Hallo,
Diese sogenannten Rechtsbehelfsstellen bearbeiten die
Einsprüche und Beschwerden …
Beschwerde (als Rechtbehelfsmittel neben dem Einspruch, nicht zu verwechseln mit Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde) wurde schon vor längerer Zeit abgeschafft (ca. 1994)
(a) Muss man einen Einspruch gleich erklären (Punkte aufzählen
und begründen) oder darf man den formlos und grundlos erheben.
Schließlich möchte man ja die Fristen einhalten …
Ein Einspruch kann jedes Schrifstück sein, das erkennen läßt, dass man mit einem Verwaltungsakt nicht einverstanden ist. Er muss nicht unterschrieben sein, es muss nicht Einspruch draufstehen, er muss nicht begründet werden.
ABER: Wenn keine Begründung nachgereicht wird, lautet das Ergebnis „Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen“ - damit war das ganze dann ziemlich sinnlos.
(b) Wie legt man Einspruch pauschal gegen alles Belastende
ein, das in Zukunft per BFH- oder BGH-Schiedsspruch
entschieden werden könnte. Sorry für die faule Frage, ich
müsste meine WiSo-Ausdrücke anschauen.
Ein Einspruch gegen noch nicht bekanntgegebene Verwaltungsakte ist nicht möglich.
Wenn wegen eines Sachverhalts Einspruch eingelegt wird, dessen steuerliche Auswirkungen schon Gegenstand eines Verfahrens bei einem „obersten Gericht“ sind, kann das Einspruchsverfahrens bis zur Gerichtsentscheidung ruhen. Gibts ein solches höchstrichterliches Verfahren noch nicht, wird man notfalls selber klagen müssen.
Was ich meine, selbst wenn alles in Ordnung ist, macht man
wohl wegen der einen und anderen aktuellen, noch zu
entscheidenden Beschränkung einen Einspruch. Und eine nette
Person sortiert die Einsprüche nach „Rechstbehelfstelle muss
auf jeden Fall reagieren“/„Rechstbehelfstelle muss erst
gegebenfalls nach laufenden Verfahren reagieren“. Ist es so?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man das mischt. Den
„besonderen“ Einspruch hebt man doch sicherlich hervor, oder?
Normalerweise sorgen die Mittelbehörden schnell dafür, dass es gar nicht erst zu so vielen Einsprüchen wegen eines anhängigen höchstrichterlichen Verfahrens kommt, indem die entsprechenden Vorläufigkeiten gleich automatisch in den Bescheid aufgenommen werden.
Damit kann der strittige Punkt nach dem Urteil noch geändert werden, ein Einspruch wird unnötig (was dann auch so im Bescheid steht.)
© Was ist, wenn man etwas sofort benötigt?
Dummes aber einfaches Beispiel: Angenommen, man kann sich den
Taschenrechner (zum Beispiel) nur deshalb leisten, weil man
die 19%USt und 30% nicht entrichtete Steuern berücksichtigt.
Dass die Betriebsausgabe den Gewinn nach Steuern effektiv nur
zu 50% belastet, das hätte man erst 1 1/2 Jahre später schwarz
auf weiß und zwar nur, wenn die Betriebsausgabe nicht
gestrichen wird. [Eigentlich habe ich aber kompliziertere
Dinge im Auge, wie Verträge unter nahen Angehörigen; aber ich
meine ja das Prinzip.]
Gibt es da eine Möglichkeit, sich beraten oder gar etwas
entscheiden zu lassen, bevor man 1 1/2 Jahre später das blaue
Wunder erlebt?
Ja, diese Möglichkeit gibts es. Sie nennt sich „Antrag auf verbindliche Auskunft“ und kann (mit jeder Menge Vorschriften bzgl. Form, Inhalt, Voraussetzungen) beim Finanzamt gestellt werden. Dieses ist dann an seine verbindliche Auskunft gebunden.
Die Gebühr, die seit einigen Jahren dafür erhoben wird, hängt von der Summe ab, um die es geht (Für die Mindestgebühr kriegt man schon zwei Taschenrechner
).
Gruß,
Markus