Mietrecht - Renovierung bei Auszug

Hallo, ich ziehe bald aus und habe die anhängende klausel im MV. ist sie ungültig oder muss ich renovieren? bin bei meiner internetrecherche nicht ganz zum ziel gekommen! schömdanke für eure antwort…

Schönheitsreparaturen durch den Mieter:

der mieter führt auf eigene kosten die schönheitsreparaturen fachgerecht durch. die Schönheitsreparaturen umfasssen insbesondere: tapezieren, streichen und kalken der wände und decken, das streichen der fußböden, heizkörper sowie sämtliche versorgungsleitungen, innenanstrich der fenster und anstrich sämtlicher anderer holzteile der mieträume einschließlich der einbaumöbel. bestehen zweifel an der Anstrichfähigkeit ist rücksprache mit dem vermieter zu halten.

während der dauer des mietverhältnisses hat der mieter die erforderlichen schönheitsreparaturen durchzuführen. dies ist im allgemeinen nach folgenden zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältnis, der fall:

alle 3 Jahre: küche, bäder und duschen alle 5 Jahre: wohn-und schlafraüme, flure, dielen und toiletten alle 7J: alle anderen nebenräume alle 7J: der anstrich von fenstern, türen, sonstige holzteilen, heizkörpern, versorgungsleitungen und einbaumöbeln

sind bei Beendigung des mietverhältnisses einzelne oder sämtliche schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat mieter die zur beseitigung der von ihm verursachten abnutzung notwendigen kosten zu tragen. die berechnung der vom mieter zu tragenden kosten erfolgt auf der grudlage eines kostenvoranschlags, eines vom vermieter auszuwählendem malerfachbetriebes. im allgemeinen, d.h. bei durchschnittlicher abnutzung erfolgt die berechnung der anteilig zu zahlenden kosten wie folgt: liegen die letzten schönheitsreparaturen während der mietzeit in küchen, bäder und duschen länger als 1 jahr zurück, so zahlt der mieter 1/3 der kosten, länger als 2J 2/3. liegen die letzten SR für wohn- und schlafräume, fluren dielen und toiletten länger als 1J zurück, so zahlt der mieter1/5 der kosten, länger als 82J 2/5, länger als 3J 3/5, länger als 4J 4/5. liegen die letzten SR für sonstige nebenräume sowie fenster türen und sonstige holzteile, heizkörper, versorgungsleitungen und einbaumöbel länger als 1J zurück, so zahlt der mieter 1/7, länger als 2J 2/7, als 3J 3/7, als 4J 4/7 als 5J 5/7, als 6J 6/7 der kosten.

bei unterdurchschnittlicher abnutzung ist ´, sofern sjich die parteien nicht auf eine anzurechnende wohndauer (fiktive Wohndauer) einigen, durch einen vom vermieter zu bestimmenden fachmann festzulegen, welcher abwohndauer der vorhandene wohnungszustand entspricht. diese abwohndauer (fiktive Wohndauer) wird dann fur die Berechnung zugrunde gelegt und zu der für den betroffenen raum üblichen renovierungsfrist ins verhältnis gesetzt, um den vom mieter zu tragenden anteil an den renovierungskosten zu ermitteln. wenn z.B. die mietzeit 4 jahre beträgt, die abnutzung jedoch nur einem zeitraum von 2 j entspricht (fiktive wohndauer) ergebe sich bei einem wohnraum, der normalfall nach 5 j zu renovieren wäre, eine beteiligungsquote von 2/5. bei überdurchschnittlicher abnutzung erfolgt die berechnung wie im fall der unterdurchschnittlichen abnutzung. der mieter ist berechtigt, den kostenvoranschlag der fiktiven wohndauer eines anderen malerfachbetriebes vorzulegen oder statt zahlung eines geldbetrages die schönheitsreparaturen fachgerecht in neutraler ausführung selbst durchzuführen.

das wars:smile:

ungültige mietklausel

Der BHG (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 316/06) hat diese Klauseln bundesweit als unwirksam erklärt.
Die Klausel stelle auch dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, wenn er während der Wohnzeit keine laufenden Schönheitsreparaturen durchführen müsse, erklärte das Gericht. Die Bundesrichter beanstandeten, dass die Endrenovierung unabhängig vom Abnutzungsgrad der Wohnung gelte.
Es ist besenrein zu übergeben. Übergabeprotokoll möglichst mit unbeteiligtem Dritten (Nachbar, Arbeitskollege auch Leute des Mietervereins oder RA), sind immer von Vorteil. Das spart immer viel Ärger und Euros.

