Ich bin in einem Verein mit 2 Vereinsvorständen und einigen Beisitzer. Die meisten Entscheidungen werden in der Ausschuss-Sitzung via Mehrheitsbeschluss entschieden. Jedoch werden einige Entscheidungen von den zwei Vorständen alleine getroffen. Dürfen die das?
In der Satzung steht, etwas von Beschlussfähig ab 7 Ausschussmitgliedern.
Die Satzung kann die Alleinvertretungsmacht vorsehen. Welche Kompetenz die Satzung dem Ausschuss zuweist, müsste man nachlesen.
Hallo.
Deine Info ist etwas dürftig. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht also zwei Vorstandsmitgliedern und die Beisitzer gehören laut Satzung zum erweiterten Vorstand? Die Satzungspassagen zum Vorstand und dem genannten Ausschuss im Wortlaut wären hilfreich, um den Sachverhalt zu bewerten.
Viele Grüße
Andreas
Hallo Frank,
Ja in der Satzung steht, dass die zwei Vorstände Alleinvertretungsmacht haben. Bedeutet dies, dass die alles entscheiden dürfen?
Die Satzung kann die Alleinvertretungsmacht vorsehen. Welche
Kompetenz die Satzung dem Ausschuss zuweist, müsste man
nachlesen.
§6 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§7)
b) die Vorstandschaft (§8)
c) die Mitgliederversammlung (§9)
§7 Der Vorstand:
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Jeder der beiden Vorsitzenden ist alleinvertretungsberechtigt und kann daher den Verein rechtsgültig vertreten.
§8 Die Vorstandschaft:
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassier und 9 Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind und wenn sie vom Vorstand einberufen wurde. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erscheinenden. Bei allen Fragen, in denen die Satzung nicht genügend Aufschluss gibt, ist die Entscheidung der Vorstandschaft solange maßgebend, bis die Mitgliederversammlung die Angelegenheit entgültig erledigt hat.
Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme von Mitgliedern.
alles, was in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fällt.
Sie dürfen es definitiv nicht
Einspruch gegen die Beschlüse schriftlich erheben und den anderen Vorstandsmitgliedern zur Kenntniss geben. Besser noch den Einspruch von den restlichen Vorstandsmitgliedern mit unterschreiben lassen.
Der beschluss ist bei Nichtbeteiligung der Restvorstandes ungültig.
„Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.“ Insoweit muss also die Vorstandschaft Entscheidungen nach Maßgabe der Satzung treffen (Anwesenheit von mindestens sieben Vorstandsmitgliedern). Demnach dürften die gesetzlichen Vorstände keine eigenmächtigen Entscheidungen treffen. Ihre gesonderte Stellung betrifft nur die Vertretungsberechtigung des Vereins nach außen.
Viele Grüße
Andreas
Hallo heppi
Ich denke, Du meinst 2 Vorsitzende (den 1. und den 2. Vorsitzenden). Was sie dürfen, ist in der Satzung genau festgelegt. Wenn in ihr steht, dass der Ausschuß das Gremium ist, welches die Geschäfte des Vereins zwischen zwei Mitgliederversammlungen führt, so treffen sie die Entscheidungen. Steht in der Satzung, der Vorstand führt die Geschäfte, so kann er dies auch allein tun.
Also die Satzung anfordern und durch lesen.
Gruß sieglud
Hallo heppi,
nach § 26 BGB vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich, dies gilt für Aktivitäten des Vereins nach außen, gegnüber anderen Vereinen, Vereinsgliederungen, Behörden, Geschäftspartnern usw, sowie gegenüber den Mitgliedern.
Der Vorstand im Sinne des BGB ist der gesamte Vorstand, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern besteht. Wenn dies der Fall ist, so wird in der Mitgliederversammlung ein Vorsitzender,ein, bzw. mehrere Stellvertreter, Kassier, Schriftführer und eventuell noch Beisitzer gewählt. Diese gewählten Personen zusammen sind der Vorstand.
Welche Befugnisse sie jeweils haben muß nach dem BGB in der Vereinssatzung festgelegt werden.
Der Vorssitzende und im Vertretungsfall der Stellvertretende Vorsitzende kann nicht ohne Vorstendsbeschluß tätig werden, es sei denn, daß dies in der Satzung ausdrücklich festgelegt wurde.
Wenn es noch einen Ausschuß beim Vorstand gibt, so muß auch für diesen in der Satzung festgelegt sein, wofür er zuständig ist.
Einzelne Mitglieder können ohne Satzungsgemäße Befugnis keine Entscheidungen allein treffen. Es muß immer ein Beschluß mit der vorgeschriebenen Mehrheit der Vorstandmitglieder in einer satzunsgemäßen Vorstandssitzung herbeigeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vogt
Läßt sich mit diesen Infos so nicht beantworten.
Tel. 033222313950
Also hier wie auch bei jedem normalen Verein gilt, dass die Zuständigkeiten des Vorstands als auch der Mitgliederversammlung in der Satzung genau geregelt sind.
Die Art und Weise, wie der Vorstand seine Entscheidungen fällt, sind ebenfalls in der Satzung genau geregelt.
