Rechtsbehelfstelle FA. Was ist das?

Hallo,

wie kann man die Rechtsbehelfsstelle des FA bei einer Betriebsprüfung nutzen?

Ruft man da an und bittet um einen Termin?

Etwa auch in einer einzelnen Sachfrage?

Oder ist es ein Automatismus, z.B. in Folge eines Einspruches, der dafür sorgt, dass die Rechtsbehelfsstelle des FA von selbst aktiv wird?

Danke und Gruß,
Frank.

P.S. Logisch, dass das keinen guten StB ersetzt…

Hallo Sic,

schau mal hier, ob das hilft:

/t/einspruch-gegen-steuerbescheid/931912

Diese sogenannten Rechtsbehelfsstellen bearbeiten die Einsprüche und Beschwerden … Aber für die Rechtsbehelfsstelle galt bis 1995 ebenfalls: Beschwerden …
http://www.steuerthek.de/handbuch/…/einspr_reform.htm

Einfach mal google nehmen.

Grüsse Rainer

[MOD] Links klickbar gemacht

Hallo Sic,

Hallo,

ich werde meinen Namen demnächst wieder in den alten ändern. Sic hört sich so nach Suck an.

Diese sogenannten Rechtsbehelfsstellen bearbeiten die
Einsprüche und Beschwerden …

Es sind also Fein-Dosierungen möglich:

Antrag auf „Schlichte Änderung“ (nach §172 Abs.1, Ziffer 2a Abgabenordnung).

Es muss also nicht gleich der Einspruch oder gar die Befürchtung der Befangenheit (Personen- oder Fach-Aufsichtsbeschwerde) sein.

Jetzt fangen mich aber drei Dinge an zu interessieren.

(a) Muss man einen Einspruch gleich erklären (Punkte aufzählen und begründen) oder darf man den formlos und grundlos erheben. Schließlich möchte man ja die Fristen einhalten …

(b) Wie legt man Einspruch pauschal gegen alles Belastende ein, das in Zukunft per BFH- oder BGH-Schiedsspruch entschieden werden könnte. Sorry für die faule Frage, ich müsste meine WiSo-Ausdrücke anschauen.

Was ich meine, selbst wenn alles in Ordnung ist, macht man wohl wegen der einen und anderen aktuellen, noch zu entscheidenden Beschränkung einen Einspruch. Und eine nette Person sortiert die Einsprüche nach „Rechstbehelfstelle muss auf jeden Fall reagieren“/„Rechstbehelfstelle muss erst gegebenfalls nach laufenden Verfahren reagieren“. Ist es so?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man das mischt. Den „besonderen“ Einspruch hebt man doch sicherlich hervor, oder?

© Was ist, wenn man etwas sofort benötigt?

Dummes aber einfaches Beispiel: Angenommen, man kann sich den Taschenrechner (zum Beispiel) nur deshalb leisten, weil man die 19%USt und 30% nicht entrichtete Steuern berücksichtigt. Dass die Betriebsausgabe den Gewinn nach Steuern effektiv nur zu 50% belastet, das hätte man erst 1 1/2 Jahre später schwarz auf weiß und zwar nur, wenn die Betriebsausgabe nicht gestrichen wird. [Eigentlich habe ich aber kompliziertere Dinge im Auge, wie Verträge unter nahen Angehörigen; aber ich meine ja das Prinzip.]

Gibt es da eine Möglichkeit, sich beraten oder gar etwas entscheiden zu lassen, bevor man 1 1/2 Jahre später das blaue Wunder erlebt?

Danke und Gruß,
Frank.

Hi,

wie kann man die Rechtsbehelfsstelle des FA bei einer
Betriebsprüfung nutzen?

„nutzen“ geht schon mal gar nicht

Ruft man da an und bittet um einen Termin?

nee, no Chance

Etwa auch in einer einzelnen Sachfrage?

nee, definitiv nicht

Oder ist es ein Automatismus, z.B. in Folge eines Einspruches,
der dafür sorgt, dass die Rechtsbehelfsstelle des FA von
selbst aktiv wird?

Nachdem der Bescheid vorliegt, also nicht bereits nach Vorliegen des Betriebsprüfungsberichts, kann man Einspruch einlegen.

Kann der Veranlagungsbezirk nach Rücksprache mit dem Betriebsprüfer dem Einspruchsbegehren nach stattgeben, kommt der Vorgang zur Rechtsbehelfsstelle.

Diese prüft den Einspruch in vollem Umfang, macht eigene Ermittlungen, stellt Nachfragen und lässt sich Belege vorlegen. Die Rechtsbehelfsstellen ersetzen im Finanzgerichtsverfahren die fehlende 1. Instanz.

Als Ergebnis kann die Rechtsbehelfsstelle dem Begehren in vollem Umfang stattgeben oder teilweise oder bei Ablehnung eine Einspruchsentscheidung erlassen. Dagegen kann man Klage beim Finanzgericht einreichen.

Ein Antrag auf schlichte Änderung wird vom Veranlagungsbezirk bearbeitet. Ergebnis: Stattgabe oder Ablehnung. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch gegeben, wobei man genau prüfen muss, da der nicht von der Änderung betroffene Teil des Bescheids bestandskräftig ist, da die Rechtsbehelfsfrist verstrichen ist. Da kann man sehr überraschende Ergebnisse erzielen.

/t/est-haushaftpflichtversicherung-sonderausgabe/366…

/t/est-werbungskosten-zu-gering-angegeben-was-nun/33…

/t/mit-geht-gleich/3141134/6

/t/an-die-ao-experten-verboeserung/2954722/11

/t/an-die-ao-experten-verboeserung/2954722/5

und wenn du nicht ständig was von mir lesen willst,…googeln hilft.

