Hallo
danke für Deine Mühe. So ganz vermögen mich die Links
allerdings nicht befriedigen.
alles klar. vielleicht ist dies etwas befriedigender:
http://209.85.135.104/search?q=cache:lDrj2f2qaIcJ:cm…
Maßgebend ist also, ob Hemmung oder Neubginn der Verjährung eintritt.
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Räumt der Verkäufer dem Kunden gegenüber ein, dass die Ware bei der Überga-
be/Verkauf einen Fehler hatte, ist er zur Nacherfüllung verpflichtet. Wenn er somit weiß,
dass er nicht aus Kulanz umtauscht und repariert und dem Nacherfüllungsverlangen
zustimmt, liegt ein Anerkenntnis vor. Dies hat den Neubeginn der Verjährung zur
Folge und bedeutet somit, dass die gesamte Verjährungsfrist erneut anläuft