Hallo

durch den durchweg verwendeten Passus im allgemeinen ist die Klausel nicht starr und somit gültig. sie müssen nach meinem Kenntnisstand also renovieren.

mfg

Hallo Schanko,

in den Urteilen der letzten Jahre zu den Schönheitsreparaturen kommt einerseits zum Ausdruck, dass der Mieter mit seinen Auflagen nicht über Gebühr belastet werden soll und dass starre Forderungen, starre Fristen usw. in vielen Fällen dazu geführt haben, dass der Mieter keinerlei Renovierung leisten muss.
In Ihrem Mietvertrag bringt der Vermieter aber durch die - ziemlich komplizierten und verwirrenden - Einzelfestlegungen zum Ausdruck, dass Sie nur den Anteil an den Renovierungsarbeiten tragen sollen, der auch tatsächlich abgewohnt wurde.
Etwas fragwürdig erscheint mir, dass nur der VERMIETER einen Fachmann bestimmen kann, der bei unterdurchschnitttlicher Abnutzung den Abnutzungsgrad feststellen soll. Er müßte wohl IHNEN ebenfalls das Recht dazu einräumen - wie es auch bei überdurchschnittlicher Abnutzung vorgesehen ist.

Mein Rat wäre folgendermaßen vorzugehen:
Schritt 1: Besichtigung der Räume mit dem Vermieter und Versuch, eine Einigung über die Kostenanteile zu erzielen.
Schritt 2: Wenn dies zu keiner Einigung führt, dem Vermieter schriftlich mitteilen, dass Sie die Renovierungsarbeiten, zu denen Sie gegebenenfalls verpflichtet wären, selbst durchführen wollen oder selbst vergeben wollen und dass er Ihnen den geschätzten Abnutzungsgrad schriftlich mitteilen möge.

Je nachdem, wie akzeptabel das Ihnen dann erscheint, müssen Sie weiter abwägen, ob sich eine gerichtliche Auseinandersetzung lohnt, die dann erfahrungsgemäß mit einem Vergleich endet.

Nur zu meinem besseren Verständnis: wie lange haben Sie in der Wohnung gewohnt? Wie sehr oder wie wenig ist sie Ihrer Meinung nach abgewohnt?

Gruß aus dem Odenwald von heihei

Hallo Schanko,
grundsätzlich würde ich sagen, dass diese Klausel gültig ist. Allerdings wäre erstmal interessant, wie lange du in deiner Wohnung gewohnt hast und ob diese bei Einzug komplett renoviert übernommen wurde? Aus eigener Erfahrung kann ich nur empfehlen, sich jetzt noch nicht zu viel Stress zu machen und die Übergabe durch den Vermieter abzuwarten. Ich hoffe ich konnte schon ein wenig helfen :smile: viele grüße NoVa

Hallo, ich ziehe bald aus und habe die anhängende klausel im
MV. ist sie ungültig oder muss ich renovieren? bin bei meiner
internetrecherche nicht ganz zum ziel gekommen! schömdanke für
eure antwort.

