Wie verhält sich ein angehender Nachmieter?

Also DENKEN wir uns mal folgenden Fall:

Ein Mieter A hat einen 2 Jahres Mietvertrag. Er möchte aber doch lieber schon nach einem Jahr ausziehen. Also fragt er die Vermieterin B ob er früher aus dem Vertrag könnte. Diese sagt ja, wenn du mir einen Nachmieter suchst. Mieter A findet Nachmieter C. Daraufhin kündigt Mieter A seine Wohnung damit Nachmieter C einen Mietvertrag machen kann. Leider hat Mieter A es versäumt seine gewünschte Abschlagszahlung vertraglich fest zu halten. Nachmieter C hat nun den Mietvertrag und sagt ich zahle dir keinen Abschlag, da ich die Sachen nicht möchte. Mieter A wird sauer und droht mit Klage. Er merkt aber, dass er nichts in der Hand hat und überlegt weiter. Dann fällt ihm ein, dass er ja damals den Mietvertrag zusammen mit seiner Freundin unterschrieben hat. Die hat ihn zwar vor 4 Monaten verlassen, aber sie wird ihm sicher helfen. Mieter A ruft also bei Nachmieter C an und sagt er könne seinen Mietvertrag vergessen, da nur er selbst und nicht seine Freundin gekündigt hat, somit hätte diese noch Anspruch auf die Wohnung. Mieter A meint also er könne weiter in der Wohnung wohnen und kündigt an nicht wie vereinbart aus zu ziehen.Vermieterin B sagt zu Nachmieter C dass sie nicht wüsste ob Mieter A rechtzeitig die Wohnung verlässt und bietet einen Mietaufhebungsvertrag an.

Mieter A ist sich sicher das er noch weiter da wohnen darf, da seine Freundin ja seiner Meinung nach noch Anspruch auf die Wohnung hat. Obwohl diese seit 4 Monaten nicht mehr dort wohnt und er einen Nachmieter gestellt hat.

Wer von den 3 KÖNNTE in diesem Fall was tun?

Also DENKEN wir uns mal folgenden Fall:

Ein Mieter A hat einen 2 Jahres Mietvertrag. Er möchte aber
doch lieber schon nach einem Jahr ausziehen. Also fragt er die
Vermieterin B ob er früher aus dem Vertrag könnte. Diese sagt
ja, wenn du mir einen Nachmieter suchst. Mieter A findet
Nachmieter C. Daraufhin kündigt Mieter A seine Wohnung damit
Nachmieter C einen Mietvertrag machen kann. Leider hat Mieter
A es versäumt seine gewünschte Abschlagszahlung vertraglich
fest zu halten. Nachmieter C hat nun den Mietvertrag und sagt
ich zahle dir keinen Abschlag, da ich die Sachen nicht möchte.
Mieter A wird sauer und droht mit Klage. Er merkt aber, dass
er nichts in der Hand hat und überlegt weiter. Dann fällt ihm
ein, dass er ja damals den Mietvertrag zusammen mit seiner
Freundin unterschrieben hat. Die hat ihn zwar vor 4 Monaten
verlassen, aber sie wird ihm sicher helfen. Mieter A ruft also
bei Nachmieter C an und sagt er könne seinen Mietvertrag
vergessen, da nur er selbst und nicht seine Freundin gekündigt
hat, somit hätte diese noch Anspruch auf die Wohnung. Mieter A
meint also er könne weiter in der Wohnung wohnen und kündigt
an nicht wie vereinbart aus zu ziehen.Vermieterin B sagt zu
Nachmieter C dass sie nicht wüsste ob Mieter A rechtzeitig die
Wohnung verlässt und bietet einen Mietaufhebungsvertrag an.

Nachmieter C sollte sich mit dem Vermieter verständigen, Mieter A hat ja gekündigt, die Miete muss jetzt Ex-Freundin von A zahlen. Wenn jetzt beide nicht dort wohnen wollen oder können werden sie wohl wieder einen „Nachmieter“ suchen. Der Vermieter muss aber nicht jeden Nachmieter aktzeptieren, deshalb kostet es erstmal für Mieter A und EX-Freundin. Vielleicht sollte man Mieter A mal darauf hinweisen. Diese „Erpressungen“ mit Ablöse waren zu Zeiten eines Wohnungsmangels ja oft zu sehen, mittlerweile zieht es aber nicht mehr.

