[ESt] Steuererklärung bei Studenten

Hallo,

anknüpfend an die untenstehende Diskussion nochmal eine Nachfrage zu Werbungskosten aus Studium und Bewerbungen:

Angenommen, eine Person hat bis Anfang 2005 studiert (Erststudium). Mitte 2005 hat sie dann ein Angestelltenverhältnis angetreten.

Nun möchte sie die Ausgaben aus dem Studium in den Vorjahren und aus dem Bewerbungsmarathon gern steuerlich absetzen.

Einkommensteuererklärungen wurden bisher keine gemacht.

Von den Fristen her dürften noch die Jahre 2003+2004 in Betracht kommen, oder?

Bitte korrigiert mich, wenn ich bei den folgenden Überlegungen etwas falsch oder unvollständig mache:

Wenn ich es recht verstanden habe, gehören Ausgaben für das Erststudium in 2003 aufgrund eines BGH (oder BFH?) Entscheids zu den vorweggenommenen Werbungskosten. D.h. alle in diesem Jahr angefallenen Studienkosten könnten per Einkommensteuererklärung noch bis 31.12.05 dem Finanzamt gemeldet werden und dann per Verlustvortrag zunächst auf 2004 und von dort auf 2005 vorgetragen werden und würden dort mit dem Arbeitseinkommen verrechnet. Oder mache ich hier einen Denkfehler?

Was ist, wenn für 2003 keine Belege über Werbungskosten vorliegen, sondern Pauschbeträge angesetzt würden (Fahrten zwischen Wohnung und Uni bzw. WOhnung und Praktikumsplätzen, VMA bei mehrtägiger Abwesenheit wg. Praktikum etc.)? Wären die dennoch vortragbar? Und die Kosten für das „häusliche Arbeitszimmer“? (Bei einer 2 ZKB Wohnung, wobei ein Zimmer als Wohn-/Schlafzimmer und ein Zimmer als Studierzimmer genutzt wurde).

Fachbücher und Arbeitsmittel gehen wohl nicht pauschal, sondern nur gegen Nachweis, oder? (Leider hat die Person solche Belege niemals gesammelt).

In 2004 wären Studienkosten Sonderausgaben, von daher wäre kein Verlustvortrag daraus möglich. Oder?

Und in 2005 sind Studienkosten und Bewerbungskosten angefallen. Die Studienkosten wäre auch hier Sonderausgaben (bis 4.000 Euro möglich?) und somit von den in 2005 verdienten Einkünften absetzbar?

Die Bewerbungskosten wären Werbungskosten? Was wäre hier aber ansetzbar - die Person hat eine Liste, an welche Adressen sie Bewerbungsmappen geschickt hat und wann sie wo zu einem Gespräch war. Für die Gespräche kann sie Fahrtkosten aus km-Pauschalen und VMA geltend machen. Übernachtungskosten nicht pauschal (nur bei Ausland), sondern nur mit Rechnung.

Wie sieht es mit den Kosten für Bewerbungsmappen, Fotos und Porto aus? Hier hat die Person dummerweise keine Kaufbelege, gibt es da Pauschalen? Die waren ganz schön teuer, da sehr hochwertige Mappen, jeweils mit Foto und vielen Farbkopien auf sehr gutem Papier.

Noch eine letzte Frage wg. 2003: In diesem Jahr hatte die Person in der vorlesungsfreien Zeit einen Mini-Job ohne Sozialabgaben. Hierzu musste sie die Lohnsteuer-Karte abgeben. Dummerweise hat sie keine Unterlagen mehr, wie hoch die Einnahmen waren. Davon würden doch die Werbungskosten zuerst abgezogen werden, oder? Kann man noch rausbekommen, wieviel das war?

Hui, das ist ja ein ganzer Batzen Text geworden. Über Antworten und Tipps würde ich mich sehr freuen!

Danke
und viele Grüße

Frank

Hallo Frank,

ich glaube, du musst dich mit den Härten des Steuerzahlerlebens anfreunden, ob du möchtest oder nicht (grins).

Ein Erststudium kann nicht nicht als Werbungskosten angesetzt werden, schon gar nicht, wenn man vorher noch keinen Beruf hatte.

Pauschalen, die du genannt hast, gibt es nicht.

Bei einer Zwei-Zimmer-Wohnung kann kein Arbeitszimmer „übrig“ sein, BFH-Rechtsprechung.

Bewerbungskosten sind selbstverständlich Werbungskosten.

Ein 400 €-Job ist kein 400 €-Job im Sinne der üblichen Sprachregelung, wenn man dafür eine Lohnsteuerkarte abgegeben hat, sondern ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis auf Lohnsteuerkarte.

Gruß

Petz

Hallo Petz,

danke für die Antwort!

Ein Erststudium kann nicht nicht als Werbungskosten angesetzt
werden, schon gar nicht, wenn man vorher noch keinen Beruf
hatte.

