Vermieter schaltet Strom ab - Polizei kommt

Mal folgenden Fall angenommen:

Mieterin M zahlt die Miete nie pünktlich und erhält eine fristlose Kündigung vom Vermieter V. Es kommt zum Gerichtsverfahren, zu dem Zeitpunkt fehlt noch eine halbe Monatsmiete.

Im Verlauf des Verfahrens kommt heraus, dass M von der ARGE Hartz 4 bezieht und auch die Miete bezahlt bekommt. Die Miete leitet sie aber nicht an V weiter. Kein Urteil, aber ein Vergleich: Die Mieterin muss in 3 Monaten raus.

Nach dem Verfahren vergehen 4 Wochen. Die säumige Miete geht nicht ein und auch die fällige Monatsmiete nicht. Der Anwalt des V: Wir haben ja nur den Auszug eingeklagt. Für säumige Miete muss ein neues Verfahren eröffnet werden. Also wieder ein halbes Jahr warten und wieder viele Briefe schreiben, viel Geld ausgeben, damit am Ende ein Vergleich rauskommt?

V muss seine Bank bezahlen und die fragt nicht, warum und ob die Miete eingegangen ist.

Eines Tages gibt es einen komischen Fehler in der Elektroanlage der M: Der Strom fällt aus. M meldet den Vorfall bei V. V sagt, das würde ihn nicht interessieren, M habe nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Z.B. die Miete zahlen. Keine Miete - kein Elektriker, kein Strom!

M ruft die Polizei. Diese stellt V zur Rede und teilt ihm mit, dass er als Vermieter unverzüglich für eine ordnungsgemäße Elektroanlage zu sorgen habe. Sollte er den Strom etwa abgestellt haben, würde es sich um eine Straftat handeln.

Frage: Welche Straftat ist das? Hat sich nicht auch die Mieterin einer Straftat schuldig gemacht, nämlich der Unterschlagung?
Sollte Strom abschalten eine Straftat darstellen, trifft das auch auf Wasser zu?

Moin,

Frage: Welche Straftat ist das?
Sollte Strom abschalten eine Straftat darstellen, trifft das
auch auf Wasser zu?

Sowohl das abstellen des Stroms wie des Wassers erfüllen den Tatbestand der Nötigung.

Hat sich nicht auch die
Mieterin einer Straftat schuldig gemacht, nämlich der
Unterschlagung?

Nein, es erfüllt nicht den Tatbestand der Unterschlagung. Nach § 246 Absatz 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet.
Das ist nicht der Fall.

Gruss HighQ

Sowohl das abstellen des Stroms wie des Wassers erfüllen den
Tatbestand der Nötigung.

Nein, jedenfalls nicht zwingend.

Der Anspruch des Mieters auf Versogungleistungen ist ein rein vertraglicher und besteht daher grundsätzlich nicht mehr, wenn das Mietverhältnis beendet ist (BGH, Urteil vom 06.05.2009, Aktenzeichen: XII ZR 137/07).

Zwar bestehen nach dem BGH im Wohnraummietrecht möglicher Weise (die vorstehene Entscheidung stammt vom 12. Senat, der für Gewerberaummietrecht zuständig ist, der 8. Senat hat sich dazu noch nicht geäußert) besondere aus § 242 BGB stammende Fürsorgepflichten, die auch im gekündigten Wohnraummietverhältnis eine Aufrechterhaltung bedingen können. Letztlich ist es aber eine Frage der Abwägung, die jedenfalls dann zu Lasten des Mieters geht und eine Versorgungssperre auch hier ermöglicht, wenn der Mieter die Vorauszahlungen nicht leistet.

Gruß
Dea

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Nein, jedenfalls nicht zwingend.

Da hast du sicher Recht.

Der Anspruch des Mieters auf Versogungleistungen ist ein rein
vertraglicher und besteht daher grundsätzlich nicht mehr, wenn
das Mietverhältnis beendet ist (BGH, Urteil vom 06.05.2009,
Aktenzeichen: XII ZR 137/07).

Stellt sich mir die Frage: Ist es das bei der Ausgangslage?

Kein Urteil, aber ein Vergleich: Die Mieterin muss in 3 Monaten raus.

Oder besteht es noch bis zum Ablauf der 3 Monatsfrist?

Letztlich ist es aber eine Frage der Abwägung, die jedenfalls
dann zu Lasten des Mieters geht und eine Versorgungssperre
auch hier ermöglicht, wenn der Mieter die Vorauszahlungen
nicht leistet.

Da stellt sich für mich jetzt noch die Zusatzfrage weil ich meinen Strom separat an die Stadtwerke bezahle: Ist das hier der Fall, wenn die Miete nicht an den VM überwiesen wird? Oder ist das was separates?