Schönheitsreparaturen durch den Mieter:

der mieter führt auf eigene kosten die schönheitsreparaturen
fachgerecht durch. die Schönheitsreparaturen umfasssen
insbesondere: tapezieren, streichen und kalken der wände und
decken, das streichen der fußböden, heizkörper sowie sämtliche
versorgungsleitungen, innenanstrich der fenster und anstrich
sämtlicher anderer holzteile der mieträume einschließlich der
einbaumöbel. bestehen zweifel an der Anstrichfähigkeit ist
rücksprache mit dem vermieter zu halten.

während der dauer des mietverhältnisses hat der mieter die
erforderlichen schönheitsreparaturen durchzuführen. dies ist
im allgemeinen nach folgenden zeitabständen, beginnend mit dem
Mietverhältnis, der fall:

alle 3 Jahre: küche, bäder und duschen alle 5 Jahre: wohn-und
schlafraüme, flure, dielen und toiletten alle 7J: alle anderen
nebenräume alle 7J: der anstrich von fenstern, türen, sonstige
holzteilen, heizkörpern, versorgungsleitungen und einbaumöbeln

sind bei Beendigung des mietverhältnisses einzelne oder
sämtliche schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat
mieter die zur beseitigung der von ihm verursachten abnutzung
notwendigen kosten zu tragen. die berechnung der vom mieter zu
tragenden kosten erfolgt auf der grudlage eines
kostenvoranschlags, eines vom vermieter auszuwählendem
malerfachbetriebes. im allgemeinen, d.h. bei
durchschnittlicher abnutzung erfolgt die berechnung der
anteilig zu zahlenden kosten wie folgt: liegen die letzten
schönheitsreparaturen während der mietzeit in küchen, bäder
und duschen länger als 1 jahr zurück, so zahlt der mieter 1/3
der kosten, länger als 2J 2/3. liegen die letzten SR für wohn-
und schlafräume, fluren dielen und toiletten länger als 1J
zurück, so zahlt der mieter1/5 der kosten, länger als 82J 2/5,
länger als 3J 3/5, länger als 4J 4/5. liegen die letzten SR
für sonstige nebenräume sowie fenster türen und sonstige
holzteile, heizkörper, versorgungsleitungen und einbaumöbel
länger als 1J zurück, so zahlt der mieter 1/7, länger als 2J
2/7, als 3J 3/7, als 4J 4/7 als 5J 5/7, als 6J 6/7 der kosten.

bei unterdurchschnittlicher abnutzung ist ´, sofern sjich die
parteien nicht auf eine anzurechnende wohndauer (fiktive
Wohndauer) einigen, durch einen vom vermieter zu bestimmenden
fachmann festzulegen, welcher abwohndauer der vorhandene
wohnungszustand entspricht. diese abwohndauer (fiktive
Wohndauer) wird dann fur die Berechnung zugrunde gelegt und zu
der für den betroffenen raum üblichen renovierungsfrist ins
verhältnis gesetzt, um den vom mieter zu tragenden anteil an
den renovierungskosten zu ermitteln. wenn z.B. die mietzeit 4
jahre beträgt, die abnutzung jedoch nur einem zeitraum von 2 j
entspricht (fiktive wohndauer) ergebe sich bei einem wohnraum,
der normalfall nach 5 j zu renovieren wäre, eine
beteiligungsquote von 2/5. bei überdurchschnittlicher
abnutzung erfolgt die berechnung wie im fall der
unterdurchschnittlichen abnutzung. der mieter ist berechtigt,
den kostenvoranschlag der fiktiven wohndauer eines anderen
malerfachbetriebes vorzulegen oder statt zahlung eines
geldbetrages die schönheitsreparaturen fachgerecht in
neutraler ausführung selbst durchzuführen.

das wars:smile:

Hallo,
bevor ich hier überhaupt Stellung nehmen kann, habe ich zwei Fragen:

Wie lange wohnen Sie in der Wohnung?
Haben Sie die Wohnung renoviert übernommen?

Gruß
Mike-Lohfelden

Hallo Schanko,

Sie haben den Mietvertrag doch unterschrieben! Ich befürchte, sie müssen nicht renovieren. Das schreib ich wie Sie sicher merken, sehr provozierend. Ich bin wirklich der Meinung unser Mietrecht ist zu Einseitig zu Gunsten der Mieter.

Mit freundlichen Grüßen
V. Weiser

das wars:smile:

Hi,

Bei vertragsende wohne ich 2 Jahre und 8 Monate hier.
Wohnung wurde renoviert übernommen.