Schöne Grüße
C.

Hi,

wie kann man die Rechtsbehelfsstelle des FA bei einer
Betriebsprüfung nutzen?

„nutzen“ geht schon mal gar nicht

Tja, unsereiner ist halt verwöhnt. 1980 hat der Sacharbeiter gleich die ganze Steuererklärung selbst gemacht, auf die fehlenden, nachzureichenden Belege für die „Kosten in einem nicht ausgeübten Beruf“ hingewiesen (dass man sich die Steuerrückerstattung dafür nicht entgehen lassen soll), und den Antrag gleich im Beratungsgespräch unterzeichnen lassen.

Fertig, fair und fehlerlos.

und wenn du nicht ständig was von mir lesen
willst,…googeln hilft.

Das hat schon geholfen, um einen Eindruck zu erhalten. Und die Begriffe und Links sind jetzt auch da, wenn man mal tätiger werden müsste oder einem RA oder StB sein Anliegen schildern möchte.

Danke.

Schöne Grüße
C.

Hallo,

Diese sogenannten Rechtsbehelfsstellen bearbeiten die
Einsprüche und Beschwerden …

Beschwerde (als Rechtbehelfsmittel neben dem Einspruch, nicht zu verwechseln mit Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde) wurde schon vor längerer Zeit abgeschafft (ca. 1994)

(a) Muss man einen Einspruch gleich erklären (Punkte aufzählen
und begründen) oder darf man den formlos und grundlos erheben.
Schließlich möchte man ja die Fristen einhalten …

Ein Einspruch kann jedes Schrifstück sein, das erkennen läßt, dass man mit einem Verwaltungsakt nicht einverstanden ist. Er muss nicht unterschrieben sein, es muss nicht Einspruch draufstehen, er muss nicht begründet werden.
ABER: Wenn keine Begründung nachgereicht wird, lautet das Ergebnis „Der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen“ - damit war das ganze dann ziemlich sinnlos.

(b) Wie legt man Einspruch pauschal gegen alles Belastende
ein, das in Zukunft per BFH- oder BGH-Schiedsspruch
entschieden werden könnte. Sorry für die faule Frage, ich
müsste meine WiSo-Ausdrücke anschauen.

Ein Einspruch gegen noch nicht bekanntgegebene Verwaltungsakte ist nicht möglich.
Wenn wegen eines Sachverhalts Einspruch eingelegt wird, dessen steuerliche Auswirkungen schon Gegenstand eines Verfahrens bei einem „obersten Gericht“ sind, kann das Einspruchsverfahrens bis zur Gerichtsentscheidung ruhen. Gibts ein solches höchstrichterliches Verfahren noch nicht, wird man notfalls selber klagen müssen.

Was ich meine, selbst wenn alles in Ordnung ist, macht man
wohl wegen der einen und anderen aktuellen, noch zu
entscheidenden Beschränkung einen Einspruch. Und eine nette
Person sortiert die Einsprüche nach „Rechstbehelfstelle muss
auf jeden Fall reagieren“/„Rechstbehelfstelle muss erst
gegebenfalls nach laufenden Verfahren reagieren“. Ist es so?

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man das mischt. Den
„besonderen“ Einspruch hebt man doch sicherlich hervor, oder?

Normalerweise sorgen die Mittelbehörden schnell dafür, dass es gar nicht erst zu so vielen Einsprüchen wegen eines anhängigen höchstrichterlichen Verfahrens kommt, indem die entsprechenden Vorläufigkeiten gleich automatisch in den Bescheid aufgenommen werden.
Damit kann der strittige Punkt nach dem Urteil noch geändert werden, ein Einspruch wird unnötig (was dann auch so im Bescheid steht.)

© Was ist, wenn man etwas sofort benötigt?

Dummes aber einfaches Beispiel: Angenommen, man kann sich den
Taschenrechner (zum Beispiel) nur deshalb leisten, weil man
die 19%USt und 30% nicht entrichtete Steuern berücksichtigt.
Dass die Betriebsausgabe den Gewinn nach Steuern effektiv nur
zu 50% belastet, das hätte man erst 1 1/2 Jahre später schwarz
auf weiß und zwar nur, wenn die Betriebsausgabe nicht
gestrichen wird. [Eigentlich habe ich aber kompliziertere
Dinge im Auge, wie Verträge unter nahen Angehörigen; aber ich
meine ja das Prinzip.]

Gibt es da eine Möglichkeit, sich beraten oder gar etwas
entscheiden zu lassen, bevor man 1 1/2 Jahre später das blaue
Wunder erlebt?

Ja, diese Möglichkeit gibts es. Sie nennt sich „Antrag auf verbindliche Auskunft“ und kann (mit jeder Menge Vorschriften bzgl. Form, Inhalt, Voraussetzungen) beim Finanzamt gestellt werden. Dieses ist dann an seine verbindliche Auskunft gebunden.
Die Gebühr, die seit einigen Jahren dafür erhoben wird, hängt von der Summe ab, um die es geht (Für die Mindestgebühr kriegt man schon zwei Taschenrechner :wink: ).

Gruß,
Markus

Hallo,

Tja, unsereiner ist halt verwöhnt. 1980 hat der Sacharbeiter
gleich die ganze Steuererklärung selbst gemacht, auf die
fehlenden, nachzureichenden Belege für die „Kosten in einem
nicht ausgeübten Beruf“ hingewiesen (dass man sich die
Steuerrückerstattung dafür nicht entgehen lassen soll), und
den Antrag gleich im Beratungsgespräch unterzeichnen lassen.

das war vor Wolfratshausen…
(großer Bestechungsskandal im dortigen Finanzamt, danach wurden die entsprechenden Vorschriften massiv verschärft).

Gruß,
Markus