Meldepflicht Einnahmen bei ALG2

Hi,

angenommen jemand bezieht ALG2. Da er früher mal Arbeit hatte besitzt er nun ein paar Sachen die einen gewissen Wert darstellen.

Angenommen dieser Jemand besitzt einen 2000 € Fernseher und verkauft ihn für 1500€ in einem Auktionshaus und kauft anschließend einen kleinen für 300€. Was muss, wenn überhaupt, gemeldet werden?
Gleiches gilt für den Verkauf von Schmuck.

MFG

PS: inspiriert durch diese Frage: /t/noetigung-erpressung-durch-anwalt/9212968

Hallo,

Was muss, wenn überhaupt,
gemeldet werden?

Grob gesagt:
Hausrat („normaler“!) zählt zum geschützten Vermögen.
Verkauft jemand den Fernseher, dann wandelt er geschütztes in reines Vermögen um.
Bei Vermögen gibt es einen Freibetrag von 150,-€ pro Lebensjahr (bitte selber berechnen!) + 750,-€ als Reserve.

Wird beim Verkauf der Vermögensfreibetrag überschritten, gilt es als Einkommen ohne anrechenbare Freibeträge und müsste gemeldet werden. Aber da gibt es mMN auch kleine Freigrenzen von 10,-€ pro Monat…aber dazu fehlt mir etwas der genauere Überblick.

Gleiches gilt für den Verkauf von Schmuck.

Hierbei kommt es auf den Wert des Schmuckes an ob dieser nicht schon vor dem Verkauf zum Vermögen gehörte!
Dazu fehlen mir aber die Wertkenntniszahlen…:wink:

VG

Diese Frage berührt einige interessante Punkte:

  1. Hausrat und Schmuck sind bei Antragstellung Vermögen. Dieses Vermögen kann besonders geschützt bzw. privilegiert sein.
    Feste Wertgrenzen existieren hier nicht; d.h. über die Privilegierung den Schutz ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; 2000€-TV dürfte kein Problem bereiten, bei Schmuck sieht das schon anders, da Schmuck keinen Hausrat im landläufigen sinne darstellt.

  2. Verkauf dieses Vermögens ist eine Vermögensumwandlung; dieses gilt vollkommen unabhängig von irgendwelchen Einkommens- / Vermögensgrenzen, d.h. Vermögen bleibt immer Vermögen und wird niemals Einkommen und ist insofern auch nicht wie Eikommen anzurechnen. Einzige Ausnahme: ein etwaiger Veräußerungsgewinn.

  3. Durch die Veräußerung ändert sich die Qualität des Vermögens von geschützt/privilegiert in nicht geschützt. D.h. auf das Vermögen nach Veräußerung sind die ganz normalen Freibeträge des § 12 SGB II anzuwenden (150€ pro Lebensjahr balblabla …). Da sich die Qualität ändert, ist die Veräußerung auf jeden Fall auf Grund einer möglichen Leistungsrelevanz mitteilungspflichtig.

  4. Interessant ist die Frage, wie ein den Freibetrag übersteigender Anteil anzurechnen ist. Interne Weisung ist zur Zeit: taggenau (heißt übersteigender Teil dividiert durch täglichen Bedarf ergibt den Verteilzeitraum). Dieser Modus - gibt noch weitere Modi - ist jedoch rechtlich mehr als fragwürdig, da er den Antragsteller gleichsam dazu verpflichtet, ggf. AUSSERHALB des Leistungsbezugs/-anspruchs mit dem Existenzminimum auszukommen. Sollte das JC so anrechnen, würde ich immer zum Widerspruch raten.