Vermieter Forderung rechtlich In Ordnung

Einem Vermieter auf Anfrage hin wurde Mündlich am 24.8 zugesagt den Miet-Vertrag bekam der zukünftige Mieter allerdings erst am 31.8. Am 2.9 Hat der Künftige Mieter die Unterlagen nicht unterschrieben zurück geschickt (und der mündlichen Zusage schriftlich widerrufen).

Dazu kommt das dass Mietverhältnis erst am 15.9 statt gefunden wäre.

Der Vermieter war dazu noch vom 28.8 bis 12.9 im Urlaub also nicht erreichbar.

Nun hat der Vermieter gemeint dadurch das der Mieter ihm für den 15.9 zugesagt hat(mündlich) und der Vermieter dadurch einem anderen Interessenten abgesagt hat(welcher schon ab dem 1.9 eingezogen wäre) dadurch ist dem Vermieter einen Mietausfall von 1/2 Monat entstanden nun soll der Mieter welcher eigentlich erst ab dem 15.9 eingezogen wäre diesen Ausfall bezahlen.

Es kam zwischen Mieter und Vermieter zu keiner Schlüssel-übergabe und die mündliche zusage wurde vom Mieter schriftlich widerrufen.

Muss nun der Mieter dem Vermieter den Ausfall vom 1.9 -15.9 bezahlen obwohl das Mietverhältnis erst am 15.9 los gegangen wäre?

Hallo,
ich versuche mal Licht ins Dunkle zu bringen, weil ich es nicht ganz verstehe.

Einem Vermieter auf Anfrage hin wurde Mündlich am 24.8
zugesagt

Was wurde zugesagt? Ein Mietbegin am 15.9.? Dann dürfte damit ein gültiger Mietvertrag zustande gekommen sein. Daß man das nochmal schriftlich festhält ist sinnvoll, aber nicht notwendig.

Nun hat der Vermieter gemeint dadurch das der Mieter ihm für
den 15.9 zugesagt hat(mündlich) und der Vermieter dadurch
einem anderen Interessenten abgesagt hat(welcher schon ab dem
1.9 eingezogen wäre)

Wenn es vor dem mündlichen Mietvertrag war, hätte er dem die Wohnung ja nur vermieten brauchen, wenn es nachher war, hätte er eben nicht vorher schon jemanden zusagen dürfen.
Falls ich etwas nicht ganz richtig rausgelesen habe, bitte ich um Korrektur.

Cu Rene

Moin,
es wäre zu prüfen, ob der fiktive Mietvertrag (der mündliche Vertrag wurde ja blödsinnigerweise auch noch dadurch bestätigt, dass er widerrufen wurde) nicht ganz normal mit 3-monatiger Kündigungsfrist gekündigt werden müsste.

vnA

Ein Vermieter hat bei den 2 Interessenten angefragt. Der eine hat zum 15.9 zugesagt der andere zum 1.9

Der Vermieter hat dem Interssenten der zum 1.9 einziehen will abgesagt. Der 2 Interessent der zum 15.9 einziehen will hat dann dem Vermieter auf seine 2 Anfrage hin MÜNDLICH zugesagt.

Der Vermieter hat nun dem Interessent dem Mietvertrag zugesendet. Der Mietvertrag hat den Interessent erst 10 Tage später erreicht.

Bis zum 12.9 war der Vermieter im Urlaub.

Der interessent ( der zum 15.9 zugesagt hat) hat jetzt den Mündlichen Vertrag schriftlich gekündigt weit vor dem beginn des Vertrages und der Schlüsselübergabe.

Nun Will der Vermieter vom Interssenten der zum 15.9 eingezogen wäre einen Mietausfall vom 1.9 - 15.9

Was aber so keinen Sinn macht da der Vertrag nicht mit der Schlüsselübergabe geschlossen war.

Verstanden?

Aber dadurch das es zur keiner Schlüsselübergabe kam ist auch ein Mündliche Zusage nicht rechtskreftig da der entscheidene Akt. Die Schlüsselübergabe nicht zu stande kam.

Hallo,

In einem ähnlichen fiktiven Fall

/t/vom-muendlichen-mietvertrag-zuruecktreten/5399949

wurde die Frage von EK wie folgt beantwortet:

/t/vom-muendlichen-mietvertrag-zuruecktreten/5399949/15

Könnte wohl auch hier zur Anwendung kommen.

Gruß

Joschi

und auch noch den:
http://dejure.org/gesetze/BGB/145.html

das Problem bei mündlichen Verträgen ist nicht die Gültigkeit, sondern die Beweisbarkeit. Durch die schriftliche Bestätigung des M ist das allerdings ausgeräumt.

vnA

Moin,
die Schlüsselübergabe ist hier nicht von Bedeutung.

vnA

Das Leben ist aber kein Wunschkonzert
Hallo

Die Rechtsgültigkeit eines mündlich geschlossenen Mietvertrages tritt keineswegs erst mit der Schlüsselübergabe ein. Außerdem frage ich mich, wieso bei einer anderen Rechtsauffassung denn trotz nicht erfolgter Schlüsselübergabe ein schriflicher Widerruf getätigt wurde.

Ich würde sagen: Dumm gelaufen und dann (mit dem Schreiben) auch noch dumm angestellt. Ob die Miete von 01.-15.09. zu zahlen ist, ist unsicher, aber dass nun auf jeden Fall die Mieten von 16.09. bis mindestens 31.12. und evtl. eine vereinbarte Kaution fällig werden, ist dafür um so sicherer, jedenfalls bei einem BGB-Mietvertrag.

Gruß
smalbop

Ein kleiner trost bleibt:
Nebenkosten sind in der Miete enthalten und Schönheitsreparaturen muss der VM durchführen lassen.

vnA