Danke für die schnelle Antwort:wink:

Grüße

Hi,

Danke erstmal für die schnelle Antwort.
Wohne zum vertragsende 2 Jahre und 10 Monate hier.
Wohnung ist gut erhalten, bad und Küche sind starker abgewohnt.

Grüße

Hi,
Danke erstmal fuer die schnelle Antwort.
Wohne bei vertragsende 2 Jahre und 10 Monate dort.
Wohnung wurde renoviert übernommen…

Grüße

Hallo Schanko,

versuchen Sie, dem Vermieter anzubieten, dass Sie Küche und Bad renovieren, obwohl lt. Mietvertrag nur 2/3 zu zahlen wären und dass er dann aber wegen des guten Erhaltungszustandes den Rest der Wohnung, v.a. die Heizkörper, Fenster, Leitungen usw. akzeptiert so wie sie jetzt sind, da z.B. an Leitungen, Heizkörpern, Türen, Fenstern nach so kurzer Zeit noch keine Abwohnspuren zu sehen sind - (es sei denn, Sie haben drei Kinder, die in der Wohnung Dreirad fahren lernen …)

Lässt er sich darauf nicht ein und präsentiert er Ihnen einen Kostenvoranschlag eines Handwerkers seiner Wahl, dann versuchen Sie, einen niedrigeren Gegenvorschlag einzuholen und sich zu einigen.

Viel Glück wünscht Heihei

Hallo Schankow

Schönheitsreparaturen sind eines der schwerigsten Rechtsgebiete im Mietrecht. Etwa ¾ aller Mietverträge enthalten unwirksame Klauseln. Grundsätzlich gilt, der Mieter soll nicht mehr durchführen oder bezahlen, als er selbst verwohnt hat. Hat er Vermieter dem Mieter zuviel auferlegt, führt dies zur Unwirksamkeit.

Schönheitsreparaturen müssen im Laufe der Mietzeit in bestimmten Zeitabständen durchzuführen. Es kommt auch darauf an, wieviel Jahre du/ihr bereits in der Wohnung lebt. Schönheitsreparaturen sind alles,was sch mit Farbe. Tapete und Gips erneuern lässt. Das sind Anstreichen , Tapezieren der Wände, Decken und Fußböden, der Heizkörper einschl… der Heizungsrohre, er Innentüren sowie der Fenster und Außentür von innen. Es darf auch geregelt werden, dass Einbaumöbel mit zu streichen sind.
Auch dieFristen sind richtig angegeben.
alle 3 Jahre Küche, Bad. Dusche
alle 5 Jahre Wohn- und Schlafräumel
alle 7 Jahre für andere Nebenräume

Eine Quoten-- oder Aabgeltungsklausel verpflichtet den Mieter nicht, Renovierungsarbeiten durchzuführen. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Die Fomulierung „Im allgemeinen“ ist ein weicher Fristenplan und gültig.
Du musst aber dann nicht zum Pinsel greifen, wenn die Renovierungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Diese Vorschrift könnte unwirksam sein und damit den gesamten Absatz bezüglich Schönheitsreparturen ungülltig sein.

Das musst DU aber ungedingt durch eine Rechtsanwalt oder den Mieterverein prüfen lassen bevor du dich mit dem Vermieter auseinandersetzt

LG
Ingrid = zwillingsjungfrau

Diese Klausel für die laufenden Renovierungsarbeiten ist gültig! Gültig dadurch, dass dieses geschrieben ist:

„dies ist im allgemeinen nach folgenden zeitabständen, beginnend mit dem Mietverhältnis, der fall:“

Die Fristen sind demnach nicht starr, sondern richten sich danach, was üblich ist.