Mieter A ist sich sicher das er noch weiter da wohnen darf, da
seine Freundin ja seiner Meinung nach noch Anspruch auf die
Wohnung hat. Obwohl diese seit 4 Monaten nicht mehr dort wohnt
und er einen Nachmieter gestellt hat.

Wohnen darf nur die EX-Freundin von Mieter A. A selbst bräuchte jetzt einen Untermietvertrag, dem muss aber der Vermieter zustimmen wenn es im Mietvertrag festgelegt ist.

Wer von den 3 KÖNNTE in diesem Fall was tun?

Alle sollten miteinander reden. Falls der Nachmieter keine Eile (Wohnung bereits gekündigt) hat sollte er sich mit Vermieter verständigen. A`s Aussichten sind nicht die besten, kostet ja schliesslich Miete. Der Vermieter geht allerdings das Risiko ein, keine Miete zu bekommen wenn die Ex von A nicht zahlt.

Gruss vonsales

Der Vormieter begeht hier einen klaren Fall von strafbarer Nötigung. Der Nachmieter könnte diesen Fall bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zur Anzeige bringen.

Der Vormieter und seine Freundin haben bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, dass kein Interesse an der Wohnung besteht. Von einem der beiden wurde die Wohnung bereits gekündigt, von der Freundin des Kündigenden wurde die Wohnung bereits verlassen. Die Freundin des Kündigenden hat sich mit Sicherheit bereits abgemeldet.

Hier sollte der Nachmieter und der Vermieter es auf einen Streit ankommen lassen. Sollte eine Klage des Vormieters eingehen, wäre diese wegen fehlender Aktivlegitimation unzulässig (er hat die Wohnung ja bereits gekündigt). Eine Klage der Freundin des Vormieter wäre rechtsmissbräuchlich, weil sie ja schon lange ausgezogen ist.
Die Freundin könnte maximal eine einstweilige Verfügung beantragen mit dem Ziel, wieder in die Wohnung einzuziehen (§ 861 BGB). Dazu müsste sie aber nachweisen, dass ihr der Besitz wirklich durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, was hier nicht der Fall ist. Selbst wenn sie diesen Anspruch durchsetzen könnte, müsste sie aber wieder in die alte Wohnung einziehen und Miete zahlen … sie hat dann also 2 Wohnungen an der Backe, die sie beide zahlen muss.

Ich denke, hier können sowohl Vermieter als auch Nachmieter einem Rechtsstreit gelassen entgegensehen. Wichtig ist es, jetzt Beweismittel für die strafbaren Nötigungen zu sammeln (Zeugen zu den Gesprächen mitnehmen, etc.).

Moin,
für diese Antworten hätte ich doch mal gerne auch nur etwas ähnliches wie eine Rechtsgrundlage oder ein Urteil.

vnA

Der Vormieter begeht hier einen klaren Fall von strafbarer
Nötigung. Der Nachmieter könnte diesen Fall bei der
Staatsanwaltschaft oder der Polizei zur Anzeige bringen.

aber vermutlich ohne Erfolg.

Der Vormieter und seine Freundin haben bereits deutlich zum
Ausdruck gebracht, dass kein Interesse an der Wohnung besteht.
Von einem der beiden wurde die Wohnung bereits gekündigt, von
der Freundin des Kündigenden wurde die Wohnung bereits
verlassen. Die Freundin des Kündigenden hat sich mit
Sicherheit bereits abgemeldet.

Kündigungen muss schriftlich erfolgen 568 BGB. Sind mehrere Personen Vertragspartei, müssen auch alle Kündigen. Eine Pflicht eine Wohnung auch bewohnen zu müssen gibt es zum Glück nicht.

Hier sollte der Nachmieter und der Vermieter es auf einen
Streit ankommen lassen. Sollte eine Klage des Vormieters
eingehen, wäre diese wegen fehlender Aktivlegitimation
unzulässig (er hat die Wohnung ja bereits gekündigt). Eine
Klage der Freundin des Vormieter wäre rechtsmissbräuchlich,
weil sie ja schon lange ausgezogen ist.