Nichts desto trotz stimmt dein „nicht zwingend“.

Gruss HighQ

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Hallo!

und eine Versorgungssperre auch hier ermöglicht, wenn der Mieter die :Vorauszahlungen nicht leistet.

Hier ist zunächst zu klären, mit wem der Mieter bezüglich der Stromlieferungen ein Vertragsverhältnis hat. In den meisten Fällen haben Mieter eigene Vertragsverhältnisse mit den Stromlieferanten, zahlen ihren Strom also direkt an den E-Versorger. Dabei darf der Vermieter sicher nicht in ein fremdes Vertragsverhältnis eingreifen.

Gruß
Wolfgang

In den meisten
Fällen haben Mieter eigene Vertragsverhältnisse mit den
Stromlieferanten, zahlen ihren Strom also direkt an den
E-Versorger. Dabei darf der Vermieter sicher nicht in ein
fremdes Vertragsverhältnis eingreifen.

Richtig, dann wären es ja auch keine Vorauszahlungen iSd. genannten Entscheidung.

Kein Urteil, aber ein Vergleich: Die Mieterin muss in 3 Monaten raus.

Dann besteht ein vertragliches (aufgrund des Vergleichs) Besitzrecht/Mietverhältnis bis dahin und der Versorgungsanspruch besteht bis Fristablauf.

Da stellt sich für mich jetzt noch die Zusatzfrage weil ich
meinen Strom separat an die Stadtwerke bezahle: Ist das hier
der Fall, wenn die Miete nicht an den VM überwiesen wird? Oder
ist das was separates?

Wie zur Vorantwort schon gesagt. Wenn die Versorgungsleistung ohnehin nicht Teil des Mietbertrages ist (also nicht den Betriebskosten unterfällt), handelt es sich bei der Zahlung auch nicht um eine Vorauszahlung an den Vermieter und eine Versorgungsunterbrechnung wäre nicht möglich.

Gruß
Dea

Hallo, danke für die Diskussion in diesem ja rein hypothetischen Fall!

Das Mietverhältnis wurde zum 1.12.11 fristlos gekündigt, hilfsweise fristgerecht zum 29.2.12. Die Mieterin zog aber nicht aus, es kam zum Prozess. Verhandlungstermin im Mai.

Das Urteil - nein pardon: der Vergleich (Urteile gibt es ja nur noch selten) - wird erst in der nächsten Woche gesprochen. Daher provisorisch: Im Vergleich wurde beschlossen, dass die Mieterin bis zum 31.7. ausgezogen sein muss. Heißt das nun, dass das Vertragsverhältnis seit dem 1.3.12 nicht mehr existiert, die Mieterin nun noch geduldet ist? Oder dass das Vertragsverhältnis bis zum 31.7. verlängert wurde und dann endet?

Der Strom wird jedenfalls vom Versorgungsunternehmen direkt an die Mieterin geliefert. Das Wasser wird vom Vermieter vorfinanziert und per NK Abrechnung abgerechnet.

Die NK Nachzahlung für 2011 wurde nicht geleistet. Die Miete für Juni auch nicht.

Nun ist es eine Frage, ob hier Nötigung vorliegt. Im Falle des abgeschalteten Stroms hat der VM in das Vertragsverhältnis Stromlieferant - Mieter eingegriffen.
Im Falle des Wasserabstellens ist er für die Leistung Wasser nicht bezahlt worden. Hier erhebt sich die Frage, ob der dann die künftige Leistung verweigern kann.
Er wurde aber auch für alle anderen Leistungen, die in den NK enthalten sind nicht bezahlt.

Nehmen wir mal einen Extremfall an:
Der VM muss seinen vertraglichen Verpflichtungen der Bank gegenüber (Darlehen) nachkommen, sonst droht sofortige Zwangsvollstreckung über sein gesamtes Vermögen (Vertragsbedingungen Darlehen - üblich). Auch Grundsteuer, Versicherung etc. müssen bezahlt werden. Der Versorger dreht ihm das Wasser ab, sobald er die Abschläge nicht mehr bezahlt.

Diese Verpflichtungen muss er durch die Miete decken. Finanziell ist er dazu alleine nicht in der Lage. Jetzt zahlt der Mieter einfach nicht. Die Folge: Anwalt einschalten (mit Vorstreckung der Kosten), Monate warten, erst dann eventuell ein Urteil. Bis dahin hat der Versorger das Wasser abgedreht und die Bank das Haus gepfändet.

Ist hier also das Nicht-Zahlen nicht auch eine Nötigung?

Hallo,

Ist hier also das Nicht-Zahlen nicht auch eine Nötigung?

Was würde denn der Mieter mit dem Nicht-Zahlen erreichen wollen?

