Ein Neubau mit mehreren Wohnungen wird von den Mietern bezogen.
Vier Monate nach Bezug wird ein Geruest zur Anbringung des Aussenputzes
aufgestellt. Obwohl dieser Umstand allen Mietern von vorneherein klar
war, gibt es Unmut, weil das Gerüst nach 6 Wochen immer noch steht,
wobei Teile der Fenster mit Plastikfolie abgedeckt sind und die Balkone
nicht benutzt werden können. Seit 3 Wochen wird nicht mehr an der
Fassade gearbeitet. Ab wann und in welchem Umfang ist eine Mietminderung angebracht ?
Hallo Norbert,
wenn bei Bauarbeiten der Balkon nicht benutzt werden kann, ist eine Mietminderung möglich. Dort, wo Mietspiegel bestehen, geht es um die Höhe nach dem Hinweis im Mietspiegel. Schreibt dieser z.B. eine 5 % oder 10 % Erhöhung des Quadratmeterpreises bei vorhandenem Balkon vor und wird die Miete dann voll nach dem Mietspiegel ( Mittelwert ) ausgereizt, darf der Mieter den %-ualen Anteil bei der Kaltmiete kürzen. Ansonsten geht man bei südlichen Balkonen im Schnitt von 25 EURO monatlich, bei nördlichen Balkonen von 20 EURO aus.
Die Lichtundurchlässigkeit durch Baumaterialien, die mangelnde Möglichkeit Fenster zu öffnen während des Tages, kann mit einer Mietminderung von rd. 5 % gegenüber dem Vermieter erklärt werden. In Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen empfiehlt es sich, wenn sich die Mieter gemeinsam an den Vermieter/Hausverwaltung wenden, gemeinsam die Mängel mit jeweils gleichlautendem Schreiben erklären und jeder dann auch die Mietminderung erklärt.
Noch besser ist es natürlich, wenn sich alle Mieter mit dem Vermieter/Hausverwaltung an den Tisch setzen und schriftlich z.B. für die zeit der Beeinträchtigungen eine pauschale Mietminderung von 15 % vereinbaren. Dies führt mit Sicherheit auch dazu, dass der Vermieter dem Unternehmen „Beine“ macht.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]