv

Eine Steuerrücherstattung ist eine sog. einmalige Einnahme die
auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

Schade nur, dass es zuletzt gerade um Alg I ging…

Angerechnet wird es definitiv

Hm, schon klar.

Gruß
Jadzia

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Hallo,

Eine Steuerrücherstattung ist eine sog. einmalige Einnahme die
auf das Arbeitslosengeld II angerechnet wird.

aber nur, wenn überhaupt Leistungsanspruch auf Alg 2 besteht.

Der Zuflußmonat ist entscheidend. Daher spielt es keine Rolle
ob die Einnahme am 01. des Monats oder am 15. etc zufließt.

Aber es spielt eine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Zuflusses anspruch auf Alg 1 oder Alg 2 besteht.

Angerechnet wird es definitiv

Auch in obigem Beispiel, wo der Zufluss der Erstattung zu einem Zeitpunkt zufließt, zu dem noch kein Alg 2 Anspruch bestand?

Wo steht das?
Ich bin der Meinung:
Alles was derjenige schon VOR Leistungsbezug hatte ist Vermögen, was er im Laufe des Leistungsbezuges dazu erhält, sind Einnahmen. So die Definition des BSG.

Die selbe Diskussion hatten wir hier /t/warum-kein-algii-anspruch/5657828/4

TM

BSG SGB II Anrechnung Steuererstattung ab Antragsd
Hier das Urteil

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…

Hallo,That`s me,kannst du das mal bitte zusammenfassen,ziemlich schwer zu verstehen.In diesen Fall wurde die Lohnsteuerrückzahlung also nicht angerechnet.War aber scheinbar,ein harter Kampf.Also was jetzt,vor Bezug von Leistungen oder vor Antragsstellung,muss das Geld auf dem Konto sein.
Danke für deine Mühe!

Hallo kamikaze35,

In diesen Fall
wurde die Lohnsteuerrückzahlung also nicht angerechnet.

korrekt.

War aber scheinbar,ein harter Kampf.

Wer hat schon gern mit den Amtsmühlen zu tun :wink:

Also was jetzt,vor Bezug von
Leistungen oder vor Antragsstellung,muss das Geld auf dem
Konto sein.

Korrekt. Ok, hier ein kleiner Auszug der wichtigsten Begründung , wobei es reicht, wenn man sich im Widerspruch auf das Aktenzeichen des Urteils bezieht.

_20

Anders als unter Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II aber die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (vgl BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R und B 14/7b AS 17/07 R). Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich mithin alles, was jemand nach der Antragstellung beim Grundsicherungsträger wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor der Antragstellung beim zuständigen Träger der Grundsicherung bereits hatte. Da die Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war die Bedarfszeit im Sozialhilferecht nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68/03 = BVerwGE 120, 339 ff). An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen den Hilfebedürftigen jeweils erst auch ab Antragstellung zustehen. Auf die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (vgl BT-Drucks 15/1516, S 62 zu § 37). Die Bedarfszeit im Sinn der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen._

TM