Liebhaberei durch Abschreibung im Eigenheim?

Meine Frau betreibt seit drei Jahren im Keller unseres Einfamilienhauses einen Kinder-Seconhand-Laden auf Kommissionsbasis. Der monatliche Rohgewinn beträgt ca. 120Euro. Dieses Geld ist für uns eine wichtige Ergänzung unseres Lebensunterhaltes.
Da es jedoch durch die anteilmässige Abschreibung des Hauses regelmässig zu einem steuerlichen Verlust kommt, hat das Finanzamt seit 2002 die Absicht „Liebhaberei“ zu prüfen. Die beiden vorherigen Jahre wurden vorbehaltslos bestandskräftig.
Der Betrieb ist KEIN Hobby meiner Frau, sondern erfordert viel Zeit und Arbeit. Wir haben über 3000 Artikel im Laden und in der Datenbank.
Da fast jeder „Kinder-Second-Hand“ unter genau diesen Voraussetzungen betrieben wird, stelle ich die Frage, ob es sich tatsächlich um Liebhaberei handelt und was man dagegen tun kann.
Eine spätere Nachversteuerung möchten wir vermeiden.

Hallo!

Solange ein Totalgewinn auf die gesamte Unternehmensdauer nicht plausibel dargelegt wird, fehlt es an der erforderlichen Überschusserzielungsabsicht.

Damit wird die grundsätzlich gewerbliche Betätigung steuerlich zurecht als irrelevante „Liebhaberei“ behandelt.

Ciao!
Nemo

Hi,

m.E. ist es bei deiner Konstellation Liebhaberei.

Dieses Thema hatten wir schon ein paar mal. Schau mal im Archiv unter Liebhaberei (meinen Artikel vom 30.5.03 finde ich schon auch auf deine Situation passend, aber nicht böse sein, ich habe es etwas spitz formuliert)

Liebhaberei klingt -zugegebenermaßen- wie Hobby, aber es trifft eher alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, die steuerlich nie auf einen grünen Zweig kommen, spricht nie irgendwelche Gewinne erzielen können. Diese sind dann steuerlich nicht abzugsfähig.

Viele Grüße
Cirwalda

Ok, vielen Dank.
Ich habe verstanden, dass es sich um steuerliche Liebhaberei handeln muss, obwohl es alles andere als Spass ist.
Was kann ich tun, um eine spätere hohe Nachveranlagung mit Zinsen zu vermeiden?
Soll ich dem Finanzamt schreiben, dass ich mit Liebhaberei einverstanden bin und 2002 nachversteuern möchte?
Den Second-Hand-Laden werden wir auf jeden Fall weiterführen, da er für uns wichtiges Geld hereinbringt (Der Keller steht ja sowieso).
Muss ich, um einen Einheitswert nach dem Ertragswertverfahren (sehr klein) zu erreichen, das Gewerbe abmelden (und legal als Liebhaberei trotzdem weiterführen)? Seit der Gewerbeanmeldung zahlen wir im Rahmen des Sachwertverfahrens (gemischt genutztes Einfamilienhaus) nämlich HORREND viel Grundsteuer.
Wer weiss Rat?

Hallo!

Das Finanzamt prüft die Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen. Eine Entscheidung für die sog. Liebhaberei ist also noch nicht getroffen worden. Solange aber keine Entscheidung getroffen wurde, kannst Du auch zu keiner Entscheidung Dein Einverständnis erklären. Das Finanzamt würde den Bescheid sicher unverändert belassen.

Betrachte die bisherige Steuerminderung unter dem Blickwinkel „worst case“-Szenario als günstigen Kredit, denn für 15 Monate entstehen überhaupt keine Zinsen (dann 6% p.a.). Wenn es besser läuft, wird die Überschusserzielöungsabsicht vielleicht doch noch akzeptiert. Dann bliebe es endgültig bei dieser Steuerfestsetzung.

Hinsichtlich des Sachwertverfahrens solltest Du mal einnen Steuerberater aufsuchen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein kleiner Laden als „besondere Gestaltung oder Ausstattung“ i. S. d. §76 Abs.3 Nr.1 BewG anzusehen ist. Sollte der Bescheid fehlerhaft sein, bleibt er nach Ablauf der Einspruchsfrist aber trotzdem wirksam. Auf den nächsten 1.1. könnte der Fehler dann durch eine sog. „Fortschreibung“ beseitigt werden. Die bisher ggf. zu hohe Grundsteuer würde dann bis einschließlich 2003 unverändert bleiben.

Ciao!
Nemo

Hi Ali,

Wer weiss Rat?

auf jeden Fall würde ich dir empfehlen, einen Steuerberater einzuschalten, denn es gibt durchaus noch Möglichkeiten. Man sollte die Flinte nicht gleich ins Korn werfen.

Was mich stutzig macht ist, dass es sich aus deiner Sicht um ein lohnendes Geschäft handelt. Es könnte deshalb nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch keine Liebhaberei sei. Das kann ein Steuerberater besser darstellen. Und es gibt den Begriff Anlaufverluste. D.h. wenn es nicht gleich eine Hobbytätigkeit wie Tiffany-Basteln, Malen etc ist, sondern grundsätzlich eine ernste Tätigkeit, so werden die ersten 5- 8 Jahre Verluste anerkannt, da der Betrieb erst aufgebaut werden muss. Das muss man aber klar darstellen und das kann ein Steuerberater eindeutig besser.

Liebhaberei gleich zu akzeptieren, würde ich dir nicht empfehlen. Schließlich ist auch ein Einspruchsverfahren noch kostenlos und dir ist es mit dem Betrieb ernst.

Zum Einheitswert stimme ich Nemo zu, dass der von einem Steuerberater überprüft werden sollte. Die Frage Gewerbebetrieb oder Liebhabereibetrieb ist dabei egal, entscheidend ist, ob das Haus nach außen als Einfamilienhaus ausschaut oder ob der Betrieb dem Haus das Gepräge gibt, also irgendwie stört.

Viele Grüße
Cirwalda