Er könnte auch einfach wohnen bleiben. Wieso sollte er irgendetwas klagen?

Die Freundin könnte maximal eine einstweilige Verfügung
beantragen mit dem Ziel, wieder in die Wohnung einzuziehen (§
861 BGB).

Sie kann einfach den Schlüssel nicht zurückgeben. Das Eindringen in die Wohnung ist Hausfriedensbruch.

Dazu müsste sie aber nachweisen, dass ihr der Besitz
wirklich durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist, was
hier nicht der Fall ist. Selbst wenn sie diesen Anspruch
durchsetzen könnte, müsste sie aber wieder in die alte Wohnung
einziehen und Miete zahlen … sie hat dann also 2 Wohnungen
an der Backe, die sie beide zahlen muss.

Dass dann die Miete weitergezahlt werden muss ist unstrittig. Wenn dies allerdings nicht geschieht ist das allerdings nichts anderes als (leider) bei vielen anderen Mietern auch. Dem VM bleibt der Rechtsweg (zum Erhalt der Miete)

Ich denke, hier können sowohl Vermieter als auch Nachmieter
einem Rechtsstreit gelassen entgegensehen. Wichtig ist es,
jetzt Beweismittel für die strafbaren Nötigungen zu sammeln
(Zeugen zu den Gesprächen mitnehmen, etc.).

Klar kann er gelassen bleiben, den Prozess verliert er sowieso.

vnA

Ich würd mal sagen, dass ver Vermieter hier ein Problem hat, weil er eine Wohnung vermietet hat, die anscheinend nicht rechstwirsam gekündigt wurde.

Ich als C würde mich mit A gar nicht unterhalten sondern nur noch mit Vermieter B auseinandersetzen.

Ich denke, hier können sowohl Vermieter als auch Nachmieter
einem Rechtsstreit gelassen entgegensehen. Wichtig ist es,
jetzt Beweismittel für die strafbaren Nötigungen zu sammeln
(Zeugen zu den Gesprächen mitnehmen, etc.).

Klar kann er gelassen bleiben, den Prozess verliert er
sowieso.

Wer würde den Prozess verlieren? Der Mieter A? Wenn ja mit welchen Konsequenzen würde er verlieren?

derjenige, den ein Richter schuldig spricht.

Ich bin der Ansicht, dass es der VM sein wird, da der Mietvertrag nicht rechtskonform von allen Parteiangehörigen schriftlich gekündigt wurde und somit weiterhin Bestand hat.

vnA

hier noch ein Link für Eheleute:
http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/mietv…
Bei unverheirateten besteht die Mietpartei aus zueinander ‚fremden‘ da gilt das noch viel mehr (mehr geht ja gar nicht, aber trotzdem …).

vnA

einzig richtige Antwort.

Spinnen wir den Faden mal weiter…

da B Schadenersatzpflichtig gegenüber C ist, hat er sich ja den Meitaufhebungsvertrag angeboten um sich einfach aus der Affaire zu stehlen. C geht ziemlich sicher nicht darauf ein.

Je nach dem wie hoch der Betrag ist, wäre es von B vielleicht schlau, die verbleibenden Sachen selbst zu übernehmen wenn A dann auszieht…

Das Lehrgeld zahlt in jedemfalle der B, wenn A und C sich stur stellen.

Hallo!

Mieter A hat ja gekündigt, die Miete muss jetzt Ex-Freundin
von A zahlen.

So etwas wie eine „Teilkündigung“ gibt es nicht - solange nicht beide gekündigt haben, besteht der Mietvertrag unveränmdert weiter. Mieter A muss nach wie vor die Miete bezahlen, und …

Hi,

es ist richtig, daß eine Kündigung schriftlich erfolgen muß und grundsätzlich von beiden unterschrieben werden muß.

A hat aber seinen Willen deutlich kundgetan, sowohl schriftlich als auch durch sein Verhalten. Und soweit die Ex von A mit dieser Kündigung einverstanden war, sehe ich ihre Unterschrift auch nicht als zwingend an damit sie wirksam erklärt werden konnte. Dem B war der Auszug der Ex ja sicher bekannt.
Insofern konnte B davon ausgehen, daß beide Vertragspartner die Wohnung kündigen wollten.

