Wohnen in N i c h t - DBA Ländern

Eine Doppelbesteuerung kann nach folgenden Prinzipien erfolgen:

Wohnsitzlandprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Quellenlandprinzip: Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, aus dem das Einkommen stammt.
Welteinkommensprinzip: Der Steuerpflichtige wird mit seinem gesamten Welteinkommen besteuert.
Territorialitätsprinzip: Der Steuerpflichtige wird nur mit dem Einkommen veranlagt, das er auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat.
Für Nicht-Inländer gilt das Quellenland- und Territorialitätsprinzip.

Hier die Liste der Länder, mit denen ein DBA besteht:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_318/DE/Wirt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_318/DE/Wirtschaft und Verwaltung/Steuern/Internationales Steuerrecht/009 1,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Jetzt die Frage:

Was passiert bei „Nicht-Inländern“, also

  1. Wohnsitz ausserhalb Deutschlands,
    die in einem Land wohnen, mit dem k e i n D B A besteht? Was kassiert dann der Deutsche Staat ab?

Wie muss derjenige dann sein Einkommen, welches
er a u s Deutschland erhält, besteuern…
zum Bsp. Renten ? Also zum Bsp. in Chile, Bolivien, Panama etc., wo es kein DBA gibt?

Danke

MultiVista

Grundfall:beschränkte Steuerpflicht
Hi !

Wenn die ganzen Spezialfälle nicht zutreffen, dann greift eben der Grundfall:

Beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG iVm § 49 EStG.

BARUL76

.

Was heisst „Spezialfälle“?
Entweder ein Land hat ein DBA oder nicht.
Wenn nicht, dann also Quellenbesteuerung? Bei Rente - ohne Grundfreibeträge etc.?

Habe ich noch nie von Deutschen die in Nicht DBA Ländern leben gehört…
oder hatten sie nur Glück…bisher?

Gruss
Michael

Hi,

Was passiert bei „Nicht-Inländern“, also

  1. Wohnsitz ausserhalb Deutschlands,
    die in einem Land wohnen, mit dem k e i n D B A besteht? Was
    kassiert dann der Deutsche Staat ab?

§ 49 EStG wird abgeprüft, soweit inländische Einkünfte vorliegen.

Die Anwendung dieses § braucht kein Doppelbesteuerungsabkommen. Es ist einfach innerstaatliches Recht.

Wie muss derjenige dann sein Einkommen, welches
er a u s Deutschland erhält, besteuern…

Steht in §§ 49 und 50 EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__49.html

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__50.html

zum Bsp. Renten ?

Renten waren lange Zeit nicht in § 49 EStG aufgelistet und somit wurde keine Steuer dafür erhoben. Durch eine Gesetzesänderung ist das jetzt anders

Besonderheiten, wie die beschränkte Steuerpflicht durchgeführt wird
/t/un-beschraenkte-steuerpflicht-fuer-rentner/5183910/2

/t/steuern-auf-renteneinkuenfte-2008/5101069/11

Die ausländische Rente wird nur in der Höhe besteuert wie jede inländische Rente, also Kohortenregelung, siehe weiter oben.

Schöne Grüße
C.

Danke Cirwalda

bei Dienen links, auf die Du verwiesen hast, fand ich auch das:

"Die Neuregelung ab 2009 gilt für a l l e beschränkt Steuerpflichtigen.

http://www.steuernetz.de/aav_steuerne
http://www.legerski.de/steuertipps_de

Renteneinkünfte fallen grundsätzlich unter die Einkünfte, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, also § 49 Abs. 1 Nr. 7 EstG.
Dieser § wurde 2005 ins Gesetz aufgenommen.
Vorher wurden Renten grundsätzlich nicht bei der beschränkten Steuerpflicht besteuert."

Die beiden links tun leider nicht mehr…

dennoch was sehr informativ Deine Analyse.

Gruss
MultiVista

Links
Hi,

probier mal
http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-15…

http://www.legerski.de/steuertipps_detail.php?id=73

Bei mir funktionieren beide Links

Schöne Grüße
C.

Vielen Dank für die links.
Wenn ich jetzt so alles richtig lese und
verstanden habe, dann muss jemand, der in einem
„Nicht-DBA-Land“ wohnt, Steuern auf seine Einkünfte in D. zahlen…
Und da es bis 2005 noch nicht der Fall war, dürften viele überracht sein, dass sie widererwarten jetzt doch "steuerpflichtig2 (geworden) sind.
Nachrichtlich möchte ich an dieser Stelle auch noch auf folgendes nicht ungefährliches Problem hinweisen:

Wenn man die Rentenanstalt fragt, ob man der Steuerpflicht in D. unterliegt, wenn man - a u c h bei „DBA Ländern“, wie bspw. Mexiko - D. verlässt, so erhält man, auf Wunsch sogar schriftlich, die Mitteilung, dass die Rente BRUTO ausbezahlt wird, also ohne Steuern und Krankenkassenbeiträge. Was diese betrifft, ist man - wenn man D. verlässt - tatsächlich befreit! Das Problem bei der Steuer ist aber, dass die bei den Steuerbehörden sagen, dass das BfA / Rentenanstalt für solche Auskünfte nicht verbindlich ist. Soll heissen: „Wir besteuern Dich dennoch, völlig unabhängig von BfA Auskünften“… also0 Vorsicht wer auswandern will.

Gruss
MultiVista

Hi,

Das Problem bei der Steuer ist aber, dass die bei den
Steuerbehörden sagen, dass das BfA / Rentenanstalt für solche
Auskünfte nicht verbindlich ist. Soll heissen: „Wir besteuern
Dich dennoch, völlig unabhängig von BfA Auskünften“… also0
Vorsicht wer auswandern will.

Nur das Finanzamt kann Auskünfte über die Besteuerung geben. Auskünfte der BfA sind völlig belanglos.

Die Rentenversicherungsträger werden in naher Zukunft die gesamten Auszahlungsdaten an das Finanzamt weitermelden und mit Datenverarbeitung ist es kein Problem abzugleichen, ob die Renten schon versteuert sind oder noch eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist.

Schöne Grüße
C.