Wichtiger dürfte sein, dass die Klausel zur Endrenovierung komplett ungültig sind. Warum, das kann man auf dieser Seite nachlesen:

http://www.anwalt-mietrecht.de/schoenheitsreparature…

Auch auf dieser Seite gibt es hilfreiche Antworten:

http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-14944/scho…

Guten morgen,
bei 2 Jahren und 10 Monaten würde ich nach eigenem Ermessen renovieren, d.h. alle kleinen Schönheitsfehler ausbessern und alles was noch in Ordnung ist, so belassen.
Sicher sind doch viele Dinge noch gar nicht abgewohnt und man kann keinen Unterscheid zu vorher erkennen.
Gerade bei Türen und Türzargen, Fenstern und Heizkörpern ist dies sicher der Fall.
Wurde denn bereits mit dem Vermieter gesprochen? Wünscht dieser eine Renovierung? Wie sieht es mit den Wänden aus, wurden diese gestrichen? Dunkle Farben?
Sollte keine Einigung mit dem Vermieter getroffen werden können, würd ich mich an den Mieterverein in deiner Nähe wenden. Mit diesem habe ich z.B. sehr gute Erfahrung gemacht.
Viele Grüße
NoVa

Hallo,

ich bin mir ziemlich sicher, dass Sie keine Schönheitsreparaturen übernehmen müssen,
da Sie hier noch keine 3 Jahre wohnen.

Lediglich die normale Renovierung steht an,
weil Sie die Wohnung auch renoviert übernommen haben.

In vielen Mietverträgen befinden sich oftmals vermieterfreundliche Klauseln, die aber keine rechtliche Bindung haben. Und das sehe ich auch in Ihrem Falle so.

Gruß
Mike-Lohfelden

Hallo! Es ist ein normaler Mietvertrag. Der ist in Ordnung. Nun, Sie müssen halt die Wohnung nicht in einem besserem Zustand verlassen, als sie beim Einzug war. Deswegen gibt es einen Übergabeprotokol. Es ist immer besser wenn man da auch ein Paar Bilder dazu macht. Der Fußboden ist ein Verbrauchsgegenstand. Bei normaler Nutzung muß der nicht in drei Jahren gestrichen werden. Aber sowas war und bleibt Streitthema.Und den Malerfachbetrieb können Sie selber raussuchen, Vorraussetzung ist, daß es ein Fachmaler ist. Wenn er günstiger ist dann muß der Vermieter Ihn akzeptieren.

hallo, da bin ich leider auch überfragt
gruß koni

Das liest sich gut.
Keine starren Fristen,
die Quotenregelung ist verständlich und schlüssig.

Ich würde sagen: Gültig

Hallo Schanko!

Ich bin mir da auch nicht sicher. Ich würde sagen, dass dieser ganze Klauseltext unwirksam ist. Wozu zahlt der Mieter dann noch Miete? Bei dieser Formulierung der Pflichten zu „Schönheitsreparaturen“ stellt sich die Frage, ob der Vermieter nicht sogar den Mieter wegen handwerklichen Instandhaltungsarbeiten an seinem Gebäude zu bezahlen hat, statt von ihm Miete zu verlangen. Grundsätzlich ist die Vermietung eine Nutzungsüberlassung, aus der ganz klar Vertragszweck ist, einen Gegenstand (Wohnung) zu nutzen, wodurch sich zwangsläufig eine Abnutzung ergibt. Würde man einen Schadenersatz für die Abnutzung (Schönheitsreparaturen) verlangen, wozu ist dann die Miete zu bezahlen? Und außerdem stelle ich in Frage, ob nicht die detaillierte Forderung zum Umfang der Schönheitsreparaturen gar sittenwidrig sein könnte. Schönheitsreparaturen fallen an, wenn sie notwendig sind und wie der Name schon sagt, Ausbesserungen an der Optik betreffen. Wenn der Vermieter aber schon in seinem Vertrag definiert, wann und in welchem Umfang eine Abnutzung eintreten wird, muss er wohl eine Kristallkugel zum Hellsehen haben oder ganz klar turnusmäßige Instandhaltungsarbeiten verlangen, die keinesfalls im Sinne von Schönheitsreparaturen zu sehen sind, oder etwa nicht?!

Ich gebe Dir den Rat, sich professionelle juristische Beratung einzuholen, wie sie hier nicht erteilt werden kann und darf. In der Regel sind vielerorts entsprechende Beratungsstellen eingerichtet, die sogar kostenfrei helfen.

Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH, Berlin/Deutschland