Grundsätzlich gilt dabei, dass man für gewisse Lappalien wie „Wir schaffen mal für zweifuffzig Briefmarken an“ keine Sitzung unbedingt einberufen muss; das geht auch so, muss auch so gehen.
Der Rest steht in der Satzung, einfach mal da genau nachlesen oder hier einreichen.
Liebe/r heppi,
erst einmal „Ja“. Die Beschlussfähigkeit von irgendwelchen Ausschüssen hat nichts mit der „Chef-Funktion“ des Vorstandes zu tun. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Dafür muss er Entscheidungen treffen und handeln. Er muss dabei den Vereinszweck und die Willensentscheidungen der Mitgliederversammlung (MV) umsetzen, bei euch vielleicht auch die der Beisitzer oder Ausschüsse (da musst du schon genauer sagen, was in eurer Satzung steht, um zu deren jeweilige Entscheidungsgewalt etwas sagen zu können!). Gegenüber der MV ist der Vorstand widerum rechenschaftspflichtig. Die MV entlastet dann den Vorstand für sein Handeln - oder eben nicht, wenn sie meint, dass der Vorstand Fehlentscheidungen getroffen hat, die dem Verein schaden. Jedenfalls ist das in der Regel so, es sei denn, in eurer Satzung steht was anderes.
Gruß, Daniela
Hallo Heppi,
ich denke schon, dass die beiden Vorstände dringende Entscheidungen alleine treffen dürfen und manchmal auch müssen, weil z.B. die Einberufung des Ausschusses zu lange dauern würde.
Es kommt aber u.U. auch auf die Satzung und evtl. darin getroffene Regelungen zur Vertretungsbefugnis bzw. zum -umfang an.
Gruß
B. Kaufmann
Hallo heppi,
ich bin kein Experte.
Sollte aber in der Satzung stehen, dass
Entscheidungen nur ab 7 MG getroffen werden können,
so sollte sich der Vorstand daran halten.
Meist ist es aber so, dass der Vorstand (im Sinne des
Vereins) wohl allein entscheiden kann.
Er wurde ja auch dazu gewählt. Für sein Tun ist er
aber auch haftbar.
Sowas solltet ihr mal in der Mitgliederversammlung ansprechen inwieweit der Vorstand entscheiden darf.
Schau mal auf die Seite Jurathek. Die hat mir auch gut geholfen.
Hier antworten meist angehende Juristen.
Gruß fly
ich kenn die Satzung nicht aber was ich weiß ist NEIN
Hallo,
das ist schwierig zu beantworten, ween man die satzung nicht kennt; aber…
es ist ungewöhnlich, dass ein Vorstand aus 2 Personen besteht.
Wenn in der Satzung etwas von Ausschussmitgliedern steht, müssten die ja zahlenmäßig definiert sein und deren Aufgaben.
Was sollen dann noch „Beisitzer“ und vieviele sind das?
Schick mir doch mal die Satzung und die Anzahl der Mitglieder
Gruß
Jeremias
Hallo,
was ein Vorstand entscheiden darf und was nicht, sollte die Satzung regeln. Leider kann ich deiner Frage nicht entnehmen, ob und was eure Satzung dazu sagt. Normalerweise darf ein Vorstand sehr viel entscheiden. In der Regel darf er jedoch nicht die Satzung oder den Vereinszweck ändern. Alles weitere wäre wie gesagt Spekulation. Da kann ich weiter mit diesen wenigen Informationen nicht weiter helfen.
Hallo,
die Beschlussfähigkeit hat mit der Jahreshauptversammlung zu tun (Entlastung Vorstände etc.). Die Entscheidungen des Vorstands können davon losgelöst sein, wenn es z.B. um Investitionen geht. Hier wird für gewöhnlich in der Satzung geregelt, bis zu welchem Betrag der Vorstand ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung investieren darf.
Da mal die Satzung genau lesen. Wenn nichts drinsteht, auf der nächsten Versammlung beantragen, solch einen Passus mit aufzunehmen.
Gruß,
twilight666
Hallo Heppi,
wenn ich Deine Zeilen lese dann muss ich sagen, ihr habt eine gute Vorstandschaft und bei anscheinend wichtigen Entscheidungen sind alle Verantwortlichen eingebunden.
Grundsätzlich werden Vorstände immer mal gezwungen schnell und unkompliziert zu entscheiden, wenn die Entscheidung im Sinne des Vereins getroffen wurde ist das doch ok.oder?
Sollte ihr doch damit Probleme haben, kann mit den Vorständen ein Entscheidungsspielraum vereinbart werden.
z.B Geldausgaben, bis zu einem festgelgten Betrag.
Organisatorische Gegebenheiten, wie Besuche, Termine, usw. es läßt sich alles miteinander regeln.
Immer daran denken, auch Vorstände sind nur ehrenamtlich tätig, jeder Vorstand freut sich wenn er Unterstützung erhält und nicht nur Kritik erntet.
In diesem Sinne, alles Gute und weiter hin ein harmonisches Vereinsleben,
Gruß, Schützenmeister