LG
Der Kater

Das Urteil - nein pardon: der Vergleich (Urteile gibt es ja
nur noch selten) - wird erst in der nächsten Woche gesprochen.

Das ist nicht nachvollziehbar. Vergleiche werden gleich geschlossen oder es wird ein Verkündungstermin für eine Entscheidung angesetzt.

Möglich wäre hier allein ein Widerrufsvergleich, dessen Frist ggf. nächste Woche ausläuft, dann würde die Entscheidung aber erst ein paar Wochen später verkündet.

Was ist nun der Fall?

Daher provisorisch: Im Vergleich wurde beschlossen, dass die
Mieterin bis zum 31.7. ausgezogen sein muss. Heißt das nun,
dass das Vertragsverhältnis seit dem 1.3.12 nicht mehr
existiert, die Mieterin nun noch geduldet ist?

Das hatte ich doch schon erklärt.

Bei so einem Vergleich schließen die Parteien einen neuen Vertrag, schaffen also eine Rechtsgrundlage für den Mieter, dort zu wohnen. Er ist also nicht nur geduldet, sondern hat ein Besitzrecht bis dahin (es sei denn, es wäre ein reiner Vollstreckungsvergleich, die jedoch völlig selten sind).

Der Strom wird jedenfalls vom Versorgungsunternehmen direkt an
die Mieterin geliefert. Das Wasser wird vom Vermieter
vorfinanziert und per NK Abrechnung abgerechnet.

Die NK Nachzahlung für 2011 wurde nicht geleistet. Die Miete
für Juni auch nicht.

Nun ist es eine Frage, ob hier Nötigung vorliegt.

Was soll denn das immer mit der Nötigung?

Nötigung ist ein Straftatbestand und hat allein was mit dem Verhältnis zwischen dem Staat und dem Täter zu tun. Hier geht es doch um rein zivilrechtliche Fragen.

Und nein, nicht zahlen ist an sich keine Nötigung.

Im Falle des
abgeschalteten Stroms hat der VM in das Vertragsverhältnis
Stromlieferant - Mieter eingegriffen.

Das darf er nicht.

Im Falle des Wasserabstellens ist er für die Leistung Wasser
nicht bezahlt worden. Hier erhebt sich die Frage, ob der dann
die künftige Leistung verweigern kann.

Nein, er muss die Zahlungen einklagen.

Er wurde aber auch für alle anderen Leistungen, die in den NK
enthalten sind nicht bezahlt.

Dann muss man auch die einklagen.

Nehmen wir mal einen Extremfall an:
Der VM muss seinen vertraglichen Verpflichtungen der Bank
gegenüber (Darlehen) nachkommen, sonst droht sofortige
Zwangsvollstreckung über sein gesamtes Vermögen
(Vertragsbedingungen Darlehen - üblich). Auch Grundsteuer,
Versicherung etc. müssen bezahlt werden. Der Versorger dreht
ihm das Wasser ab, sobald er die Abschläge nicht mehr bezahlt.

Diese Verpflichtungen muss er durch die Miete decken.
Finanziell ist er dazu alleine nicht in der Lage. Jetzt zahlt
der Mieter einfach nicht. Die Folge: Anwalt einschalten (mit
Vorstreckung der Kosten), Monate warten, erst dann eventuell
ein Urteil. Bis dahin hat der Versorger das Wasser abgedreht
und die Bank das Haus gepfändet.

Ist hier also das Nicht-Zahlen nicht auch eine Nötigung?

Nein. Und so problematisch und nachvollziehbar diese Situation ist, sie ist Alltag vor unseren Mietgerichten. Daher kündigen eben viele beim ersten relevanten Zahlungsverzug, um dem zu entgehen. Die Finanzierungsabzahlung über die Mieteinnahmen ist immer ein hohes (Ausfalls-)risiko.

Und nein, es ist keine Nötigung, weil der Mieter den Vermieter zu keinen Tun oder Unterlassen nötigt (es liegt keine Wenn-dann Situation vor). Und nochmal, selbst wenn es eine Nötigung wäre, würde das dem Vermieter auch nicht helfen. Dann könnte er den Mieter anzeigen, muss sein Geld aber noch immer einklagen. Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht besorgen ihm das nicht.

Gruß
Dea

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Hallo an Alle!

Ich habe mal gehört, dass man dem Mieter zwar den Strom und das Wasser zukommen lassen muß, die Heizung aber (und somit also auch warmes Wasser) abschalten kann, weil das keine ihm zustehende „Grundversorgung“ ist, sondern quasi ein „Luxus“ (wäre natürlich nur zulässig, solange es draußen nicht gerade klirrekalt ist). Stimmt das eigentlich???

wölfin

ganz klar: 590 Euro mehr Taschengeld für Ihn!

