[ESt] Student und Verlustvortrag

Hallo! Folgender Sachverhalt:

Ein Student im Erststudium erfährt 2003 , dass seine Eltern die Ausgaben für sein Studium (Computer, Bücher,
Büromaterial) nicht mehr steuerlich geltend machen können.
Der Student arbeitet nebenbei noch an der Uni(130.-/Monat).

Bei der Steuererklärung 2003 wurden alle Ausgaben nur als SOnderausgaben anerkannt. Ist dies korrekt?

Nun steht für den Studenten die Einkommenssteuererklärung 2004 und 2005 an, da er einen weiteren Nebenjob auf 2. Lohnsteuerkarte hatte und diese Lohnsteuer (in Höhe von 88,-) gerne zurück hätte.

Fraglich ist, ob für den Studenten die Möglichkeit eines Verlustvortrages besteht, soll heissen, ob er alle seine Ausgaben auflisten soll, und versuchen soll, sie als Werbungskosten abzusetzen?

Oder gibt es den Verlustvortrag nicht mehr, da alles nur noch als Sonderausgaben angesetzt wird?

Welches Vorgehensweise wäre sinnvoll?

Sonderausgaben führen nie zu Verlustvorträgen.

Werbungskosten können nur insoweit angesetzt werden, als dass sie mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.

D. h. die Kosten fürs Studium bleiben Sonderausgaben.

Das heisst: ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Also ist es für Studenten sinnlos, eine Steuererklärung zu machen, wenn man keine Lohnsteuer zurückbekommt?
Oder warum sollten Studenten sie machen, wenn man keinen Verlust vortragen kann?

Das heisst: ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Also ist es
für Studenten sinnlos, eine Steuererklärung zu machen, wenn
man keine Lohnsteuer zurückbekommt?
Oder warum sollten Studenten sie machen, wenn man keinen
Verlust vortragen kann?

Hallo,

eine Steuererklärung abzugeben rentiert sich auf alle Fälle, weil der Student dann die einbehaltene Lohnsteuer auf den zweiten Nebenjob zurück bekommmt.
Wenn er diesen Aufwand in Zukunft vermeiden möchte, dann könnte er sich auf der ersten Lohnsteuerkarte einen Hinzurechnungsbetrag und auf der zweiten einen Freibetrag eintragen lassen. D.h. er teilt seinen Grundfreibetrag auf die zwei Lohnsteuerkarten auf.

Das die Aufwendungen für das Studium nur noch als Sonderausgaben angesetzt werden können, ist durchaus strittig soweit ich weis aber für die neue Rechtslage noch nicht beim BFH anhängig.
Ein ablehnender Steuerbescheid kann also nur schwer offen gehalten, aber probieren geht über studieren.

Grüße
Chris

Gut. Vielen Dank.
Dann sollte der Student eine Steuererklärung machen, bekommt aber als einziges seine einbehaltene Lohnsteuer wieder.
Sonst ist Weiteres wie Verlustvortrag, Ausgaben als Werbungskosten nicht möglich.

In Zukunft wird ev. der BFH entscheiden, ob der Student die Ausgaben also Werbungskosten oder Sonderabgaben ansetzen kann, zur Zeit geht aber nur Sonderausgaben. Davon wäre der Student aber nicht mehr betroffen, da der Bescheid dann rechtsgültig ist.

Ist das so korrekt?

Hallo,

eine Steuererklärung abzugeben rentiert sich auf alle Fälle,
weil der Student dann die einbehaltene Lohnsteuer auf den
zweiten Nebenjob zurück bekommmt.
Wenn er diesen Aufwand in Zukunft vermeiden möchte, dann
könnte er sich auf der ersten Lohnsteuerkarte einen
Hinzurechnungsbetrag und auf der zweiten einen Freibetrag
eintragen lassen. D.h. er teilt seinen Grundfreibetrag auf die
zwei Lohnsteuerkarten auf.

Das die Aufwendungen für das Studium nur noch als
Sonderausgaben angesetzt werden können, ist durchaus strittig
soweit ich weis aber für die neue Rechtslage noch nicht beim
BFH anhängig.
Ein ablehnender Steuerbescheid kann also nur schwer offen
gehalten, aber probieren geht über studieren.

