Hallo, ich ziehe bald aus und habe die anhängende klausel im MV. ist sie ungültig oder muss ich renovieren? bin bei meiner internetrecherche nicht ganz zum ziel gekommen! schömdanke für eure antwort…
Schönheitsreparaturen durch den Mieter:
der mieter führt auf eigene kosten die schönheitsreparaturen fachgerecht durch. die Schönheitsreparaturen umfasssen insbesondere: tapezieren, streichen und kalken der wände und decken, das streichen der fußböden, heizkörper sowie sämtliche versorgungsleitungen, innenanstrich der fenster und anstrich sämtlicher anderer holzteile der mieträume einschließlich der einbaumöbel. bestehen zweifel an der Anstrichfähigkeit ist rücksprache mit dem vermieter zu halten.
während der dauer des mietverhältnisses hat der mieter die erforderlichen schönheitsreparaturen durchzuführen. dies ist im allgemeinen nach folgenden zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältnis, der fall:
alle 3 Jahre: küche, bäder und duschen alle 5 Jahre: wohn-und schlafraüme, flure, dielen und toiletten alle 7J: alle anderen nebenräume alle 7J: der anstrich von fenstern, türen, sonstige holzteilen, heizkörpern, versorgungsleitungen und einbaumöbeln
sind bei Beendigung des mietverhältnisses einzelne oder sämtliche schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat mieter die zur beseitigung der von ihm verursachten abnutzung notwendigen kosten zu tragen. die berechnung der vom mieter zu tragenden kosten erfolgt auf der grudlage eines kostenvoranschlags, eines vom vermieter auszuwählendem malerfachbetriebes. im allgemeinen, d.h. bei durchschnittlicher abnutzung erfolgt die berechnung der anteilig zu zahlenden kosten wie folgt: liegen die letzten schönheitsreparaturen während der mietzeit in küchen, bäder und duschen länger als 1 jahr zurück, so zahlt der mieter 1/3 der kosten, länger als 2J 2/3. liegen die letzten SR für wohn- und schlafräume, fluren dielen und toiletten länger als 1J zurück, so zahlt der mieter1/5 der kosten, länger als 82J 2/5, länger als 3J 3/5, länger als 4J 4/5. liegen die letzten SR für sonstige nebenräume sowie fenster türen und sonstige holzteile, heizkörper, versorgungsleitungen und einbaumöbel länger als 1J zurück, so zahlt der mieter 1/7, länger als 2J 2/7, als 3J 3/7, als 4J 4/7 als 5J 5/7, als 6J 6/7 der kosten.
bei unterdurchschnittlicher abnutzung ist ´, sofern sjich die parteien nicht auf eine anzurechnende wohndauer (fiktive Wohndauer) einigen, durch einen vom vermieter zu bestimmenden fachmann festzulegen, welcher abwohndauer der vorhandene wohnungszustand entspricht. diese abwohndauer (fiktive Wohndauer) wird dann fur die Berechnung zugrunde gelegt und zu der für den betroffenen raum üblichen renovierungsfrist ins verhältnis gesetzt, um den vom mieter zu tragenden anteil an den renovierungskosten zu ermitteln. wenn z.B. die mietzeit 4 jahre beträgt, die abnutzung jedoch nur einem zeitraum von 2 j entspricht (fiktive wohndauer) ergebe sich bei einem wohnraum, der normalfall nach 5 j zu renovieren wäre, eine beteiligungsquote von 2/5. bei überdurchschnittlicher abnutzung erfolgt die berechnung wie im fall der unterdurchschnittlichen abnutzung. der mieter ist berechtigt, den kostenvoranschlag der fiktiven wohndauer eines anderen malerfachbetriebes vorzulegen oder statt zahlung eines geldbetrages die schönheitsreparaturen fachgerecht in neutraler ausführung selbst durchzuführen.
das wars:smile:
viele grüße NoVa