Verdeckte Mängel bei Hauskauf

Guten Tag,
Folgende Situation:
A kauft von B ein Haus.

Es werden keine Mängel des Hauses von B in den Kaufverhandlungen genannt.

Beim Renovieren nach Übergabe stellt A fest, dass die Kellerwände im Sockelbereich feucht sind, bzw. feucht waren. Weitere Untersuchungen ergeben, dass sich über längere Zeit Wasser unter der Estrichdämmung des Kellerbodens befand.

Das Wasser könnte sich durch einen übergelaufenen Pumpensumpf unter dem ganzen Kellerboden verteilt haben.

Ein Baubiologe macht Messungen und findet Pilze und Bakterien, empfiehlt eine kostspielige Sanierung.

Beim Ausbau der Sumpfpumpe stellt A fest, dass die Sumpfpumpe scheinbar vor 5 Jahren gewechselt wurde (Datum mit Edding drauf geschrieben, Pumpenhersteller bestätigt Baujahr der Pumpe aus dem Zeitraum)

Ein Gespräch zwischen A und B steht noch aus.

Wie sollte A weiter vorgehen? Kann A Ansprüche gegen B geltend machen.

Vielen Dank
donjuanpond

Es werden keine Mängel des Hauses von B in den Kaufverhandlungen genannt.

Die hätten auch nur genannt werden müssen, wenn sie B bekannt gewesen wären. Dieser Nachweis wäre von A zu führen.

Beim Renovieren nach Übergabe stellt A fest, dass die
Kellerwände im Sockelbereich feucht sind, bzw. feucht waren.

Es stellt sich die Frage, warum dieses nicht vor dem Vertragsabschluß festgestellt wurde.

Wie sollte A weiter vorgehen? Kann A Ansprüche gegen B geltend machen.

Das kann man schwer beurteilen. A muß die Frage beantworten, warum er vor dem Kauf nicht sorgfältiger nach Mängeln gesucht hat. Sollte B arglistig gehandelt haben, ist er natürlich schadensersatzpflichtig.

Hallo,

Beim Renovieren nach Übergabe stellt A fest, dass die
Kellerwände im Sockelbereich feucht sind, bzw. feucht waren.

Es stellt sich die Frage, warum dieses nicht vor dem
Vertragsabschluß festgestellt wurde.

die Frage stellt sich mir nicht. Seit wann ist man als Käufer einer Sache verpflichtet, diese vor Kauf intensiv auf Mängel zu untersuchen? Das Gesetz schreibt dem Verkäufer eindeutig vor die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Wie sollte A weiter vorgehen? Kann A Ansprüche gegen B geltend machen.

Das kann man schwer beurteilen. A muß die Frage beantworten,
warum er vor dem Kauf nicht sorgfältiger nach Mängeln gesucht
hat. Sollte B arglistig gehandelt haben, ist er natürlich
schadensersatzpflichtig.

Selbstverständlich hat A Ansprüche gegen B, sofern die Sachmängelhaftung nicht wirksam ausgeschlossen wurde, was ich dem Sachverhalt aber nicht entnehmen kann.

Gruß

S.J.

Hallo,

Folgende Situation:
A kauft von B ein Haus.

Es werden keine Mängel des Hauses von B in den
Kaufverhandlungen genannt.

enthält der Kaufvertrag die übliche Regeleung, dass der Verkauf unter Ausschluss jeder Gewährleistung erfolgt?

Gruß

S.J.

Hallo,

Beim Renovieren nach Übergabe stellt A fest, dass die
Kellerwände im Sockelbereich feucht sind, bzw. feucht waren.

Es stellt sich die Frage, warum dieses nicht vor dem
Vertragsabschluß festgestellt wurde.

A hätte die Feuchteschäden nur durch Wegstellen von Möbeln und Entfernen von Glasfasertapeten und Holzpaneelen sehen können.

die Frage stellt sich mir nicht. Seit wann ist man als Käufer
einer Sache verpflichtet, diese vor Kauf intensiv auf Mängel
zu untersuchen? Das Gesetz schreibt dem Verkäufer eindeutig
vor die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Wie sollte A weiter vorgehen? Kann A Ansprüche gegen B geltend machen.

Das kann man schwer beurteilen. A muß die Frage beantworten,
warum er vor dem Kauf nicht sorgfältiger nach Mängeln gesucht
hat. Sollte B arglistig gehandelt haben, ist er natürlich
schadensersatzpflichtig.

Selbstverständlich hat A Ansprüche gegen B, sofern die
Sachmängelhaftung nicht wirksam ausgeschlossen wurde, was ich
dem Sachverhalt aber nicht entnehmen kann.

Zusatzinformationen zum Fall:
A erhält von dem Handwerker der Sanitärfirma, die die derzeitige Pumpe eingebaut hat, den Hinweis, dass damals ein randvoller Pumpensumpf vorgefunden wurde, der zu der Flutung der Estrichdämmung führte. B muß also den Feuchteschaden in der Estrichdämmung gekannt haben. Im Kaufvertrag ist festgehalten, dass B keine „wesentlichen Mängel oder Schäden“ bekannt sind.

Gruß

S.J.

Hallo,

Zusatzinformationen zum Fall:
A erhält von dem Handwerker der Sanitärfirma, die die
derzeitige Pumpe eingebaut hat, den Hinweis, dass damals ein
randvoller Pumpensumpf vorgefunden wurde, der zu der Flutung
der Estrichdämmung führte. B muß also den Feuchteschaden in
der Estrichdämmung gekannt haben. Im Kaufvertrag ist
festgehalten, dass B keine „wesentlichen Mängel oder Schäden“
bekannt sind.

alles schön und gut, aber warum beantwortest Du nicht einfach meine Rückfrage (/t/verdeckte-maengel-bei-hauskauf/5634719/4

Gruß

S.J.

die Frage stellt sich mir nicht.

Mir schon. Ich habe häufiger mit Menschen zu tun, die bereit sind einen sechsstelligen Betrag für ein Objekt hinzulegen und Jahrzehnte daran abzuzahlen, ohne jemanden, der etwas von der Sache versteht, ein Auge darauf werfen zu lassen.

Meine Frage war isnofern nicht unbedingt eine juristische Frage, sondern eine rhetorische.

Seit wann ist man als Käufer einer Sache verpflichtet, diese vor :Kauf intensiv auf Mängel zu untersuchen?

Es ist doch im ureigensten Interesse des Käufers das zu tun oder kaufst Du gerne die Katze im Sack ?

Das Gesetz schreibt dem Verkäufer eindeutig
vor die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

Keine Frage und die Regreßmöglchkeiten sind ja seit einiger Zeit für den Käufer deutlich verbessert worden. Aber nochmal: ich als Käufer überzeuge mich doch vor dem Kauf von der Güte des Kaufobjektes und verlasse mich, speziell bei diesen finanziellen Dimensionen, nicht auf ungeprüfte Aussagen des verkäufers.

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Hallo,

Meine Frage war isnofern nicht unbedingt eine juristische
Frage, sondern eine rhetorische.

jemanden, der hier nach der Rechtslage fragt, hilft es wenig ihn mit solchen Aussagen zu verwirren. Offensichlich ist hier „das Kind sowieso schon in den Brunnen“ gefallen. Da nützt es wenig, eine Diskussion, was man hätte besser vor Kauf tun sollen, anzustossen. Ein Hinweis, dass die Aussage rechtlich ohne Belang ist, wäre sicher sinnvoll, denn eine solche erwartet der Fragesteller hier bestimmt nicht.

Gruß

S.J.