Gab es in 2003 nicht die Regelung durch die BFH-Rechtsprechung? Oder bezieht die sich nur auf berufsbegleitendes Erststudium? Jedenfalls waren auch Aufwendungen für des Erststudium in 2003 als Werbungskosten absetzbar.

Ansonsten bliebe also nur, die im Jahr der Arbeitsaufnahme angefallenen restlichen Studienkosten als Sonderausgaben in diesem Jahr anzusetzen?

Pauschalen, die du genannt hast, gibt es nicht.

Und bei den Sonderausgaben auch nicht? Ab 2004 stehen dafür ja nach Nr. 7 der Sonderausgaben (§10?) max 4.000 Euro für Ausbildungskosten zu. Wenn eine Person doch Kosten dafür hat, zur Uni etc. zu gelangen, können dann diese Kosten nicht mit der km-Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem km als Sonderausgaben angesetzt werden?

Bewerbungskosten sind selbstverständlich Werbungskosten.

Gibt es da Richtlinien, wonach jemand die Kosten für die Bewerbungsmappen berechnen kann, wenn keine Kaufbelege und Portoquittungen vorliegen? Wenn dafür Kopien aller Anschreiben und eine genaue Liste, welcher Arbeitgeber wann welche Mappe bekommen hat, vorliegen…

Viele Grüße
Frank

[ESt] Steuererklärung bei Studenten
Hi !

Der Grundsatz lautet: Von den steuerbaren Einnahmen sind die Werbungskosten abzuziehen. Das Ergebnis nennt man Einkünfte. Von diesen Einkünften können (wenn diese positiv sind) noch die Sonderausgaben abgezogen werden.

Durch BFH-Urteile war es in den Jahren bis 2003 noch möglich, die Kosten für das Studium (auch Erststudium) als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend zu machen. Der Gesetzgeber hat dann ab dem Jahr 2004 gegengesteuert und diese Aufwendungen als Sonderausgaben angesehen.

Im Jahr 2003 können daher entweder:

  • als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder
  • als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit
    folgende Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Zuordnung ist davon abhängig, ob nach dem Studium ein Anstellungsverhältnis oder eine Selbständigkeit geplant ist.

Fahrtkosten
Fahrten zur Uni werden als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit € 0,36 für die ersten 10 km und € 0,40 für jeden weiteren km angesetzt. Es darf nur die einfache Entfernung (nicht Hin- und Rückweg) einmal pro Tag angesetzt werden. Selbst wenn man mehrfach am Tag zur Uni gefahren ist. Das selbe gilt für Praktikumsplätze, wenn diese über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten aufgesucht werden.
Fahrten zu Lerngruppen können mit € 0,30 je gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden.

Verpflegungsmehraufwand
Wenn die Abwesenheit von der Uni oder von zu Hause durch das Studium oder das Praktikum bedingt war, können die entsprechenden Pauschbeträge angesetzt werden.
Abwesenheit über 8 Stunden = € 6,00
Abwesenheit über 14 Stunden = € 12,00
Abwesenheit 24 Stunden = € 24,00

Übernachtungskosten
Kosten der Übernachtung im Inland sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Steht allerdings fest, dass Aufwendungen entstanden sind und können diese nicht belegt werden, so ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen. Als Anhaltspunkt kann man je Übernachtung € 20,00 ansetzen. Dies ist der Betrag, den ein Arbeitgebr seinem Arbeitnehmer steuerfrei zahlen darf.
Im Ausland sind die entsprechenden Auslandsbeträge anzustezen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Beträge zu kürzen sind, wenn eine offensichtlich unzutreffende Besteuerung vorliegt.

Für diese 3 Kostengruppen können ohne Einzelnachweis die Pauschalen geltend gemacht werden.

Arbeitszimmer
Wie bereits geschrieben wurde, ist es ziemlich unglaubwürdig, dass in einer 2-Zimmer-Wohnung ein kompletter Raum fürs Studium freigehalten wurde. Wenn es jedoch trotzdem so gemacht wurde, sind sämtliche Kosten der Wohnung (Miete + Nebenkosten + Renovierung etc.) zusammenzurechnen und anteilig (es bietet sich eine Aufteilung nach qm an) auf das Arbeitszimmer umzulegen.
Da bei einem Studierenden wahrscheinlich kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dürften diese Kosten dann auch in voller Höhe abzugsfähig sein. Ob möglicherweise eine Kürzung in Betracht kommt, muss am Einzelfall geprüft werden.

Fachliteratur
Die Aufwendungen hierfür müssen im Einzelnen nachgewiesen werden, zumindest aber glaubhaft gemacht werden. Wenn also eine Liste der angeschaften Bücher mit den jeweiligen Preisen beigelegt wird und die Bücher auch objektiv für das Studium geeignet sind, sind die Aufwendungen glaubhaft gemacht.