Entspricht die Kündigung und ihre Akzeptanz durch B aber nicht dem Willen der Ex, muß sie aktiv werden und dies A und B mitteilen. Wenn sie das aber nur tut um A bei seinen Spielchen gegenüber C zu unterstützen, begibt sie sich auf sehr dünnes Eis und ist schnell im strafbaren Bereich.

Damit kommen wir zum Verhalten von A. Auch ich sehe hier eine strafbare Nötigung und das Verurteilungsrisiko nach einer Anzeige als nicht gerade gering an. Die Ex von A ist hier schnell bei einer Beihilfe oder sogar einer Mittäterschaft.

Auf A könnten schließlich, sofern er nicht rechtzeitig auszieht, erhebliche Schadenersatzforderungen zukommen. Ihm rate ich zum Auszug.
Dem C würde ich ebenfalls eine Anzeige wegen Nötigung empfehlen (bzw. mit der Drohung einer Anzeige den A zu fairen Handeln bringen).
B kann im Moment nicht viel machen, außer A auf die Folgen seines Handelns hinzuweisen.

Gruß Stefan

die Situation ist doch ganz anders:
Ex will wieder in die Wohnung einziehen. A hat nur gekündigt um aus der Haftung zu sein und seiner Ex eins auszuwischen.
Beweise mal das Gegenteil.

Und schon ist der ganze strafrechtliche und privatrechtliche Teil geplatzt. Der Gesetzgeber hat sich vermutlich etwas dabei gedacht, dass auch ungeschiedene Eheleute, die beide im Vertrag stehen, auch beide eine Kündigung unterschreiben müssen.
VM sieht das vermutlich auch so, sonst hätte er keinen Auflösungsvertrag ins Spiel gebracht.
(Ja, die Welt ist schlecht)
vnA

Hallo nochmal,

im Zivilrecht geht es in der Regel nicht um schuldig oder nicht, sondern um Anspruch oder nicht.

Na ja, das mit den Links hatte ich ja schon benörgelt.

Dennoch freundliche Grüße

Hallo nochmal,

Auch Moin,

im Zivilrecht geht es in der Regel nicht um schuldig oder
nicht, sondern um Anspruch oder nicht.

Aber verstanden hat es wohl jeder, und genau darauf kam es mir an. Dass deine Aussage richtig ist, ist mir bekannt.

Na ja, das mit den Links hatte ich ja schon benörgelt.

Es Recht zu machen jedermann ist eine Kunst die niemand kann.
Die Einen wollen Fundstellen und Zitate, die Anderen bemängeln diese. Nun ja …

Dennoch freundliche Grüße

auch von mir
vnA

Hallo,

Deine Theorie:

Damit kommen wir zum Verhalten von A. Auch ich sehe hier eine
strafbare Nötigung und das Verurteilungsrisiko nach einer Anzeige
als nicht gerade gering an. Die Ex von A ist hier schnell bei einer
Beihilfe oder sogar einer Mittäterschaft.

Halte ich für wenig beweisbar.

Ausserdem:
Es mag sein dass die Ex die Wohnung gar nicht nutzt.
Trotzdem haftet sie momentan noch gesamtschuldnerisch gegenüber dem VM für alle daraus entstehenden Verbindlichkeiten. Sie hat einen nach wie vor gültigen Mietvertrag. Was nun wenn Sie beschliesst wieder die Wohnung zu nutzen?
Ob der Auszug dem Vermieter bekannt war ist völlig egal und er kann trotzdem nicht davon ausgehen (auch wenn er es getan hat) dass die Ex in der Kündigung einwilligt. Mm.E. muss die Ex nicht aktiv werden - warum auch. Es fehlt schliesslich Ihre Zustimmung und und Schweigen stellt keine Willenserklärung dar… auch m.E. konkludentes Handeln liegt nicht vor.

Da hat der VM schon wieder ein Problem.

Das schlauesste für VM B wäre es sich an die Ex des A zu wenden und mit Ihr eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfristen zu vereinbaren (wenn beide das wollen geht das ja wohl). Als Argument könnte er verwenden, dass Sie für die Mietzahlungen des A trotz ihres Auszugs ja haftet so dass Sie mit der Kündigung aus dieser Haftung befreit wäre…