Vollmachten und Anordnungen für den Notfall

Niemand sollte sich durch einen Notfall unvorbereitet treffen lassen, wenn es vermeidbar ist. Insbesondere können plötzlich durch das Alter Bedingungen eintreten, die es verhindern, dass man seine persönlichen Dinge selbst regeln kann. Dann ist man auf die Hilfe von Verwandten oder gar fremder Menschen angewiesen.

Man sollte Vorsorge treffen, dass die eigenen rechtlichen Angelegenheiten so geordnet werden, wie man selbst dies beabsichtigt hat.

Im Wesentlichen handelt es sich dabei um folgende Vollmachten und Anordnungen:

Generalvollmacht
Durch diese Vorsorgemaßnahme wird sichergestellt, dass die bevollmächtigte Person im Notfall z.B. über Bankkonten verfügen und vor allem die finanziellen Angelegenheiten regeln kann, die durch den Notfall bedingt sind. Eine Generalvollmacht erlaubt es dem Bevollmächtigten darüber hinaus, über das Vermögen zu verfügen und z.B. mit Versicherungen oder Beihilfestellen zu verhandeln.
Im Einzelfall kann der Umfang der Generalvollmacht auch eingeschränkt werden.

Vorsorgevollmacht
Hierbei geht es in der Regel um Entscheidungen, die sich auf den persönlichen Bereich und das Vermögen dessen, der die Vollmacht gibt, beziehen.
Dies kann u.a. beispielsweise sein:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögensverwaltung
  • Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in Ihre Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett - auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
  • Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
  • Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen.

Durch eine Vorsorgevollmacht erhält der Bevollmächtigte, der das Vertrauen des Vollmachtgebers genießt, ein Entscheidungsrecht in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er dem Vollmachtgeber bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde. Eine solche Regelung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die gewählte Vertrauensperson nicht mit dem Vollmachtgeber verheiratet oder in einem engen
Verwandtschaftsverhältnis steht. Ebenso ist sie sinnvoll, wenn ein bestimmter Verwandter allein und ausschließlich mit diesem Aufgabenkreis betraut werden soll. Im übrigen erleichtert sie generell der Vertrauensperson den Umgang mit den
die betroffene Person behandelnden und pflegenden Personen.
Ebenso wie die (vermögensmäßige) Generalvollmacht macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig, - was insbesondere im Notfall sehr wichtig sein kann.

Betreuungsverfügung
Wenn nicht schon vorzeitig einer bestimmten Person eine Vollmacht erteilt werden soll, sondern nur lediglich das Handeln dritter Personen von staatlichen Stellen überwacht werden, kann es sinnvoll sein, eine sogenannte Betreuungsverfügung zu erklären.
Hier handelt es sich um den Vorschlag, wer durch das Vormundschaftsgericht zum Betreuer ernannt werden soll, wenn der Betreuungsfall eintritt. Das Gericht ist grundsätzlich an die in dieser Weise benannte Person gebunden und wird diese regelmäßig zum Betreuer ernennen.

Patientenverfügung
Dabei geht es um Anordnungen, wie im Notfall die medizinische Versorgung geschehen soll und welche Maßnahmen getroffen werden sollen. Man spricht auch von einem „Patiententestament“, wenn es sich auch nicht wirklich um ein Testament handelt.
Hier können die Wünsche zu Maßnahmen zur Rettung, Behandlung oder Pflege festgelegt werden:

  • Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen
  • Umfang der künstlichen Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen
  • Transplantation von fremden Organen
  • Besuchsrecht für Ihre Angehörigen
  • Benennung einer Vertrauensperson, mit der das behandelnde und pflegende Personal Rücksprache halten muss.
    Eine Patientenverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ergänzen.

Rechtliche Beratung
Natürlich kann man diese Vollmachten und Anordnungen selbst formulieren und zu Papier bringen, es empfiehlt sich aber durchaus, den Rat eines Notars zu suchen.
Der Notar bereitet für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen.

Der Notar berät auch über die Möglichkeiten zur Vorsorge. In einem persönlichen Gespräch kann erörtert werden, ob und welche Vollmachten und anderen Anordnungen sinnvoll sein können. Der Notar empfiehlt dabei gegebenenfalls auch weitere Regelungen. Sind minderjährige Kinder vorhanden, so wäre etwa Maßnahmen zur Sicherung deren Unterbringung bei von den Eltern bestimmten Personen und zur Bestellung einer Betreuungsperson bzw. eines Ersatzvormundes anzuraten.

Wird ein Unternehmen betrieben, ist zu prüfen, ob die Weiterführung des Unternehmens rechtlich hinreichend gesichert ist. Es sind getrennte Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine für das Unternehmen erteilte Vollmacht gilt nicht notwendig im privaten Bereich und umgekehrt.

Weitere Links zu diesem Thema:
http://www.patientenverfuegung.de/
http://www.verbrauchernews.de/artikel/0000007783.html

Linkliste von netwolf

http://www.altenpflege-berlin.de/
http://www.nachbarschaftsheim-schoeneberg.de/gesbetr…
http://www.skfm.de/home.htm
http://www.psychosoziale-betreuung.de/
http://www.anwaltonline.net/
http://www.stmas.bayern.de/fibel/sf_b120.htm
http://www.123recht.net/dictionary.asp?wort=Betreuung
http://www.skf-stuttgart.de/gesetzliche_betreuung.htm
http://www.demenz-saarlouis.de/index.php?nav=29
http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3423580186/boo…