Das ist nicht nachvollziehbar. Vergleiche werden gleich
geschlossen oder es wird ein Verkündungstermin für eine
Entscheidung angesetzt.

letzteres ist der Fall.

Was soll denn das immer mit der Nötigung?

Dieses Wort haben die beiden Polizisten in den Mund genommen, als es darum ging, den Strom schleunigst wieder an zu stellen.

Nein, er muss die Zahlungen einklagen.

Dazu der Anwalt des Vermieters heute: Strom darf der VM nicht abstellen, wohl aber Wasser und ggf. TV, wenn dies kostenpflichtig über die Gemeinschaftsanlage läuft.

Ist hier also das Nicht-Zahlen nicht auch eine Nötigung?

Was würde denn der Mieter mit dem Nicht-Zahlen erreichen wollen?

ganz klar: 590 Euro mehr Taschengeld für Ihn!

http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html

Und zu welcher Handlung, Duldung oder Unterlassung wird der Vermieter durch das Nicht-Zahlen genötigt?

Stimmt das eigentlich???

nein

Gruß

Joschi

Zur Kündigung :wink:)

Dazu, die Summe aus eigener Tasche zahlen zu müssen. Falls nicht vorhanden, Kredit oder Überziehungskredit. Dazu, den Anwalt einzuschalten und das Geld einzufordern, evtl. Gebühren vorzustrecken.

Ist hier also das Nicht-Zahlen nicht auch eine Nötigung?

Was würde denn der Mieter mit dem Nicht-Zahlen erreichen wollen?

ganz klar: 590 Euro mehr Taschengeld für Ihn!

http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html

Und zu welcher Handlung, Duldung oder Unterlassung wird der
Vermieter durch das Nicht-Zahlen genötigt?

Dazu, die Summe aus eigener Tasche zahlen zu müssen.

Ich verstehe nicht ganz, wie man jemanden dazu nötigt, etwas zu müssen? Ggf. etwas zu „Müssen“ setzt doch noch ganz andere Verpflichtungen voraus.

Falls nicht vorhanden, Kredit oder Überziehungskredit.

Ich glaube nicht, dass das Mieter wirklich interessiert.

Dazu, den Anwalt einzuschalten

Liegt kaum im Interesse des Mieters.

und das Geld einzufordern, evtl. Gebühren vorzustrecken.

Auch das will der Mieter sicher nicht erreichen.

Dazu, die Summe aus eigener Tasche zahlen zu müssen.

Ich verstehe nicht ganz, wie man jemanden dazu nötigt, etwas
zu müssen? Ggf. etwas zu „Müssen“ setzt doch noch ganz andere
Verpflichtungen voraus.

Wenn der Mieter nicht zahlt, nötigt er den Vermieter doch dazu, sich das Geld woanders her zu holen. Zum Beispiel von der Bank als Kredit.
Der Vermieter bekommt die Miete ja nicht „einfach so“, es sind ja wirtschaftliche Zusammenhänge damit verbunden. Und selbst wenn nicht, stünde dem Vermieter die Miete ja zu. Er hat also einen wirtschaftlichen Schaden, wenn er sie nicht bekommt.

Falls nicht vorhanden, Kredit oder Überziehungskredit.

Ich glaube nicht, dass das Mieter wirklich interessiert.

Ich auch nicht.

Dazu, den Anwalt einzuschalten

Liegt kaum im Interesse des Mieters.

und das Geld einzufordern, evtl. Gebühren vorzustrecken.

Auch das will der Mieter sicher nicht erreichen.

Warum der Mieter nicht zahlt, obwohl er es muss, entzieht sich meiner Kenntnis.

Der Vermieter will sicher auch keinen Streit, aber was bleibt ihm übrig?

Das Nichtzahlen der Miete kann strafrechtlich den Tatbestand des Einmietbetruges erfüllen.§263 StGB
Der Einmietbetrug ist das Nutzen eines Raumes, mit der initialen Absicht, den Mietzins nicht zu entrichten (Wikipedia)
Der Einmietbetrug ist eine Form des Betrugs nach § 263 StGB und setzt voraus, dass Sie den Vermieter bei Vertragsabschluss über Ihre Zahlungsfähigkeit getäuscht haben. Es müsste Ihnen also schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein, dass Sie nicht Willens oder in der Lage sind, die monatlich vereinbarte Miete zu zahlen. Treten die Gründe für eine Zahlungsunfähigkeit erst später ein, so liegt regelmäßig kein Betrug vor. (http://www.frag-einen-anwalt.de/Einmietbetrug-__f606…)
Was bleibt ist eine privatrechtliche Forderung, die gesondert zu entscheiden ist.

vnA