Abkürzungen: i.V. - i.A. - ppa

i.A. (im Auftrag) und i.V. (in Vertretung) stehen für eine Handlungsvollmacht, ppa. für eine Prokura.

Während die Prokura zu allen Geschäften berechtigt, die das Betreiben eines Handelsgewerbes mit sich bringt, berechtigt die HV nur zur Geschäften, die der Betrieb dieses Handelsgewerbes mit sich bringt (also des Gewerbes, das das Unternehmen betreibt, das die HV erteilt hat.)

Die HV ist im Gegensatz zur Prokura nicht handelsregisterlich eintragungsfähig und kann darüber hinaus auch im Umfang beschränkt werden, was bei der Prokura zumindest im Außenverhältnis nicht möglich ist (Ausnahme siehe unten).

Die HV und die Prokura sind im HGB ab § 48 geregelt:
http://dejure.org/gesetze/HGB/48.html

Da findet man auch noch ein paar Einzelheiten. In §§ 51 und 57 ist geregelt, dass der Bevollmächtigte mit einem Zusatz zu zeichnen hat, der die Art seiner Vertretungsbefugnis anzeigt, daher die Abkürzungen.
In der Praxis hält sich daran kaum noch jemand.

In der Praxis ist es aber so, dass nur zwei Personen gemeinsam verteten dürfen. Bei der Prokura wird dann eine sog. Gesamtprokura erteilt und auch so eingetragen, d.h. der Prokurist darf nur mit einem anderen Prokuristen zusammen verteten. Weiterhin gibt es die Filialprokura, die einen Prokuristen nur berechtigt, für eine bestimmte Niederlassung des Unternehmens zu zeichnen, wobei allerdings der Niederlassung ein entsprechender Zusatz beigefügt werden muß (also bspw. Müller GmbH Niederlassung Düsseldorf).

Für den Geschäftsverkehr mit Banken gibt es meist gesonderte Vertretungsregelungen.

Autor: C_Punkt

ppa heißt per procuram, also Zeichnung als Prokurist. IV heißt in Vertretung…ist idR ein Vollmachtshinweis und zwar im Prinzip auf jede Art der Vollmacht. Das muss keine Handlungsvollmacht sein, kann aber eine sein.