Wie berechnet sich die EK-Steuer bei beschränkter Steuerpflicht für im Nicht-EU-Ausland lebende Altersrentner?
Ich habe gelesen, daß der Grundfreibetrag um die Hälfte gekürzt wird, aber die im EKSt Gesetz angebene Steuerberechnungsformel bezieht sich auf den vollen Grundfreibetag.
Meine zweite Frage bezieht sich auf die unbeschränkte Steuerpflicht. Wenn ich das richtig verstanden habe, kann man unbegrenzte Steuerpflicht beantragen und dann den vollen Grundfreibetrag in Anspruch nehmen. Ist das richtig und unter welchen Umständen kann man das beantragen?
Und letztlich, ändert sich an diesen Bedingungen etwas, wenn man die deutsche Staatsbürgerschaft aufgibt? Ist wegen des Rentenbezugs weiter Deutschland für die Steuererhebung zuständig oder der Staat, dem man dann angehört?
Hi,
bevor ich überhaupt zu denken anfange, brauche ich folgende Details:
Um welchen Staat handelt es sich?
Welche Art Rente ist es?
Gibt es in Deutschland noch irgendwelches Vermögen (für weitere Einkünfte)?
Gibt es in Deutschland noch einen Wohnsitz? Eine Wohnung, die zur Verfügung steht?
Gab es einen vollständigen Umzug ins Ausland? In diesem Jahr oder schon vorher?
Schöne Grüße
C.
Hi,
bevor ich überhaupt zu denken anfange, brauche ich folgende
Details:Um welchen Staat handelt es sich?
Steuerstaat = Deutschland
Wohnsitz = Panama
Welche Art Rente ist es?
Altersrente in Deutschland
Gibt es in Deutschland noch irgendwelches Vermögen (für
weitere Einkünfte)?
Nein
Gibt es in Deutschland noch einen Wohnsitz? Eine Wohnung, die
zur Verfügung steht?
Nein
Gab es einen vollständigen Umzug ins Ausland? In diesem Jahr
oder schon vorher?
Vollständiger Umzug nach Panama Anfang 2009
Schöne Grüße
C.
Vielen Dank schon vorab.
Wohnsitz Ausland Rente aus Deutschland
Hi,
Wie berechnet sich die EK-Steuer
Einkommensteuer ESt
bei beschränkter
Steuerpflicht für im Nicht-EU-Ausland lebende Altersrentner?
Soweit inländische Einkünfte vorliegen, liegt beschränkte Steuerpflicht vor, siehe § 49 EStG. Renten gehören zu solchen Einkünften.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__49.html
Ich habe gelesen, daß der Grundfreibetrag um die Hälfte
gekürzt wird, aber die im EKSt Gesetz angebene
Steuerberechnungsformel bezieht sich auf den vollen
Grundfreibetag.
Der Grundfreibetrag wird in voller Höhe nicht gewährt. Technisch wird dies durchgeführt, indem man dem zu versteuernden Einkommen den Grundfreibetrag hinzurechnet und für das Ergebnis die Steuer aus der Grundtabelle abliest.
Meine zweite Frage bezieht sich auf die unbeschränkte
Steuerpflicht. Wenn ich das richtig verstanden habe, kann man
unbegrenzte Steuerpflicht beantragen und dann den vollen
Grundfreibetrag in Anspruch nehmen.
ja, Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, wenn die Einkünfte zu mehr als 90% in Deutschland erzielt werden und die absolute Grenze -siehe Gesetz- für Einkünfte im Ausland nicht überschritten sind, siehe
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html
Ist das richtig und unter
welchen Umständen kann man das beantragen?
Einkommensgrenzen müssen erfüllt sein
Und letztlich, ändert sich an diesen Bedingungen etwas, wenn
man die deutsche Staatsbürgerschaft aufgibt?
nein, Staatsbürgerschaft ist egal
Mit Panama besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, somit hat man das nicht zu prüfen.
http://www.internetkanzlei.to/content/view/164/113/
Ist wegen des
Rentenbezugs weiter Deutschland für die Steuererhebung
zuständig
Deutschland hat das Besteuerungsrecht für die Rente
:oder der Staat, dem man dann angehört?
Der panamesische Staat hat grundsätzlich das Besteuerungsrecht. Ob er es ausübt, ist seine Sache.
Im Wegzugsjahr liegt bis zum Umzug noch unbeschränkte Steuerpflicht vor und für dieses Jahr wird insgesamt nur eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht durchgeführt, siehe § 2 Abs. 7 EStG, die deutsche Rente also für das ganze Jahr in die Veranlagung einbezogen.
/t/wohnen-in-n-i-c-h-t-dba-laendern/5267667/4
/t/steuern-auf-renteneinkuenfte-2008/5101069/11
Schöne Grüße
C.
Vielen Dank!