Grüße
Chris

Hi !

Mir scheint es so, als wenn in der Sachverhaltsdarstellung 3 Themen durcheinander gewürfelt werden, die steuerlich jeweils separat zu betrachten sind:

  1. Verlustvorträge
  2. Kosten für ein Erststudium als Sonderausgaben
  3. Rückerstattung zu viel vorausgezahlter Steuer (Lohnsteuer)

Als allgemeines Vorweg darf kurz das Berechnungsschema für die Einkommensteuer skizziert werden:

<u>Einkünfte</u> (7 Einkunftsarten) werden addiert/subtrahiert
= Summe der Einkünfte
./. <u>Freibeträge</u> (hier nicht relevant)
= Gesamtbetrag der Einkünfte
./. Sonderausgaben
./. <u>außergewöhnliche Belastungen</u>
= Einkommen
./. <u>Freibeträge</u> (hier nicht relevant)
= zu versteuerndes Einkommen
  1. Verlustvortrag
    Ein Verlustvortrag ist nur dann möglich, wenn sich bei den Einkünften (im vorgelegten Fall wohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) ein negativer Betrag ergibt, wenn also die Summe der Werbungskosten größer als die Summe der Einnahmen ist.
    Als Werbungskosten kommen alle Aufwendungen in Betracht, die mit den beiden Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang stehen. Welche Kosten dies im Einzelnen sind, könnte hier nur vermutet werden. Es dürften aber zumindest zu beiden Arbeitsverhältnissen (also auch zur Uni) Fahrtkosten für die jeweiligen Arbeitstage anzusetzen sein.

  2. Studium = Sonderausgaben
    Aufwendungen im Zusammenhang mit dem eigentlichen Studium sind nach der neuen Gesetzeslage nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Mit den Sonderausgaben ist, wie oben bereits gesagt, ein Verlustvortrag nicht zu erzielen. Die Sonderausgaben sind höchstens soweit abziehbar bis das Einkommen € 0,00 beträgt.
    Als Kosten für ein Studium sind anzusehen:

  • Semestergebühren
  • Fahrtkosten (zur Uni, zu Lerngruppen)
  • Fachliteratur
  • Schreibutensilien

  • Sollte das Studium allerdings entgeltlich (Werksstudent/Berufsakademien/…) durchgeführt werden, stellen die oben genannten Aufwendungen wieder Werbungskosten dar.
  1. Steuererstattung/Kindergeld
    Beträgt das „zu versteuernde Einkommen“ weniger als € 7.664 so hat die darauf zu zahlende Einkommensteuer eine Höhe von € 0,00.
    Möglicherweise steht den Eltern in diesem Fall auch noch Kindergeld zu.

Vorliegend sollte also geprüft werden

  1. welches Ziel erreicht werden soll
  2. welches Ziel erreichbar ist
    und die Handlungen sollten anschließend danach ausgerichtet werden.

BARUL76

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Super! Vielen Dank!
Es ist gut möglich, dass der Sachverhalt etwas durcheinander gewürfelt ist. Die meisten Studenten sind nicht so firm in der Materie Steuer.

Deine Beschreibung ist sehr gut. Der Student hat keine Ausgaben, die mit der
Tätigkeit an der Uni
(nichtselbstständig, Höhe im jahr ca. 1.300 €)

oder den Zweitnebenjob
(nichtselbstständig, Höhe 700,€)

zusammenhängen, sondern nur Ausgaben für das Studium selber.
Also kann er diese nur als Sonderausgaben ansetzen und nicht als Verlust vortragen.

Ziele:
Das Ziel Lohnsteuer zurück zu bekommen, ist also ohne weiteres zu Erreichen.

Das Ziel, die Ausgaben für das Erststudium als Verlust vorzutragen, ist nach den Schilderungen nicht möglich. (da Sonderausgaben)

Werbungskosten sind nur im Arbeitsverhältnis möglich, hier fielen keine an, also kann nichts vorgetragen werden.

Ist es so korrekt?

[MOD] - Komplettzitat gelöscht

Hi !

Ist es so korrekt?

Ja. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies korrekt.

BARUL76

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