Unterschieden wird zwischen Lastschriften mit Einzugsermächtigung und mit Abbuchungsauftrag.
Die Lastschrift mit Einzugsermächtigung ist die weitaus häufigere Variante. Hierbei erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung. Dies kann eine einmalige sein (z.B. bei einer Warenbestellung), eine befristete (z.B. bei einem Leasingvertrag) oder eine unbefristete (z.B. für die Telephongesellschaft).
Der Zahlungsempfänger schließt mit seiner Bank ein Rahmenabkommen bzgl. der Lastschrifteinreichung ab, in dem u.a. geregelt ist, daß er sich verpflichtet, nur Lastschriften einzureichen, für die er auch eine Einzugsermächtigung hat. Nachzuweisen braucht er das nur auf Anfrage seiner Bank und das kommt m.W. so gut wie nie vor.
Dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen liegt die Einzugsermächtigung nicht vor, sie hat auch kein Recht, sich diese vorlegen zu lassen. Das ganze läuft also auf Vertrauensbasis. Nicht zuletzt aus diesem Grund gibt es auch die Rückgaberegelung für Lastschriften. Theoretisch kann jeder versuchen, Geld von Konten anderer Menschen abzubuchen. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich auch nicht, mit seinen Kontodaten hausieren zu gehen.
Derzeit ist es möglich, eine Lastschrift ohne Angabe von Gründen bis zu 6 Wochen nach dem letzten Rechnungsabschluß zurückbuchen zu lassen(*). Dazu genügt eine formloser Auftrag an die Bank, die (möglichst mit Datum und Betrag bezeichnete) Lastschrift dem Konto wieder gutzuschreiben. Allerdings sollte man mit diesem Mittel vorsichtig umgehen. Der Zahlungsempfänger stellt bei einer unberechtigten Lastschriftrückgabe durchaus Gebühren in Rechnung, die auch jenseits von 10 Euro liegen können. Auch wenn eine Zahlung doppelt abgebucht worden sein sollte, sollte man erst den Zahlungsempfänger ansprechen. Für alle Beteiligten ist es billiger und einfacher, wenn das zuviel abgebuchte Geld per Überweisung zurückerstattet wird.
Abbuchungsauftrag
Im Gegensatz zur Einzugsermächtigung liegt beim Abbuchungsauftrag der Zahlstelle, also der Bank des Zahlungspflichtigen, ein Auftrag vor, Lastschriften eines bestimmten Zahlungsempfängers einzulösen. Abbuchungsaufträge kommen praktisch ausschließlich im Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen vor. Inzwischen insbesondere im Industrieleasing beliebt, aber auch z.B. im Zahlungsverkehr zwischen Tankstellen und Mineralölkonzernen.
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Das BGH-Urteil, nach dem die Begrenzung der Frist auf sechs Wochen nach Buchung nicht erlaubt ist, wurde vor einiger Zeit mit einer AGB-Änderung umgesetzt. Unter Ziffer 7 Nr. 3 (privates Bankgewerbe) findet sich nun die erwähnte Regelung, nach der die Rückgabe bis sechs Wochen nach dem auf die Buchung folgenden Rechnungsabschluß möglich ist. Diese Regelung wurde m.W. bisher noch nicht auf dem Rechtswege angegangen.