Arbeitsmittel
Bis weit in die 1990er wurde für Arbeitsmittel eine Pauschale von DM 200,00 anerkannt. Diese Regelung wurde irgendwann gekippt und die Aufwendungen für Arbeitsmittel sind einzeln nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Auch hier dürfte, wenn geeignete Belege nicht mehr vorhanden sind, eine Auflistung helfen. Neben den üblicherweise von Studenten benötigten Büromaterialien (Papier [kariert, liniert, wei?], Stifte [Kuli, Bleistift, Textmarker], Ordner, Schnellhefter, Lineal, Dreieck, Federmappe, Tacker, Locher) sind sicherlich auch die Nutzung von Computer, Drucker, Schreibtisch, Regal etc. in diesem Bereich unterzubringen.

Diese sämtlichen Aufwendungen sind zusammenzuzählen und von den Einnahmen (wahrscheinlich auf der Lohnsteuerkarte vermerkt) abzuziehen. Wenn sich hier bereits ein Verlust ergibt, dürfen keine Sonderausgaben mehr geltend gemacht werden.
Der entstandene Verlust kann in die Jahre 2004 ff vorgetragen werden.

Im Jahr 2004 sind laut Sachverhalt keine Einnahmen angefallen. Als Aufwendungen kommen daher nur vorweggenommene Bewerbungskosten in Betracht. Hier ist folgendes abzugsfähig:

Fahrtkosten
Die Fahrten zur Post, Fotograf, Papierladen (Kauf der Bewerbungsmappen) aber auch die Fahrten zu den Vorstellungsgesprächen sind je gefahrenem km mit € 0,30 anzustezen.

VMA
Haben die Bewerbungsgespräche außerhal stattgefunden, sind auch diese mit den oben genannten Beträgen ansetzbar.

Übernachtung
siehe ebenfalls oben.

Bewerbungsmappe
Liegen keine Beleg mehr vor und können die Aufwendungen daher nicht nachgewiesen werden, so sind die Aufwendungen glaubhaft zu machen. Dazu sollte eine Einzelauflistung der Kosten für eine Bewerbung erfolgen, also:

  • Bewerbungsmappe
  • Anzahl der Kopien
  • Briefumschlag
  • Foto
  • Porto
    die so für eine Bewerbung ermittelten (glaubhaften) Kosten sind mit der Anzahl der Bewerbungen zu multiplizieren.

Auch hier dürfte nach der Fallgestaltung ein Abzug von Sonderausgaben (Studienkosten) nicht in Betracht kommen, weil hier bereits ein Verlust entstanden ist.

Im Jahr 2005 können dann die Verluste aus den Jahren 2003 und 2004 bei den EInkünften aus nichtselbständiger Arbeit gegengerechnet werden. Es sollte jedoch alsbald die Steuererklärung für das Jahr 2003 zum FA. Abgabefrist ist bis 31.12.2005.

In der Steuererklärung für das Jahr 2005 können dann die Bewerbungskosten ebenfalls nach dem für das Jahr 2004 genannten Schema angesetzt werden. Wenn durch die vorgetragenen Werbungskosten und die Werbungskosten im Jahr 2005 noch kein Verlust entstanden ist, dürften sich auch die Aufwendungen für das Studium noch steuermindernd auswirken.

BARUL76

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Wow! Vielen Dank!!
Hallo Barul,

wow! Das ist ja eine Antwort!! Vielen Dank!!

Da sind absolut keine Fragen mehr offen geblieben - dann wird sich die besagte Person mal an die ESt Erkl. 2003 setzen, denn die muss ja bis 31.12.05 beim FA eingegangen sein, oder?

Nochmals vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Hi !

denn die muss ja bis 31.12.05 beim FA eingegangen sein, oder?

Ja. Bis Punkt 24:00 muss sie im Briefkasten sein. Da einige Finanzämter ihre Briefkästen schon mit Zeitschaltuhren ausgestattet haben (meist sind es zwei Postkörbe. In den einen gelangen die Briefe vor Mittrnacht. Danach wird der andere automatisch unter den Einwurfschlitz bewegt), sollte es keine Sekunde später sein. Die Erklärung ist sonst zu späte eingegangen und wird nicht mehr bearbeitet.

BARUL76

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Wohnsitz-FA und SteuerNr?
Hi Barul,

nochmals danke.

Kurze Nachfrage: Die 2003er Erklärung muss nach einem Umzug aber an das FA am neuen Wohnsitz eingereicht werden, oder?

Was, wenn man noch keine Steuernummer hat, da die Arbeit ja erst in 2005 aufgenommen wurde. Gibt man dann die Nr. der LohnSt-Karte an oder bekommt man bei Abgabe der Formulare (ohne St-Nr) automatisch eine (Elster geht ja ohne St-Nr nicht) oder muss man sich vorher melden und die teilen eine zu und man gibt erst dann die Formulare ab (was, wenn die Zuteilung länger dauert und es nicht bis 31.12. reichen würde)?

Viele Grüße
Frank